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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010322
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 2355 im Artikel 7 gebraucht wird, unserer Ansicht nach, daß Feuilletonromane und Novellen, die nicht als Zeitungs artikel betrachtet werden können (s. vroit ä'^utenr 1895, p. 9 ll.), ohne weiteres geschützt sind. Die Presse darf ebenfalls nach Artikel 8 die in Ver einigungen, vor Gericht und in öffentlichen Versammlungen gehaltenen Reden frei wiedergeben. Die Kommission hat mit diesen Reden die Vorlesungen von Professoren auf die gleiche Stufe stellen und deren freie Wiedergabe aussprechen wollen. Allein die Vorlesungen wurden im endgiltig an genommenen Artikel nicht erwähnt, so daß man annehmen darf, sie seien vollständig geschützt. Ferner hatte die Kom mission folgenden Zusatz vorgeschlagen: »Der Autor hat allein das Recht, sie (die Reden und Vorlesungen) als Broschüre oder Buch zu veröffentlichen und zusammenzustellen.« An Stelle dieses Zusatzes traten nun die Worte, die freie Wieder gabe dürfe nur in der prensa psriöäioa stattfinden, so daß durch diesen Wortlaut die Veröffentlichung in Sammlungen durch Dritte ausgeschlossen ist. Erlaubte, für den Unterricht bestimmte Entleh nungen. Die Berner Uebereinkunft behält der internen Ge setzgebung der Verbandsländer und den Sonderabkommen vor, zu bestimmen, wie weit sich die Befugnis, derartige Entlehnungen zu veranstalten, erstrecken soll. Der Kongreß von Montevideo wollte zuerst über diese Materie eine Vor schrift erlassen, und daher war folgender Artikel vorgeschlagen worden: »Die Veröffentlichung von Fragmenten oder aus gewählten Stücken aus Sammelwerken, welche in einem Ver bandslande als Lesebücher oder Studienwerke in den Zweigen des öffentlichen Unterrichts angenommen worden sind, gicbt keinen Anspruch auf ein Urheberrecht; solche Veröffentlichungen dürfen frei wiedergegeben und in den anderen Staaten als Lehrmittel eingeführt werden.« Daß dieser Artikel die Frage, ob es erlaubt sei oder nicht, zu Schulzwccken Entlehnungen aus noch geschützten Werken zu veranstalten, nicht entschieden haben würde, springt in die Augen, beschäftigte er sich doch ausschließlich mit dem solchen Sammelwerken zugedachten Lose, ganz abgesehen von ihrem rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Ursprung. Wir treffen hier den gleichen Mangel an Unterscheidung an, wie er uns schon in der Vermengung des Uebersetzungsrechts und des Schutzes der erschienenen Uebersetzung entgegengetreten ist. Herr Quintana empfand diese Lücke, als er folgenden Artikel vorschlug: »Fragmente aus noch geschützten Werken dürfen nur mit Erlaubnis der betreffenden Autoren zu einem Sammelwerke vereinigt werden. Solche autorisierte Sammel werke genießen die in Artikel 3 festgcstellten Rechte. Das Gleiche gilt für die Sammelwerke von Fragmenten aus Werken, die nicht geschützt sind, sofern diese Sammlungen zu Unterrichtszwecken veranstaltet worden sind « Dieser Artikel wurde auf eine spätere Sitzung verschoben, in der der An tragsteller, die Unmöglichkeit einsehend, zu einer Einigung zu gelangen, ihn zurückzog. So ist denn diese Frage im Vertrage von Montevideo nicht gelöst, sondern im ungewissen gelassen worden. Da aber die in einem Verbandslande veröffentlichten Werke in den anderen Ländern diejenigen Rechte genießen, die ihnen die Gesetzgebung des Ursprungslandes einräumt, so scheint logischerweise daraus geschlossen werden zu dürfen, daß z. B. ein französisches Werk zu Schulzwecken (abgesehen von den überall erlaubten Citaten) ebensowenig in Frankreich wie in Argentinien und Paraguay benutzt werden darf. Indirekte Aneignungen. Artikel 9. Herr Quin tana wünfchte, die Vorschläge der Kommission und des Herrn Vaca-Guzman durch Artikel 10 der Berner Konvention zu ersetzen. Es wurde ihm hierin zwar nicht völlig entsprochen, aber man kann doch sagen, daß der neue Artikel 9 im großen und ganzen der genannten Vorschrift der Berner Konventton entspricht. Jedoch wurde in den Vertrag von Montevideo nicht wie in die Berner Uebereinkunft ausgenommen, daß in dieser Materie die Vorschriften der lsx tori ausdrücklich Vorbehalten werden. Die übrigen Bestimmungen des Vertrages von Montevideo betreffen die Art und Weise der Ratifikation, der Inkraftsetzung und der Kündigung des Vertrages. In Bezug auf neue Beittitte erklärt ein letzter Artikel, daß die auf dem Kongresse nicht vertretenen Staaten, die dem Ver trage beizutreten wünschen, sich den Artikel 13 zu nutze machen, d. h. ihren Beitritt den Regierungen von Argen tinien und Uruguay ankündigen können, die diese Beitritts erklärung alsdann den anderen Vertragsstaaten Mitteilen werden. Der Beitritt zur Berner Uebereinkunft unterliegt dagegen einer wichtigen Bedingung: zur Union werden zu gelassen diejenigen Länder, die auf ihrem Gebiete den gesetz lichen Schutz derjenigen Rechte, die den Gegenstand der Uebereinkunft bilden, sicherstellen; diese Bedingung hat im Jahre 189 l eine große Rolle gespielt, als es sich darum handelte, zu wissen, ob die Vereinigten Staaten der Berner Union beitreten könnten oder nicht, nachdem sie ein, die wsuntg-otnrinA olauss enthaltendes Gesetz angenommen hatten. Damals haben die amerikanischen Behörden zu allererst zugegeben, daß ein solcher Beitritt unmöglich sei, da die Vereinigten Staaten sich nicht damit begnügten, für ein fremdes Werk die Erfüllung der im Ursprungslands zu dessen Schutz vorgeschriebenen Formalitäten zu verlangen, sondern dem Autor eines solchen fremden Werkes auch noch auf ihrem Gebiete schwer zu erfüllende Förmlichkeiten und Be dingungen (wie diejenige, ein Buch in Amerika neu zu drucken) auferlegen. Somit besteht in der Berner Union durch die Macht der Thatsachen ein engerer Zusammenschluß als in derjenigen von Montevideo, indem in der erstgenannten Union der von der Berner Uebereinkunft gewährte Schutz nur als ein Mi nimum betrachtet wird. Dagegen können in der Union von Montevideo die heterogensten Rechtssysteme, die fortgeschritten sten wie die rückschrittlichsten, nebeneinander bestehen, ohne daß durch eine höhere Instanz eine Minimalschutzskala auf gestellt würde. Artikel 6 des Schluhprotokolls des Vertrages von Monte video stellt noch eine rein äußerliche Bedingung in Be ziehung auf die nichtamerikanischen, zum Kongreß nicht ein geladenen Staaten auf; ihr Beitritt kann nämlich von den jenigen Vertragsstaaten, die bei der Annahme der abge schlossenen Verträge in dieser Hinsicht Vorbehalte gemacht haben, zurückgewiesen werden. Ein solcher Vorbehalt ist nun wirklich formuliert worden. Im Dekret vom 5. Oktober 1892 erklärte nämlich die Regierung von Uruguay, daß, »wenn andere als südamerikanische Länder ihren Beitritt erklären, die Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden nach gesucht und verweigert werden kann, sofern die um den Beitritt nachsuchende, dem amerikanischen Kontinent nicht angehörende Nation als Entgelt nicht irgend einen Vorteil und die wahre Gegenseitigkeit anbietet«. Frankreich gegen über hat Uruguay denn auch diese Weigerung, den Beitritt dieses Landes anzuerkennen, geltend gemacht (s. vroit ä'^utsur, 1897 p. 5.) In der weiteren Vergleichung des Vertrages von Monte video mit der Berner Uebereinkunft fällt uns auf, daß in ersterem Bestimmungen über folgende Punkte fehlen: Re vision des Vertrages, Gründung eines Centralorganes, Ver hältnis zu den Sonderlitterarverträgen, öffentliche Auf führungen dramatischer, dramatisch-musikalischer und musi kalischer Werke und von Uebersetzungen dramatischer und 309
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