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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1901
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- 14.03.1901
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- Deutsch
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2112 Nichtamtlicher Teil. ^ 61, 14. März 1901. Nichtamtlicher Teil Die NrberLragbarkeit des Verlagsrechts. Zu dieser Frage veröffentlicht Herr Professor vr. E. Mayer in Würzburg in Nr. 2 der Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft*) ein Gutachten, das durch die Kritiken des Verlagsgesetz entwurfes durch den Verein deutscher Ingenieure und den Verein Berliner Presse veranlaßt worden ist. Er kommt bei der Betrachtung über die Uebertragbarkeit zu einer Scheidung in Bezug auf fertig vorliegende Werke und auf persönliche Verpflichtungen des Autors gegenüber dem Verleger. Im elfteren Falle, wo es sich um die Veräußerung des Autorrechtes (Verlagsrechtes) handelt, das mit Ablieferung des Werkes an den Verleger übergegangen ist, spricht Mayer für die unbedingte Uebertragbarkeit, denn »dieses absolute Recht bildet eben einen Vermögensteil, wie Eigentum an körperlichen Sachen, und es ist noch niemand eingefallen, Gegenstände, die für den ersten Veräußerer ein gewisses Affektationsinteresse haben können, und die er darum vielleicht nicht gern in jeder Hand sieht, deshalb bei dem ersten Erwerber unveräußerlich zu machen. Soll das litterarische Werk Objekt des Handels sein, so versteht sich von selbst, daß es auch weiter veräußerlich sein muß, und vor allem ist notwendig — wie das auch in der bisherigen Praxis angenommen wurde —, daß das vom Verleger erworbene Autorrecht der Zwangsvollstreckung und deshalb der Ver äußerung im Konkurs unterliegen könne; denn ohne das wäre der Verleger oft kaum kreditwürdig, auch zum Schaden des Autors«. Mayer hält es für unlogisch, zwischen der Veräußerung des ganzen Verlages und einzelner Verlags stücke zu unterscheiden, wenn man einmal auf dem Stand punkte stehe, daß das Autorrecht veräußerlich sei. Dagegen verwirft er die grundsätzliche Uebertragung der persönlichen Pflichten des Autors gegen den Ver leger. Hier kommt in Betracht die Verpflichtung zur Her stellung des Werkes, zur Herstellung einer neuen Auflage, zur druckfertigen Lieferung des Werkes rc. »In diesen Fällen handelt es sich um die Verbindlichkeit zu einer so individuellen Leistung, daß dieselbe in der Hand des einen Gläubigers ganz anders wirkt, als in der des andern. Der eine wird vielleicht verständnisvoll auf die Verhältnisse des Autors eingehen, der andere, durch die Möglichkeit höheren Gewinnes bestimmt, ihn rücksichtslos ohne Verständnis für die litte rarische Seite zur Leistung zwingen, weil sie pekuniär vorteil haft ist.« Für den Verleger sieht Mayer darin keine Härte; »es wird ihm eben nur zugemutet, wenn ihm an der Ueber tragbarkeit der persönlichen Rechte liegt, daß er sie ausdrücklich ausmache. Bei der straffen Organisation des Verlagshandels ist wohl zu erwarten, daß dann generell die Ausnahme der Uebertragungsklausel in den Kontrakt beschlossen wird. In einem solchen Falle aber weiß der Autor, woran er ist, und darf sich weiter nicht beklagen, wenn er an einen unange nehmen Verleger übergeht.« Besonders wichtig wird der hier von Mayer vertretene Standpunkt von der Unübertragbarkeit der persönlichen Pflich ten bei Bearbeitung neuer Auflagen. Ist es schon annehm bar, daß der Verleger den Vertrag, womit er einen Autor zur Abfassung eines Werkes verpflichtet hat, nicht beliebig übertragen kann, so wird die Sache ungerecht empfunden werden, wenn dieser Grundsatz auf jedes Werk angewandt wird, dessen Verlagsrecht der Autor entweder nur für eine Auflage übertragen hat, oder dessen neue Auflage er be- *) Verleger und Autor nach dem Verlagsrechtscntivurf. S. 94—102. München, Schweitzer. i arbeiten muß. Der erstere Fall ist durchaus nicht so selten, wie Mayer das annimmt. Es soll also dann eine neue Auflage auch als neues, noch nicht fertiggestelltcs Werk be trachtet werden. Dieses Verhältnis kann ja hin und wieder bei technischen, naturwissenschaftlichen und überhaupt bei nicht-belletristischen Werken Vorkommen; aber die Auffassung scheint doch etwas hart. Und auch auf die Neubearbeitung hat der Verleger nach dem von Mayer vertretenen Stand punkte nur ein persönliches Recht, das als auf eine zu künftige Leistung nicht beliebig übertragbar sein soll. Ist in diesen Fällen, sagt Mayer, »der Verleger unvorsichtig genug, die Uebertragungsklausel nicht einzusetzen, oder ver mag er sie nicht zu erreichen«, so hat der Rechtsnachfolger (des Verlegers) das persönliche Recht der Neubearbeitung nicht. »Allein rechtlos ist der letztere auch nicht. Zwar darf er nach 8 10 des neuen Urheberrechtsentwurfes nicht allen falls von einem andern die Neuauflage veranstalten lassen. Aber auch der Autor darf seinerseits das Werk nicht in einem anderen Verlage herausgeben; denn eine bloße Be arbeitung eines vorhandenen Werkes ist immer noch Verviel fältigung im Sinne des Urhebergesetzes, die lediglich dem Inhaber des Urheberrechts zusteht.« Wenn also der Autor das Werk überhaupt erscheinen lassen will, und wenn der Verleger einen Wert auf eine neue Auflage legt, so müssen sich eben die Parteien vergleichen und selbständig eine Aus gleichung der Interessen vornehmen, zu der weder Gesetz noch Richter imstande sind. Es ist ein ganz ähnliches Ver hältnis wie im Patentrecht, wenn der eine das ursprüngliche Patent, der andere das Verbesserungspatent hat.« Das Bürgerliche Gesetzbuch erkennt ein unbeschränktes Dienstverhältnis nicht an, bestimmt vielmehr in Z 624, daß eine Person, die ein lebenslängliches Dienstverhältnis ein gegangen ist, dieses gleichwohl nach Ablauf von fünf Jahren einseitig kündigen kann, und zwar beträgt die Kündigungs frist dann sechs Monate. Demgegenüber findet es Mayer bedenklich, daß nach dem Verlagsrechtsentwurfe jemand sich langjährig oder lebenslänglich zu litterarischen Arbeiten an einen bestimmten Verlag binden kann, etwa so, daß er ver pflichtet ist, alle seine etwaigen künftigen Werke zu einem bestimmten Honorar in dem betreffenden Verlage erscheinen zu lassen, oder daß er sich direkt zur periodischen Herstellung gewisser Werke verpflichtet. Er befürwortet deshalb die Ein fügung eines Z 19», wonach auf das Verlagsverhältnis — was ja an sich kein Dienstverhältnis ist — die Bestim mungen des Bürgerlichen Gesetzbuches § 624 sachgemäße An wendung finden sollen. Mayer will nicht, daß der Autor die Veräußerung des Verlagsrechtes hindern darf; er meint aber, der Verfasser habe ein großes Interesse daran, von solchen Veräußerungen und überhaupt dem Schicksale seines Werkes zu wissen, um allenfalls Vorkehrungen zu treffen. Aus diesem Grunde schlägt Mayer eine allgemeine Benachrichtigungspslicht, analog der des Kommissionärs, vor. Diesem schreibt 8 084 des Handelsgesetzbuches vor, daß er »dem Kommittenten die er forderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Aus führung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen« hat. »Die Verpflichtung müßte auf dem Inhaber des Autor rechts liegen, ohne Rücksicht darauf, ob der auch die per sönlichen Rechte gegen Autor hat.« Im Konkurse soll sie dem Konkursverwalter obliegen.
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