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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1901
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- 22.03.1901
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- Deutsch
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2354 Nichtamtlicher Teil. 68. 22. März 1901 staaten dieses Eigentum in engere Schranken weisen, als es die Schranken sind, die ihre eigenen Gesetze aufstellen, zog er doch seinen Antrag zurück. So gelangte denn das dritte System zur Annahme. Herr Quintana bemerkte, daß es nicht recht sei, wenn der Autor auf einen längeren Schutz An spruch mache als denjenigen, den das von ihm zur Ver öffentlichung gewählte Land gewähre; es sei unbillig, daß ein im Ursprungsland bereits Gemeingut gewordenes Werk von andern Staaten noch fernerhin geschützt werden solle. Daraus, wie übrigens auch aus der Fassung der Bestim mung, geht hervor, daß die Einschränkung fakultativ ist. Den Verbandsstaaten steht in der That frei, den Autoren anderer Länder alle vom Landesgesetz gewährten Vorteile einzuräumen und ihnen eine längere Schutzdauer zu gewähren, als sie im Ursprungslande genießen. Der gleiche Grundsatz ist in der Berner Union aus der letzten Pariser Konferenz ausdrücklich zur Anerkennung gelangt (^ots8, 161). Vergeblich suchen wir in den Protokollen des Kongresses von Montevideo nach einer positiven Andeutung über die Frage, ob die erwähnte Schutzdauer sich einfach auf die Dauer des Vervielsältigungsrechts bezieht, oder ob sie auch andere Schutzfristen, wie z. B. diejenige des Uebersetzungsrechts, die manchmal kürzer ist. umfaßt. So dauert das Uebersetzungs- recht in Italien nur zehn Jahre. Allerdings zählt der Ver trag von Montevideo das Uebersetzungsrecht unter den Befug nissen des ausschließlichen Urheberrechts auf. Die Frage ist also folgende: Können die Italiener in Argentinien und Paraguay einen längeren Uebersetzungsschutz geltend machen als denjenigen, den ihr Landesgesetz ihnen gewährt, oder sind sie dort gegen unautorisierte Uebersetzungen auch nur zehn Jahre lang geschützt, wie dies ihr eigenes Gesetz bestimmt, das für ein Werk das Personalstatut bildet? In der Diskussion wurde zwar zur Unterstützung des schließlich angenommenen Artikels die Berner Uebereinkunft angerufen, diese kann aber zur Auslegung des Vertrages von Montevideo in diesem Punkte nicht herangezogen werden, da sie in Bezug auf das Uebersetzungsrecht eine besondere Be stimmung enthält, die materielles Recht schafft und auch das Aufführungsrecht ausdrücklich durch Gleichstellung mit dem Vervielfältigungsrecht regelt. Indessen darf man wohl eine Vermutung darüber auf stellen, welches die Absichten der Kommission in dieser Hinsicht gewesen sein mögen, und zwar durch den Hinweis auf die ursprünglich von ihr vorgeschlagene Fassung des Artikels, die lautete: »Die Ausdehnung und die Dauer der litterarischen und künstlerischen Eigentumsrechte soll diejenige nicht über steigen rc.« Eine im Protokoll vorkommende Notiz sagt, die Kommission habe über die Dauer und Ausdehnung der Rechte diskutiert, und insbesondere sei eine Debatte in Betreff der Ausdrücke »Umfang, Ausdehnung und Dauer der Rechte entstanden. Man scheint also hier alle in den Gesetzen vor geschriebenen Schutzfristen im Auge gehabt zu haben. Die schließlich angenommene Fassung spricht gegen keine der beiden Auslegungen; sie ist aber in so allgemeinen Aus drücken gehalten, daß man sie leicht auch für die zweite anrufen kann, die hinsichtlich der abgeleiteten Rechte durch Beschränkung auf die kürzere Schutzdauer des Ursprungs landes unter Umständen weniger liberal ist.*) Dies wird von der Haltung der Gerichte in den einzelnen Verbands ländern abhängen; aber es wird gut sein, sich in Bezug auf die Ausdehnung des Uebersetzungs- und Aufsührungsrechis *) In gleicher einschränkender Weise ist von angesehenen llrheberrechtlern auch der französisch - österreichische Litcraroertrag, der sich in gleichen Ausdrücken bewegt, ausgelegt worden. S. -llournal äs äroit intsrnational privs«, 1893, x. 364; Darras, Du äroit äos sutsois sr äss artistsL äaos Iss raxports intsrnationaux, p. 630. und deren Behandlung in den andern Ländern keinen großen Illusionen hinzugeben, sofern diese Rechte im Ursprungsland nur in beschränktem Maße anerkannt werden. In dieser Beziehung mag man sich nur die im Bericht der Kommission enthaltenen Erklärungen ins Gedächtnis zurückrufen, die eine große Vorliebe für die Freigabe der Werke, also für einen dem ausschließlichen Uebersetzungsrecht entgegengesetzten Zu stand bekunden. Geschützte Werke. Artikel 5. Die im Vertrags entwurf enthaltene Aufzählung führte auf: Bücher, Broschüren, akademische Berichte, Reden vor Gericht, Privatkorrespondenzen, Vorlesungen, Romane und andere Schriftwerke. Aber, wie das Protokoll sagt, »nach einer Debatte« nahm der Kongreß den Wortlaut des Artikels 4 der Berner Uebereinkunft an mit Beifügung der photographischen und choreographischen Werke. Die letzte Pariser Konferenz hat in der Berner Union den Werken der Verbandsphotographen die gleiche Behand lung zugesichert, wie sie den einheimischen Photographen zu teil wird, und auch die choreographischen Werke dürfen thal- sächlich als in der Berner Union geschützt angesehen werden (s. Droit ä'^.utsur, 1899, pag. 16), so daß die beiden inter nationalen Ucbereinkommen materiell hier übereinstimmen. Uebersetzungen. Artikel 6. Der Entwurf sah fol gendes vor: »Die Uebersetzer von Werken, die in andern Sprachen und andern Ländern als den Verbandsländern veröffentlicht worden sind, genießen das Urheberrecht an ihren Uebertragungen, ohne jedoch verhindern zu können, daß Andere neue Uebertragungen des Originalwerks erscheinen lassen«. Diese Bestimmung verdankte ihren Ursprung der Tendenz, die freie Uebersetzung durch den Schutz der Uebersetzer von jedermann zugänglichen und schutzlosen Werken zu begünstigen. Nun wird aber der Schutz des Uebersetzungsrechts und der Schutz der als ein unabhängiges Werk zu betrachtenden Uebersetzung nur zu leicht verwechselt, und auch die im Schoße des Kongresses von Montevideo stattgefundene Dis kussion trägt Spuren dieser Verwechselung. Ein Delegierter verlangte nämlich, die gleichen Rechte möchten auch den europäischen Staaten zuerkannt werden, denn wenn diese gemeinfreien Werke aus einem Lande stammten, das mit den am Kongresse beteiligten Ländern in keinem Vertragsverhält nisse stehe, so erhalte der Uebersetzer das Recht, die Gedanken, den Grundgehalt, die Substanz eines Werkes, mit einem Worte dasjenige, was den größten Ertrag bringen könne, sich zu nutze zu machen. Diesem Abgeordneten wurde nun entgegnet, die europäischen Staaten, die das Eigentum der Uebersetzung zu schützen wünschten, müßten eben mit den süd amerikanischen Nationen Verträge schließen. Ganz augen scheinlich hatte man hier den Schutz des Uebersetzungsrechts im Auge. Aber der schließlich angenommene Artikel schützt nur den Uebersetzer von reproduktionsfreien Werken für seine Uebertragung. Wie wird aber der Uebersetzer eines noch nicht gemein freien Werkes geschützt, der seine Uebersetzung mit Genehmi gung des Autors des Originalwerks oder dessen Rechtsnach folgern veranstaltet hat? Hierüber giebt der Vertrag keine Auskunft. Presse. Artikel 7 und 8. Hierzu waren verschiedene Fassungen vorgeschlagen worden, bis der Kongreß die freie Wiedergabe (jedoch mit Quellenangabe) der Artikel aus perio dischen Veröffentlichungen mit Ausnahme der Artikel aus dem Gebiete der Wissenschaft und Kunst anuahm, deren Ab druck vom Autor ausdrücklich untersagt werden kann. Man hatte hauptsächlich den Abdruck von Romanen (uovslsch und den Abdruck, der anderswo als in periodischen Veröffent lichungen erfolgen würde, verbieten wollen; allein diese Zu satzanträge wurden nicht angenommen. Immerhin beweist die Fassung des Ausdrucks »Lrtloulo8 äs psriöäioo8«, der
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