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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1901
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- 22.03.1901
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- Deutsch
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2356 Nichtamtlicher Teil. ^ 68, 22, März 1901. dramatisch-musikalischer Werke, Fabrikation von Musik instrumenten und Aufführung von Werken durch solche, Be schlagnahme. Namentlich ist die Lücke hinsichtlich des öffent lichen Aufführungsrechts empfindlich; doch ist zu hoffen, daß man in den Vertragsstaaten hierin den einem Werke vom Ursprungslande mitgegebenen Schutz respektieren und ohne Zögern das in diesem letzteren Lande geltende Recht in den anderen Vcrbandsstaalen zur Anwendung bringen wird. Die Frage der Erfüllung der Formalitäten war in der Union von Montevideo nicht besonders zu behandeln, da ja das Gesetz des Ursprungslandes vor allem zu beachten ist, damit ein Werk auch in den anderen Ländern schutzfähig werde. Dies hat Herr Vaca-Guzman im Auge, wenn er sich folgendermaßen ausdrückt: »Das Eigentumsrecht ist von dem Augenblicke an, wo der Autor das Werk bei der be treffenden Behörde hinterlegt, gewährleistet.« Thatsächlich wird in der Union von Montevideo das gleiche System wie dasjenige der Berner Union zur Anwendung kommen, ist doch nirgends im Vertrage vom 1l. Januar 1889 gesagt, daß dasjenige Land, in dem um den Schutz nachgesucht wird,^ den Autoren der anderen Verbandsländer auch noch die Be-^ obachtung seiner eigenen einheimischen Formalitäten auf-' erlegen dürfe. Noch verdient hervorgehoben zu werden, daß der Vertrag von Montevideo nichts hinsichtlich der rückwirkenden Kraft seiner Bestimmungen enthält. Soll dies heißen, daß dieser Vertrag alle Werke ohne Unterschied schützt, seien sie nun vor oder nach seinem Inkrafttreten veröffentlicht worden? Dies nimmt ein italienischer Spezialist, Herr Foä, der über die Wirkung des Beitritts Italiens, speziell hinsichtlich der Beziehungen zu Argentinien geschrieben hat, an, und seine Beweisführung ist verlockend: »In Argentinien«, sagt er, »giebt es kein Spezialgesetz; das Civilgesetzbuch schützt alle Werke ohne Einschränkung hinsichtlich der Schutzdauer oder ihres Ursprungs. Es giebt somit dort auch kein gemeinfreies Werk (?). Wenn der italienische Autor bis jetzt sein eigenes Recht nicht zur Geltung bringen konnte, so war das dem Umstande zuzuschreiben, daß ein Gesetz oder ein Vertrag fehlte, der ihm gestattet hätte, einen Prozeß einzuleiten; das Urheberrecht bestand aber virtuell, und jetzt, wo ein vertragliches Band die Länder verknüpft, kann auf dem Civilwege in betreff jedes in Italien geschützten Werkes die Hülfe der argentini schen Gerichte angerufen werden.« In dieser allgemeinen Form ist die These des Herrn Foä anfechtbar. Man hat, um zu einer Lösung zu kommen, nur das Grundprinzip des Vertrags sich zu vergegenwärtigen; es besteht in der all gemeinen Anwendung des Gesetzes des Ursprungslandes. Ist dieses Gesetz rückwirkend anwendbar, dann ist es auch in seinem ganzen Umfange zu beobachten. Mit anderen Worten: alle gesetzlich im Lande der ersten Veröffentlichung geschützten Werke müssen auch in den übrigen Vertragsländern geschützt werden. Uebrigens können wir hier auf eine wichtige Lösung Hinweisen, die beim Mangel jeglicher Vorschrift über die rück wirkende Kraft in Frankreich angenommen wurde; es betrifft dies das berühmte Dekret von 1852, das insbesondere im Prozeß wegen der Nachdrucke der Werke Töpffers von den französischen Gerichten mit rückwirkender Kraft für anwendbar erklärt wurde Herr Darras hat den Grundsatz, der unter diesen Verhältnissen den Sieg davonzutragen verdient, in folgende glückliche Formet gebracht: »Nur gegen wohlerwor bene Rechte kann ein späteres Gesetz nicht aufkommen, aber es zerstört alles, was nur geduldet ist«.*) * * -i- *) Immerhin muß daraus hingewiesen werden, daß in einem Aufsatz über den Vertrag von Montevideo (lom-val äo äroit ivtsrv. privs, 1892, p. 693) Herr Darras sich folgendermaßen ausgesprochen Faßt man das Ergebnis unserer Untersuchung zusammen, so hat die Berner Konvention den Vergleich mit dem Ver trag von Montevideo, wenn man die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen desselben beleuchtet, durchaus nicht etwa zu scheuen. Dieser letztere Vertrag ist in unfern Augen eine Art Vorläufer und Vorposten für die südamerikanischen Länder. Man wird daselbst nur sehr fortgeschrittene Gesetze, wie die jenigen Frankreichs und Spaniens, anwenden müssen, was notgedrungen für die Anerkennung des Urheberrechts nur förderlich sein kann. Freilich fürchten einige auch, daß diese Entwicklungsphase eine zu schnelle sei und Rückschläge Hervor rufen dürfte, ja später sogar zum Bruch und zu einer Rück kehr zum barbarischen Freibeutertum führen könne. An den Autoren und ihren Vertretern liegt es, diesen immerhin mög lichen Rückschlag zu verhüten, keine übertriebenen Forderungen aufzustellen und mit den noch unvollkommenen Zuständen in den spanisch-amerikanischen Ländern zu rechnen. Ander seits ist es auch möglich, daß der Vertrag von Montevideo konsolidiert und vervollkommnet wird. Es scheint uns aber wahrscheinlicher, daß die kleine Gruppe derjenigen Länder, die ihn ursprünglich unterzeichnet haben, nach Absol vierung ihrer Lehrzeit im internationalen Schutz des Urheber rechts und nach Anwendung fremder, sehr fortgeschrittener Gesetze auf ihrem Gebiet, ihre Blicke auf die Berner Kon vention richten wird: unterdessen werden sich diese Länder mit verhältnismäßig liberalen Gesetzen ausgerüstet haben und alsdann in der großen Berner Union ebenso sehr die Wahrung ihrer Interessen wie die Erfüllung ihrer inter nationalen Pflichten suchen. Trotz der glänzenden Prophezeiungen seiner Begründer scheint uns der Vertrag von Montevideo doch nur ein Aus kunftsmittel zu sein; er bildet nur ein Zwischenstadium, den Durchgangspunkt zu der endgiltigen Lösung, die darin be steht, daß alle Länder ohne Unterschied, die das Urheberrecht anerkennen wollen, sich nicht nach Kontinenten, sondern in einer einzigen großen Familie zusammenfinden, deren Grundgesetz sein wird: die verbesserte Berner Konvention. Kleine Mitteilungen. Vom Reichstag. Urheberrecht und Verlagsrecht. — Der Abgeordnete vr. Esche hat am 19. d. M. in der Sitzung der XI. Kommission des Reichstags seinen Bericht über die Gesetz entwürfe, betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht, ver lesen und dafür die Genehmigung der Kommission gefunden. Wie verlautet, sollen die Gesetzentwürfe gleich nach den Oster ferien zur zweiten Beratung im Plenum des Reichstags gelangen. Zum Ergebnis der Kommissionsberatungen sind noch folgende Resolutionen nachzutragen, die die Kommission angenommen hat: 1. Zum Urheberrecht: Der Reichstag wolle beschließen, den Reichskanzler zu ersuchen: a) sobald als möglich mit den Staaten, welche der Berner Ucbereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst vom 9. September 1886, beigetreten sind, in Ver handlung darüber zu treten, den Urheberschutz dahin aus zudehnen, daß die mechanische Wiedergabe von Musikstücken auf solchen Instrumenten, bei denen Walzen oder die sonstigen das Musikstück wiedergebendeu Teile fest eingefügt sind, ohne Erlaubnis des Urhebers nicht zulässig ist. Das Gleiche gilt auch von auswechselbaren Vorrichtungen, die gesondert verkäuflich und abwechselnd in das Spielwerk eingesetzt werden können (Scheiben, Platten, Walzen, Bänder u. dcrgl.), b) zu erwägen, ob nicht bei der neuen Herausgabe von Werken der Litteratur und der Tonkunst, deren Urheber recht nicht mehr geschützt ist, sowie bei der Aufführung solcher Werke von den Verlegern und den gewerbsmäßigen Unternehmern von Aufführungen eine Abgabe erhoben hat: -Der Vertrag kann, außer wenn die Landesgesetze jedes Staates etwas anderes bestimmen, nur zu gunsten der nach seinem Inkrafttreten erschienenen Werke angerusen werden».
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