Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010308
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190103088
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010308
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-03
- Tag1901-03-08
- Monat1901-03
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil, 1917 tVilliaws L HorAats iv I-onäon. 8ruos, topSArLxllies,! s.tls.8 ok spins.1 sorä. 4". 2^2 sll. ns. I-ibr. IVil880N io Varis. 8sg.ums, 0 , ?a,ulios ou Iss s-mours ä'ons Ms äs ksrms, 18°. 3 kr. 50 o. Illsarist, 4.., ls. pstits äsrnitzrs. 18°. 3 kr. 50 v. Französische Litteratur. VsrAsr-Iwvrsnät L 6is. io Vorig. äs OllMot, 1., Io Lovolsris so ovoot äss oriosss. Utuäs toetihus. 8°. 2 kr. 50 o. t'orestisr, 6., Io Koos. Moäs polso -tsclioolo^icjos. 8°. 3 kr. 6otslst, ttistoirs äs Io soogusts äo 8ouäoo kroooois (1878—1899). 8°. 10 kr. bsbouteoort, Ilistoirs äs Io zosrrs äs 1870—71. loros I. 8°. 6 kr. kougusrol, 6., Ursploi äs 1'ortiIIsris äs oowpo^os o tir ropiäs. 8°. 5 kr. Lialrnann-Usv^ io Vorig. Loräoux, ä., äobo Ruslrio. 18°. 3 kr. 50 o. 6. 6orrs L O. IVanck io Vorig. Usost, 8., Iroits rosäieo - obirurAiool äss looloäiss äo pborvox. 8°. 16 kr. kstit, Llsrosots ä'oootoiois ^veooloZiyus vliniyus st opsrotoirs. 8°. 16 kr. ^.. Vontswoin^ io Vorig. OosII, I'Ioäs st Is problöms illäiso. 18°. 3 kr. 50 L. V. Oiorä L L. Vrisrs io Vorig. 8ss, II., Iss Llossss rorolss st Is rsAiros äoiuooiol so Ikrooss ou wo^so öAS. 8°. 13 kr. Niederländische Litteratur. V. Vodn'g Lrvsn io Hoorlsin. ^.sssr, 1. lil. 6., Io ooäiüootioo äo äroit iotsrnotioool privs. I. 8°. ^ü. 40 e. 8olls, I). 8., Nooßelrirorxis. 8°. 5 ü. I.ooä. K. L. 1., 8se5tsn op rolrso, ooor llst ootrvsrp tv/ssäs boslc 8. IV. voo äs stootsooioiolssis voo 22 ^.ox. 1887, dir. 24. 8°. 3 ü. 25 o. LnallllanälnnZ vorio. V. ä. Vrill io Iwiäsn. Ibo Hutoido's .4äo5-oI-I1öti5. Uasll msbrsrso Ilooässdrikteo llrsA. voo dl. 6röosrt. 8°. 12 ü. V. IV. von Lornpsn L 2oon io ^.rnstsrttorn. 8orsl, 8., Vliuäsrlss. 16°. 2 ü. 90 o. tto^Asos, 0., Dorvvio - dlorx - 8srostsio ols bsstrijäsr voo ssos ootuor- xllilosopllisells Issr. 8". 1 ü. Ll. IVisllott iio 8ooZ. Ooäsoroos, .1. /V. 6., äis ä'riooAolotioo voo äovo, oos^skobrt vom Vsrsoool äss KsoAropbisoliso Disostss io diigägrlöoäiscli Ost-Ioäisv. VI. ^btlllK. 8ol. 2 ü. 90 o. Lottsltsrno L HolLsino io ^.rnstsräoin. Vsrlrsrlr, 6. 6. .1., so 6. ä. voo äs IVsII, visrtoÜA slslctrotsobvisoli- vsrlctui-^Iiuoäi^ vooräsndoslc. 8". 7 ü. 50 s. ^.. IV. Lijtllott io Iisiäsn. 8riMmoo's olpdodstisods lisst voo boslrso. 55. soor^. 8°. 16. 70o.no. Hoodstts L 6is. io Vorig ?oris-8oolistts 1901. 18°. 3 kr. 75 o. ä. L. IVollsrs io SroninAsn. Ooloyo 8slmoots, 8. dl. .1., HosrAis so slsstrioitsit. 8°. 1 kl. 50 o. Entscheidung des Reichsgerichts. Warenvertrieb durch Gutscheinhaudel (Hydra-, Gella-, Schneeball-, Lawinen - System). Durch Urteil des Reichsgerichts vom 14. Februar 1901 ist die Strafbarkeit des gewerbsmäßigen Ver triebs von Gutscheinen nach dem sogenannten Hydra- (Gella-, Schneeball-, Lawinen-) System aus Z 286 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs und ZZ 22 ff. des Reichs-Stempel gesetzes festgestellt worden. Die Entscheidung des Ersten Strafsenats stützt sich nach Mitteilung des Reichsanzeigers im wesentlichen auf folgende Gründen I. Wie die Strafkammer festgestellt hat, betreibt der An geklagte in W. ein Handelsgeschäft, bei dem er sich des sogenannten Hydrasystems bedient. Er verbreitet nämlich im Publikum »Prospekte« des Inhalts, daß man sich bei ihm für 35 »eine Kollektion solider Ware, Wert mindestens 4 erwerben könne, und zwar auf folgende Weise: Man muß für 25 H einen »Originalcoupon« des Angeklagten kaufen, d i ein Post anweisungsformular über 1 mit der Adresse des An geklagten. Der Abschnitt (Coupon) dieses Formulars ist mit einer Nummer versehen, als »Originalcoupon« bezeichnet und sichert durch den weiteren Aufdruck dem Inhaber zu, daß er, wenn er die 1 ^ portofrei an den Angeklagten absende, 4 weitere Originalloupon-Postanweisungen L 25 H erhalte, durch deren Verkauf er nach Maßgabe des Prospektes eine der (dort bezeichnten) 40 Kollektionen erhalte. Dem Pro spekte sind die numerierten Abbildungen dieser 40, teils aus einzelnen, teils aus mehreren Gegenständen bestehenden »Kollektionen« beigefügt. Im Prospekte ist ferner erklärt, daß der Käufer eines Coupons, nachdem er die ihm weiter zugegangenen 4 Coupons an 'Freunde und Bekannte weiter verkauft und so die dafür eingesandte Mark zurückerhalten habe und diese von ihm verkauften Coupons von den Achtundsechzigster Jahrgang. Käufern nebst je 1 ^ wieder in den Besitz des An geklagten gelangt seien, die Kollektion, die jener bei Eirlseudung des Originalcoupons durch Angabe der Nummer bezeichnet habe, franko zugeschickt erhalte Der Empfang des gewählten, 4 werten Gegenstandes für 25 H, wozu 10 H für Einsendung der Postanweisung über 1 kommen, also, wie der Prospekt sagt, 35 H, hängt also davon ab, daß der Käufer die vier dazu ge kauften Coupons weiter verkaufen kann, und daß die Käufer dieser Coupons abermals um je 1 vier Coupons kaufen. Wollen die Käufer ihrerseits gewinnen, so müssen sie gleich falls ihre Coupons absetzen und ihre Käufer wiederum in gleicher Weise verfahren. So würde die Verbreitung der Coupons, theoretisch betrachtet, ins Unermeßliche fortschreiten, wenn nicht die Möglichkeit weiteren Absatzes aus thatsäch- lichen Gründen, insbesondere wegen der rasch eintretenden Uebersättigung des Verbreitungsbezirks und Abneigung gegen den Erwerb solcher Coupons, alsbald aufhören würde. Gelingt es dem Käufer nicht, die vier anderen Coupons abzusetzen, oder lassen sich ihre Abnehmer nicht auf die Ein zahlung von je 1 ^ ein, so sind die ausgelegten 1 ^ 35 H verloren. Doch gestaltet der Angeklagte dem Inhaber eines Coupons, gegen Barzahlung des Betrages, der nicht durch die Einzahlungen auf abgesetzte Coupons gedeckt wird, also wenn gar keine weitere Einzahlung geschieht, gegen Ein sendung von 3 ^ 25 H den gewünschten Gegenstand zu erwerben, der ihm dann franko zugeschickt wird; sind nur Einzahlungen auf einen Teil der vier abzusetzenden Coupons -erfolgt, so gestattet der Angeklagte auch die Auswahl eines Gegenstandss im Werte des eingegangenen Betrages aus einer besonderen Liste. Er versichert schließlich, ein Risiko sei ausgeschlossen. Das Urteil stellt fest, daß dieses Unternehmen des An geklagten eine gewaltige Ausdehnung gewonnen und er beispielsweise allein am 22. März 1900 116 Serien ver kauft habe. Seine Prospekte verschickte er u. a. auch nach K. a» eine größere Anzahl Personen, von denen drei im 253
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder