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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 2353 D. Vssquolls in Varls. 41sxi8, Vallobra. 18". 3 kr. 50 6. Otmllswsl-Iavonr, Muäs8 gt rsüsxions ä'im xsssimists. 18". 3 kr. 50 o. kl ckuvon in Varls. Uaiuäroo, ü., Ug,rionnsttes st ^uiAnols. 1s» ponxsss LZisss-ntss st xarlautss 5 travers 1s8 L^ss. 8". 20 tr. V. OllsuclorL' in Varls. Oautülsr, ll, l'ltalls äu XVI« sisols. Isan äss Lanäss-noirss. 8". 7 kr. 50 o. Nash II, es qus odants 1'ainonr. 18". 3 kr. 50 e. L. Vioarä L Vlls in Varls. Lloeü, 0., Dtuäs8 snr I'Uistoirs soonoiniqos äs 1a Vranos (1760— 1789). 8°. 5 kr. 1. Votllsollilcl in Varls. 8alvator, 1., Lixsrks sn 8on xasss, son xrsssnt st son avsnir. 4". 30 kr. I'riarts, 05., NantsZna. 8a vis — 8a nraison — son toinlsan. 4°. 50 kr. Loolstä trsnyaiss ä'sältions ä'art in Varls. kossntdal, 1., 1a ksintnro roinanti<ins. Ilssai snr t'svolntion äs la xsintnrs kranyaiss äs 1815 ä 1830. 4". 15 kr. Die UebereinKunst von Montevideo ;um Schutze der Werke der Titteratur und Kunst. Von Professor Ernst Röthlisberger. (Schluß aus Nr. 67.) III. Besondere Bestimmungen. Die Protokolle, die die Ausarbeitung des Vertrages von Montevideo behandeln, bilden für letztere keine so reiche Auskunftsquelle wie die Protokolle der drei Berner Kon ferenzen für die Berner Konvention. Die Diskussion bezog sich hauptsächlich auf die Fassung und Form der Artikel; oft ist auch nur das Ergebnis der Debatte statt des Meinungs austausches der Redner wiedergegeben. Immerhin können die folgenden Ausführungen einigermaßen als Kommentar zum Vertrage von Montevideo gelten. Geschützte Personen. Artikel 2. Geschützt werden alle Autoren, welcher Nation sie auch seien, die ihre Werke zum ersten Male in einem der Vertragsländer ver öffentlichen und dort den gesetzlichen Schutz erlangen. Ein Argentinier, der sein Werk zum ersten Male in Columbien, einem Nichtverbandslande, erscheinen ließe, wäre in der Union von Montevideo ebensowenig geschützt wie der Franzose, der sein Werk zuerst in Rußland herausgäbe. Dagegen werden nach dem Territorialprinzip die fremden Autoren, seien sie nun in einem Verbandsstaate wohnhaft oder nicht, der Vorteile des Vertrags teilhaftig, sofern sie ihre Werke in einem solchen Staate veröffentlichen. Nach der revidierten Berner Uebereinkunft (Artikel 3) genießen jetzt die fremden Autoren deren Schutz jedesmal, wenn sie ihr Werk zum ersten Male in der Union herausgeben und es nicht vorher außerhalb des Unionsgebietes ausstellen oder öffentlich aufführen. Praktisch führt dieser Grundsatz (terri toriale Herausgabe) in beiden Unionen zu dem nämlichen Ergebnis. Der Schutz kommt auch den Nachfolgern (suossorss) zu. Der Präsident des Kongresses von Montevideo wollte »Rechtsnachfolger«, sagen und insbesondere die Verleger zeichnen als solche gus suosclsn ä los autorss. Allein der Ausdruck suossorss wurde wegen der posthumen Dauer des Urheberrechts beibehalten Einem Vorschläge, der dahin ging, den Nachfolgern nicht die gleichen Rechte einzuräumen wie den Autoren, wurde keine Folge gegeben. Verfasser anonymer und pseudonymer Werke. Artikel 10. Herr Chacaltana hatte diese Frage in folgender Formel lösen wollen: »Die Autor- oder Uebersetzerrechte werden in den Vertragsstaaten denjenigen Personen ein geräumt, welchen sie gemäß Artikel 2 zuerkannt worden sind.« Alan bemerkte ihm aber, daß gewisse Länder keine ALtundscchzigster Jahrgang. Spezialgesetze besäßen und daß es sich somit empfehle, eine Bestimmung aufzunehmen, die neues Recht schaffe. Schließ lich verschwand der Artikel des Herrn Chacaltana von der Bildfläche, und der Kongreß nahm einstimmig einen Artikel 10 an, der unter Vorbehalt des gegenteiligen Beweises das Eigentumsrecht denjenigen Personen zuerkennt, deren Name oder Pseudonym angegeben ist. Wie will man jedoch die Schutzfrist auf Grund des Todes eines Autors, der nur unter einem Pseudonym geschrieben hat, berechnen? . . . . Dies wird nicht gesagt. Hinsichtlich der anonymen Werke, die durch die Worte bezeichnet werden: »wenn die Autoren ihren Namen nicht zu erkennen geben wollen«, müssen die Verleger angeben, daß das Recht ihnen gehört, und zwar steht ausdrücklich statt »können« »müssen«, wodurch eine Verpflichtung für sie geschaffen ist. Man kann auch annehmen, der zweite Teil dieses Artikels beziehe sich auf anonyme und pseudonyme Werke; dann aber ist diese letztere Klasse von Werken irrtüm lich in dem ersten Teile des Artikels erwähnt. Wie dem auch sein möge, so ist die Fassung des Artikels 11 der Berner Uebereinkunft, die dieser Vorschrift zum Muster ge dient hat, bedeutend klarer. Urheberrecht. Artikel 3. Nach dem Entwurf um faßte das Urheberrecht ». . . . mit einem Worte die Be fugnis, aus dem Ertrage des Werkes Nutzen zu ziehen, wie wenn es ein bewegliches oder unbewegliches Eigentum bildete, und zwar während einer gewissen Frist«. Dieser Schluß wurde im Artikel 3 weggelassen, damit nicht Ver gleichungen zwischen diesem Eigentum sul Asnsris, das durch besondere Gesetze geordnet werde, und den anderen Kategorien von Eigentum angestellt würden. Uebrigens war diese Fassung zu dehnbar. Der Ausdruck »wiedergeben« umfaßt auch das aus schließliche Recht des Künstlers, die Wiedergabe seines Werkes durch ein anderes Verfahren zu überwachen Der Entwurf sprach von »gedruckten oder handschriftlichen« Werken; diese Beiwörter wurden gestrichen, ohne daß hierfür ein Grund angegeben worden wäre. Schutzdauer. Artikel 4. In diesem Punkte können drei Systeme gewählt werden: 1. die Anerkennung der vom Gesetze des Ursprungs landes ausgestellten Schutzfrist durch die anderen Länder, ohne jegliche Rücksichtnahme auf die lsx kori; 2. vollständige Gleichstellung der Fremden mit den Ein heimischen in Bezug auf Schutzdauer, so daß die vom Laiches gesetz bestimmte Schutzfrist hinsichtlich der fremden Werke weder überschritten noch beschränkt werden darf; 3. Beschränkung der Schutzdauer durch das weniger weit gehende Gesetz. Diese Beschränkung kann obligatorisch oder fakultativ sein. Das zweite System war von Herrn Vaca-Guzman in folgender Fassung vorgeschlagen worden: »Die Schutzfrist ist die in jedem Staate für die daselbst die Anerkennung ihrer Rechte erlangenden Autoren festgesetzte«. Obschon nach diesem Redner keine Gründe dafür bestehen, daß die Vertrags- 309
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