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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 1919 geschäftlicher Thätigkeit allein noch nicht gethan ist: es muß ihr notwendig ein von ihr völlig unabhängiges, ungewisses und unbestimmbares Ereignis, d. i. der Zufall, daß die Ab nehmer der Gutscheine neue Gutscheine kaufen, zu Hilfe kommen. Endlich handelte es sich in jenem Urteile um einen Lotterievertrag, hier aber um eine Ausspielung, ein Geschäft, das seiner Natur nach weit mannigfaltigere Formen an nimmt als die Lotterie. IV. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, daß der Angeklagte dem Käufer, dem der Zufall weniger günstig war, gestattet, gegen Nachzahlung einen der ausgesetzten Gewinne käuflich zu erwerben. Ein solcher Kauf ist ein nachträgliches Geschäft für sich; nicht die Aussicht, den Gegenstand kaufen zu können, was nach der Art dieser Gegenstände gegenüber einem Kaufe bei anderen Verkäufern gar keinen Vorteil zu gewähren scheint, sondern die Aussicht auf den Gewinn gegen den Aufwand von 35 H ist zur Einzahlung bestimmend, zumal es kaum immer zutreffen wird, daß der Käufer eines Coupons auch willens oder vielleicht nur imstande ist, mehr zu zahlen. Das Gleiche gilt selbstverständlich auch von der im Prospekt angebotenen Möglichkeit, wenn weniger als alle vier Coupons zur Einzahlung von je 1 ^ geführt haben, durch Nach zahlung des noch fehlenden Betrages den gewünschten Gegen stand, oder aber ohne Nachzahlung einen Gegenstand von dem den geschehenen Einzahlungen entsprechenden geringen Werte zu erwerben. Im ersten Falle liegt eben eine Kom bination des Ausspielgeschäftes mit einem Kaufe vor, vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 2 Seite 390, Band 16 Seite 83, und im letzten wiederum ein reines Ausspielgeschäft, bei dem sogar der Gewinn gegenständ vorläufig noch unbestimmt und seinem Werte nach vom Zufalle abhängig ist. Ob die Wahl des Gegenstandes schon von vornherein freisteht oder erst nach teilweiser Erfüllung der vom Zufalle abhängigen Be dingungen, macht keinen wesentlichen Unterschied. Es käme darum auch darauf nichts an, wenn das Kaufsangebot mit dem Couponverkauf in solcher Verbindung stände, daß die Absicht der Vertragsteile sofort zugleich als auf den even tuellen Kauf gerichtet angesehen werden könnte; denn es würde genügen, daß diese Absicht jedenfalls zunächst auf den Er werb des Anrechtes auf Gewinn gerichtet war. Auch das ist unerheblich, daß der Käufer eines Coupons sofort den Gegenstand wählte und bestimmt bezeichnte, den er gewinnen wollte, denn es ist an und für sich gleichgiltig, ob der Veranstalter der Ausspielung oder der Spieler den Gegenstand auswählt, um den gespielt werden soll; es genügt die Zusicherung des Veranstalters, daß der betreffende Wert gegenstand im günstigen Falle dem Spieler als Gewinn zu falle, vergleiche Entscheidungen des Reichsgerichts Band 19, Seite 258, und überdies wurde dieser Gegenstand nicht individuell aus dem Warenlager des Angeklagten aus geschieden, sondern nur generell bestimmt, so daß eine un bestimmte Anzahl von Personen um denselben, d. i. einen Gegenstand der gleichen Art, spielen konnte. Darum ist die Auffassung ausgeschlossen, es handele sich immer nur um Wettoerträge zwischen dem Angeklagten und jedem einzelnen Couponverkäufer; eine gewisse Ähnlichkeit mit solchem steht dem Begriffe des Ausspielgeschäftes so wenig entgegen, Entscheidungen des Reichsgerichts Band 5 Seite 432 (434), wie der Umstand, daß die Entscheidung über Gewinn oder Verlust für jeden Einzelnen in verschiedenen Zeitpunkten erfolgt. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 1 Seite 414. Die in dem Prospekte noch beigefügte Versicherung des Angeklagten endlich, jedes Risiko sei ausgeschlossen, ist nach Obigem für das in erster Linie beabsichtigte Geschäft einfach unwahr, wie die Strafkammer bereits dargethan hat, weshalb die Frage, ob es auf ein Risiko des Spielers bei öffentlichen Ausspielungen überhaupt ankomme, vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 17 Seite 379a. E. (Seite 384), unerörtert bleiben kann. Nachdem nun auch festgestellt ist, daß alle Thatsachen, die den Begriff einer Ausspielung begründen, dem Angeklagten bekannt waren, und dies für den subjektiven Thatbestand genügt, vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 16 Seite 83 Nr. 3 (Seite 86), ivar die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung aus Z 286 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs unbegründet. V. Im Zusammenhangs mit dieser Verurteilung steht die wegen des Vergehens wider das. Reichsstempelgesetz mit der Feststellung, daß der Angeklagte die Stempelabgave für die gesamte planmäßige Anzahl der Ausweise über die Spiel einlagen nicht im voraus entrichtet und sodann ohne Ge nehmigung der zuständigen Steuerstelle vor Entrichtung dieser Abgabe mit dem Absätze der Coupons, der Ausweise über die Spieleinlagen, begonnen habe. Eine weitere Begründung enthält das Urteil in diesem Punkte nicht. Soweit die Revision die Verurteilung aus dem Gesichts punkte angreift, daß eine Ausspielung nicht vorliege, ist sie in Obigem widerlegt. Sie bestreitet, daß der Postanweisungscoupon einem Lose gleich oder ähnlich sei, was gleichfalls bereits gewürdigt ist. Wenngleich die Nummern, mit denen die Coupons ver- ^hen sind, dazu dienen, die für Abwickelung des Geschäftes nötige Verbuchung zu ermöglichen, so sind die damit ver sehenen Coupons laut der Entscheidungsgründe doch zugleich die Träger des Anrechts auf den allenfallstgen Gewinn und haben somit den Charakter von Lotterielosen oder Spiel ausweisen, der ihnen dadurch nicht genommen wird, daß der Angeklagte ihre Vorlage zum Empfange des Gewinnes durch seine sorgfältige Buchung entbehrlich macht. Mit Recht wurden daher die Bestimmungen der ßtz 22 ff. des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 nicht analog, sondern unmittelbar für einschlägig erklärt, und erhebt die Revision ohne Grund den Vorwurf, hiermit werde die Aus füllung einer Lücke der Gesetzgebung unternommen. Der Spielplan ist in der Festsetzung der Gewinnbedingungen, des Geldbetrages der Einsätze und der Gewinne enthalten. Daß nicht auch die Anzahl der Spielausweise im voraus bestimmt ist, sondern ins Ungemessene vermehrt werden kann und soll, steht dem Begriffe der planmäßigen Ausspielung nicht im Wege und bereitet auch der Strafausmessuug keine Schwierigkeiten, da dieser Fall in Z 26 Abs. 3 des Reichs stempelgesetzes vorgesehen ist. Gegen die Anwendung des Z 73 des Strafgesetzbuchs führt der Angeklagte keine Beschwerde, ihre ausführliche Rechtfertigung findet sich in dem Urteile des Reichsgerichts vom 10. November 1887 (Entscheidungen des Reichsgerichts Band 16 Seite 301). Vergl. auch Entscheidungen des Reichs gerichts Band 30 Seite 396. Insbesondere kann nicht zweifelhaft sein, daß auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis veranstaltete Ausspielungen stempel steuerpflichtig sind. Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 11 Seite 9, Band 22 Seite 194a. E. Kleine Mitteilungen. Post. — Wegen der Ostervormesse werden in Leipzig am Sonntag, den 10. d. M. die Schalter der Postämter am Augustus- platz, in der Poststraße, in der Thomasgasse und im Kaufhausc von 8—9 Uhr vormittags und 11—1 Uhr mittags geöffnet sein. 253»
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