Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 3 8 12. Die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach tz 11 in Ansehung des Werkes selbst zustehen, erstrecken sich auch auf die Bearbeitungen des Werkes. Die Befugnisse des Urhebers erstrecken sich insbesondere auf: 1. die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart derselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in gebundener Form abgefaßt ist; 2. die Rückübersetzung in die Sprache des Original werkes ; 3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Ton kunst, sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen. 8 13- Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach § 12 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigenthümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung unzulässig, durch welche erkennbare Melodien dem Werke ent nommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden. 8 14- Im Falle einer Uebertragung des Urheberrechts ver bleiben im Ziveifel dem Urheber seine ausschließlichen Befugnisse: 1. für die Uebersetzung eines Werkes in eine andere Sprache; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 3. für die Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst, sofern sie nicht bloß in Auszügen oder in Einrich tungen für einzelne oder mehrere Jnstrnmente oder Stimmen bestehen. 8 15- Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werkes ist Nachdruck. Es begründet keinen Unterschied, ob das Werk ganz oder theilweise, ob es in einem oder in mehreren Exem plaren und durch welches Verfahren es vervielfältigt wird. Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. 8 16- Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen; 2. der Abdruck anderer amtlicher Schriften. Der Abdruck ist jedoch unzulässig, wenn die Schriften mit dem Verbote des Nachdrucks versehen sind. 8 17- Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. die Wiedergabe eines Vortrags oder einer Rede in Zeitungen und Zeitschriften, sofern der Vortrag oder die Rede Bestandtheil einer", öffentlichen Verhand lung ist und sich der Bericht auch auf den sonstigen Inhalt der Verhandlung erstreckt; 8 12- Unverändert. 8 13. Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Ur heber nach tz 12 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigenthümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung un zulässig, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werke entnommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt Wird. 8 14- Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts ver bleiben, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, dem Urheber seine ausschließlichen Befugnisse: 1. für die Uebersetzung eines Werkes in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühneuwerkes in der Form einer Erzählung; 3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht bloß ein Auszug oder eine Ueber tragung in eine andere Tonart oder Stimm lage ist. 8 15. Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Be rechtigten ist unznlässig, gleichviel durch welches Ber ühren sie bewirkt wird; auch begründet cs keinen Uuter- chied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zu lässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. 8 16- Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie V0N anderen amtlichen Schriften. 8 17- Zulässig ist: 1. die Wiedergabe eines Vortrags oder einer Rede in Zeitungen oder Zeitschriften, sofern der Vortrag oder die Rede Bestandtheil einer öffentlichen Verhandlung ist;