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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1901
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- 08.03.1901
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- Deutsch
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1918 Nichtamtlicher Teil. 56, 8. März 1901. Juni 1900 Coupons in der erwähnten Weise gegen Zahlung von je 25 und 1 ^ vom Angeklagten bezogen. II. Wie vom Reichsgericht bereits wiederholt ausgeführt — vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 10 Seite 245, Band 19 Seite 258, Band 29 Seite 66 —, umfaßt der strafrechtliche Begriff der Ausspielung jede Ver anstaltung, durch die dem Publikum gegen Entrichtung eines Einsatzes die Hoffnung in Aussicht gestellt wird, je nach dem Ergebnisse einer durch den Zufall bedingten Ziehung oder eines ähnlichen zur Herbeiführung des Ergebnisses be nutzten Mittels einen mehr oder weniger bestimmt bezeich nten Gegenstand zu gewinnen. Von dieser Begriffsbestim mung geht auch die Strafkammer aus unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts Band 17 Seite 379, und ohne Rechtsirrtum stellt sie alle darin geforderten that- sächlichen Merkmale fest. Die von der Revision dagegen geltend gemachte Be hauptung, der Prospekt teile nur die Bedingungen mit, unter denen die Abnehmer der Coupons Waren vom Angeklagten beziehen könnten, trifft den Kern der Sache nicht; denn gerade auf die Natur dieser Bedingungen kommt alles an. Während das einfache Kaufgeschäft den Erwerb der Ware nur an die Bedingung der Zahlung eines bestimmten, ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Preises knüpft, soll bei der Aus spielung der Erwerb von dem Eintritte mehr oder weniger zufälliger Bedingungen abhängen. Solcher Art sind aber, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, die Bedingungen des im Prospekte verheißenen Erwerbes. Der Kauf des Coupons selbst ist so wenig wie der eines Lotterieloses Selbstzweck, sondern nur die Einleitung, ein Bestandteil des auf den Erwerb der Sache gerichteten Geschäfts, weshalb letzteres allein für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist. Denn der Besitz des Coupons ist dem Käufer zunächst wertlos; in den Besitz des gewünschten Gegenstandes gelangt er erst nach Erfüllung weiterer Bedingungen; spielt hierbei der Zufall eine wesentliche Rolle, so daß neben jenem Kaufe der Eintritt eines vom Zufall abhängigen Ergebnisses das Mittel zum Erwerbe bildet, so wird der Kaufpreis für den Coupon zum Einsatz, der Coupon zum Los und der Erwerb des gegenüber dem Einsätze wertvolleren Gegenstandes zum Gewinn. Mit Recht geht die Strafkammer im Anschlüsse an die Entscheidung des Reichsgerichts Band 25 Seite 192 von der Annahme aus, daß die bloße abstrakte Möglichkeit, den Zufall durch besondere Geschicklichkeit und Umsicht aus zuschließen, außer Betracht zu bleiben habe, vielmehr nur der gewöhnliche Verlauf der Dinge unter den konkreten Verhältnissen, also insbesondere mit Rücksicht auf die durch schnittliche Befähigung der beteiligten Personen entscheide. Auch ist es richtig, das Wesen des Zufalles (mit Band 27 Seite 94 der Entscheidungen des Reichsgerichts) in dem Mangel der Erkennbarkeit der einem Ereignisse zu Grunde liegenden Kausalität zu finden. Solcher Mangel liegt hier vor. Die hier gesetzten Bedingungen bestehen darin, daß a) der Käufer vier gleiche Coupons absetzt und b) daß deren Erwerber abermals je 1 ^ an den An geklagten einzahlen. Bezüglich beider ist dem Käufer im Augenblicke des Vertragsabschlusses mit dem Angeklagten nicht erkennbar, ob sie erfüllt werden. Zu s. ist vor allem von der Möglichkeit unentgeltlichen Absatzes abzusehen; denn gerade die Erwartung, durch den Absatz die dafür ausgelegte Mark zurllckzuempfangen, also die Coupons zu verkaufen, soll nach dem Prospekte zum Kaufe einladen, und somit ist der Verkauf als die beider seitige Absicht anzusehen. Schon dieser hängt von.einrr selbständigen, als innerer Vorgang nicht oder doch nicht sicher erkennbaren Willensbestimmung Dritter ab, woran der Käufer sogar bei ungewöhnlicher Vorsicht, z. B. wenn er sich den Verkauf durch vorgängige Verabredungen gesichert zu haben glaubt, nichts ändern kann. Denn solche Verab redungen schützen nicht vor Willensänderung der Dritten. Die Abnahme ist also im Sinne obiger Begriffsbestimmung vom Zufalle abhängig, was das Urteil mit den Worten erklärt, es ist nicht erkennbar, oh die dem Absätze des Coupons zu Grunde liegende Kausalität: ihre Abnahme durch Dritte gegen Bezahlung eintreten wird. Von der Bedingung b, daß die solchergestalt zufällig, wenn auch unter Mitwirkung eigener Thätigkeit des Couponkäufers gefundenen Abnehmer der anderen Coupons auch ihrerseits je 1 an den Angeklagten einsenden, gilt das Gleiche. Es bedarf keiner Erörterung, daß ihr Ein tritt ganz und ausschließlich außerhalb der Erkennbarkeit liegt. Sie ist dem Einflüsse unzähliger unbekannter, innerer und äußerer Bestimmungsgründe für diese Abnehmer ausgesetzt. Die Erfüllung ist somit dem Zufalle preisgegeben und die Be dingung eine der Ziehung eines Gewinnloses ähnliche. Sie wird, wie das Urteil zutreffend ausführt, in demselben Maße unsicherer, in dem die Geschäfte des Angeklagten sich ausbreiten. Es geht insbesondere nicht an, die Un möglichkeit der Erfüllung, wie eine vom Angeklagten zu den Akten gebrachte, durch die Zeitungen verbreitete oberst richterliche Entscheidung meint, lediglich auf Unvorsichtigkeit des Käufers zurückzuführen und den Gewinn als sicheren Erfolg der selbstthätigen Mitwirkung des Erwerbers zu erklären, sobald dieser mit Ueberlegung handele, nämlich die vier Coupons nicht eher erwerbe, bis er sich von der Sicherheit vergewissert habe, sie an Personen weiter ver kaufen zu können, die imstande und willens sind, dafür weitere Coupons vom Angeklagten zu erwerben. Solche Sicherheit besteht, selbst wenn man von der möglichen zufälligen Vernichtung oder dem sonstigen Verlust solcher Coupons absieht, bei der regelmäßigen Abwickelung des Geschäftes nie. Ist hiernach der Gewinn eines Gegenstandes im Werte von 4 mittels eines Einsatzes von 35 H vom Zufalle abhängig, so hat das Geschäft die Natur einer Ausspielung. Daß sie öffentlich veranstaltet worden, ist mit Rücksicht auf die un bestimmte Zahl der unter sich und mit dem Angeklagten in keinerlei näherem Verhältnisse stehenden Personen, denen der Angeklagte die Aufforderung zur Beteiligung zugeschickt hat, mit Recht festgestellt, auch nicht von der Revision bestritten. Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band I Seite 357, 414, Rechtsprechung Band 3 Seite 345 a. E. (348) u. a. III. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe übersehen, daß Z 286 nicht schon anwendbar sei, wenn der Zufall entscheide, sondern daß ein Spiel, ein Zufallsspiel vorliegen müsse, und sie beruft sich auf ein Urteil des Reichs gerichts vom 21. Februar 1895 (Entscheidungen Band 27 Seite 48), wo gesagt ist, es sei nicht einzusehen, warum nur ein Ziehen (von Losen) ein für die Ermittelung der Gewinn lose brauchbarer Thätigkeitsakt sein solle und nicht auch jede andere mechanische Kraftäußerung, die im Erfolge zur Fest stellung des einzelnen Gewinnloses führe. Diese Aeußerung verwertet die Revision in dem Sinne, daß nur mechanische Kraftäußerung an Stelle der Ziehung treten könne und den Spielcharakter begründe, während es sich hier um geistige oder geschäftliche Thätigkeit, um Absatz der Gutscheine durch selbständige Mitwirkung der Käufer handle. Es ist aber erstlich klar, daß zum Begriffe des Spiels im allgemeinen eine Kraftäußerung nicht gehört (Kartenspiel u. dergl.) und, wenn der Losziehung jede andere mechanische Kraftäußerung gleichgeachtet, also die Losziehung selbst für eine mechanische Kraftäußerung erklärt wird, letztere Bezeichnung in unge wöhnlich weitem Sinne verstanden ist; ferner aber ist bereits dargethan, daß es bei dem Hydrageschäfte mit geistiger und
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