Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1901
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- Erscheinungsdatum
- 27.03.1901
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- Deutsch
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-1 Amtlicher Teil. Beilage zu 72, 27. März 1901. 2. die Wiedergabe von Vorträgen oder Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden. Die Wiedergabe ist jedoch unzulässig, wenn sic in einer Sammlung erfolgt, die der Haupt sache nach Reden desselben Verfassers enthält. 8 18. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn aus Zeitungen einzelne Artikel abgedruckt werden, die nicht mit einem Vor behalte der Rechte versehen sind; dies gilt jedoch nur, wenn die Wiedergabe sinngetreu erfolgt. Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzulässig. Vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tages- nenigkeiten dürfen aus Zeitungen oder Zeitschriften stets ab- gedrnckt werden: Wer auf Grund der Abs. 1, 2 den Abdruck von Schriftwerken bewirkt, hat die Quelle deutlich anzugeben. 8 19- Als Nachdruck ist es nicht anzusehen: 1. wenn einzelne Stellen oder kleinere Theile eines Schrift werkes, eines Vortrags oder einer Rede nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden; 2. wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte, nach dein Erscheinen in eine selb ständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werde»; 3. wenn einzelne Gedichte, einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder kleinere Theile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern ver einigt und ihrer Beschaffenheit nach nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. 8 20. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn kleinere Theile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem abgedruckt werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die Dichtung auch allein abgedruckt werden, sofern der Abdruck ausschließlich zum Ge brauche der Hörer bestimmt ist. Unzulässig ist der Abdruck von Dichtungen, die ihrer Gattung nach zur Komposition bestimmt sind. 8 21. Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht anzuseheu: 1. ivenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden; 2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden; 3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach nur für den Unterricht in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist. 8 22. Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht anzusehen, wenn das Werk nach seinem Erscheinen auf Vor- 2. die Vervielfältigung von Vorträgen oder Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden. Die Vervielfältigung ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer Sammlung erfolgt, die der Hauptsache nach Reden desselben Verfassers enthält. 8 18. Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen, soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalte der Rechte versehen sind; jedoch ist nur ein Abdruck gestattet, durch den der Sinn nicht entstellt wird. Bei dem Abdruck ist die Quelle deutlich anzugeben. Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, tech nischen oder unterhaltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vor behalt der Rechte fehlt, unzulässig. Vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tages- nenigkeiten dürfen aus Zeitungen oder Zeitschriften stets abgedruckt werden. 8 19- Zulässig ist dir Vervielfältigung: 1. wenn einzelne Stellen oder kleinere Theile eines Schrift werkes, eines Vortrags oder einer Rede nach der Ver öffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden; 2. wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine selb ständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden; 3. wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schrift stellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch be stimmt ist. 8 20. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn kleinere Theile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesen: wiedergegeben werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die Dichtung auch allein wiedergegeben werden, sofern der Abdruck ausschließlich zum Gebrauche der Hörer bestimmt ist. Unzulässig ist die Vervielfältigung von Dichtungen, die ihrer Gattung nach zur Komposition bestimmt sind. 8 21. Zulässig ist die Vervielfältigung: 1. wenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes der Tonkunst in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden; 2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden; 3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unterricht in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist. 8 22. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk der Tonkunst auf solche Scheiben,
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