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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 170S in Berlin 43, in Wien 40, in Budapest 1l, in Prag 10, in Zürich 5. An Kommittenten kommen auf Leipzig 8608, auf Stuttgart 647, auf Berlin 334, auf Wien 719, auf Budapest 163, auf Prag 125, auf Zürich 71. Bei Berlin, Stuttgart und Wien sind bloße Auslieferungslager mitgezählt. Die Zahl der Leipziger Auslieferungslager auswärtiger Verlagshandlungen hat sich um 38 vermehrt; sie beträgt 2203. An neuen Firmen verzeichnet der neue Jahrgang 582; die Zahl der im letzten Jahre erloschenen oder mit dem Buchhandel nicht mehr direkt verkehrenden Firmen beträgt 391, die der veränderten 580. Von Handlungsbesitzern, Teilhabern von Handlungen und Prokuristen starben im vorigen Jahre 131. 53 von ihnen haben dem Börsenverein angehört. Auch eine nicht unbeträchtliche Gebietserweiterung hat der deutsche Buchhandel im neuen Jahre zu verzeichnen. 33 Städte, in denen bisher kein Buchhändler sich nieder gelassen hatte, hat er im Verlauf des letzten Jahres dem Bereich seiner Niederlassungen zugeführt. Von den 1969 Städten, in denen wenigstens ein deutscher Buchhändler sein Geschäft betreibt, liegen 1403 im Deutschen Reiche, 256 in Oesterreich-Ungarn, 71 in der Schweiz, 158 in den übrigen europäischen Staaten, 54 in Amerika, 8 in Afrika, 13 in Asien, 8 in Australien. Neue Wege und Ziele der deutschen Buchausstattung?) Nachtrag zu dem Bericht in Nr. 47 d. Bl. In Ergänzung des Berichts in Nr. 47 d. Bl. über den Vor trag, den der neugewählte I. Vorsteher des Deutschen Buch gewerbevereins, Herr vr. Ludwig Volkmann (i. H. Breitkopf L Härtel) in der Gutenberghalle zu Leipzig hielt, sei nachstehend der Wortlaut der auf den Verlegerstand Bezug nehmenden Mah nung wiedergegeben, da diese für die Leser des Börsenblattes vielleicht von besonderem Interesse ist. Der Herr Redner sagte: -Die praktische Nutzanwendung meiner Ausführungen liegt nicht fern. Mit Recht wurde kürzlich hier betont, daß uns Deutschen die rechte Liebe zum Buche erst wieder erweckt werden müsse, lind wo könnten wir da besser anfangen, als bei uns seihst. — Der Stand, der für eine kommende künst lerische Blüte im Buchgewerbe das meiste thun kann, ist der Verleger st and. Ich habe dabei keineswegs nur reichgeschmückte Werke im Auge; um die Hebung des Gesamtniveaus handelt es sich vielmehr, und auch die einfachste Aufgabe kann künstlerisch gelöst werden. Wie bei einem wissenschaftlichen Werk schon durch die Wahl der Schrift gewirkt werden kann, deutete ich schon an. Ich denke dabei aber vor allem auch an die Schul bücher, aus denen unsere Kinder nicht nur geistige Nahrung, sondern auch den Begriff vom äußeren Aussehen eines Buches sich einprägen. Hier liegt noch ein gut Teil Zukunftsarbeit. Gute Ansätze nach dieser Richtung hat die Firma B. G. Teubner gemacht, zunächst vorwiegend bei den Einbänden, doch dürfte das Innere bald Nachfolgen. -Der Verleger also ist es, der die fruchtbarste Wirksamkeit für eine künstlerische, persönliche Buchausstattung entfalten kann; benn den Drucker möchte ich sehen, der auf die Dauer nicht genau das lieferte, was der Verleger wünscht. Freilich gehört dazu, daß dieser sich mit wirklicher Liebe und Sorgfalt auch um das Aeußere seiner Verlagswerke selbst kümmert, daß er in der Druckerei heimisch, ich möchte fast sagen, ein Freund des Druckers werde. Ein solcher Zusammenhang aller Zweige des Buchgewerbes aber untereinander und mit den schaffenden Künst lern, das ist das vornehmste Ziel unseres deutschen Buchge- werbeveretns. Gerade die Verleger also haben das stärkste Interesse an dessen Bestrebungen, und es ist mir schwer verständ lich, wie sich viele derselben dem leider noch immer verschließen können. Noch kürzlich habe ich von einem befreundeten Verleger, halb im Scherz zwar, die Antwort erhalten: -Macht Ihr Drucker hoch Euren Buchgewerbeverein für Euch, und seht, daß Ihr etwas Ordentliches leistet!» — Es sollte mich außerordentlich frewen, wenn meine Ausführungen nur ein Weniges dazu beigetragen hätten, um solche Auffassung zu widerlegen.» Ernst Kiesling. *) Im Bericht in Nr. 47 d. Bl. ist als Thema des Vortrags unrichtiger Weise angegeben: -Neue Wege und Ziele im deutschen Buchgewerbe». Es handelte sich nur um die Buchausstattung, was hiermit berichtigt sei. Acktundsechzigsier Jahrgang. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Wer ist verantwortlicher Redak teur? (Nachdruck verboten). — Der tz 20, 2 des Preßgesetzes sagt zwar einigermaßen klar, daß der verantwortliche Redakteur als Thäter einer durch eine periodische Druckschrift begangenen Straf- that zu bestrafen ist, wenn nicht durcb besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird, und man ist auch bisher immer der Ansicht gewesen, daß der Regel nach der auf dem betreffenden Blatte genannte verantwortliche Redakteur auch wirklich bie Verantwortung zu tragen hat. Neuerdings machen sich aber in Theorie und Praxis Bestrebungen geltend, die bahin gehen, als verantwortlichen Redakteur — ganz ab gesehen davon, wer auf dem Blatte als verantwortlich genannt ist — den in Anspruch zu nehmen, der die Thätigkeit des Redak teurs thatsächlich ausgeübt hat. In diesem Sinne hat das Landgericht I in Berlin am 12. Oktober v. I. den Redakteur Hellmuth von Gerlach als verantwortlichen Redakteur zu 150 ^ Geldstrafe verurteilt. Ger hard Fließ hatte für -Die Welt am Montag- einen Leitartikel geschrieben, in dem der Polizeipräsident von DUndheim angegriffen wurde. Dieser Artikel war mit Kenntnis von Gerlachs in der am 2. April v. I. erschienenen Nummer des genannten Blattes erschienen. Während H. v. Gerlach sonst als -verantwortlich für den politischen Teil» zeichnete, enthielt jene Nummer den Vermerk: -Verantwortlich für den Leitartikel Gerhard Fließ, Schützen straße 17, für den weiteren politischen Teil H. v. Gerlach, für den Handelsteil ...... Dennoch hat das Gericht Herrn v. Gerlach als verantwortlichen Redakteur für jenen Leitartikel in Anspruch genommen und wegen Beleidigung des Polizeipräsidenten, wie erwähnt, verurteilt, während Herr Fließ, der den Artikel selbst geschrieben hat, unbehelligt blieb. Die Revision des Angeklagten wurde am 26. Februar d. I. von dem Reichstagsabgeordneten Rechtsanwalt Heine begründet, der sich auf den Wortlaut des Gesetzes und den bisherigen Ge brauch berief. Auch der Reichsanwalt vertrat die Anschauung, daß es das richtige sei, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der als ver antwortlicher Redakteur auf dem Blatte genannt sei. Zwar könne es so Vorkommen, daß manchmal statt des wirklichen Thäters nur der sogenannte Sitzredakteur gefaßt werde, aber wenn man der vom Landgerichte und auch vom vierten Strafsenate des Reichs gerichts (im Gegensatz zum zweiten und dritten) vertretenen An sicht folge, so werde in sehr vielen Fällen, wenn nicht gerade ein Geständnis vorliege, der wirkliche Redakteur, der verantwortlich zu machen sei, gar nicht ermittelt und zur Verantwortung ge zogen werden können. Der bisherige Gebrauch ermögliche es aber immer noch, neben dem Sitzredakteur den wirklichen Thäter als Mitthäter zu bestrafen. Das Reichsgericht (2. Strafsenat) entschied sich dahin, die Streitfrage nicht an die vereinigten Strafsenate zu verweisen, sondern gelangte zur Verwerfung der Revision, indem es ausführte: Wäre der Vermerk bezüglich der Teilung der Ver antwortlichkeit so aufzufässen, daß Fließ wirklich zum verantwort lichen Redakteur für die Leitartikel bestellt sei und nur im übrigen noch der Angeklagte von Gerlach für den politischen Teil, so wäre eine Verweisung der Sache an die vereinigten Strafsenate nötig gewesen. Nach der Auffassung des dritten Strafsenates hätte allerdings das Urteil aufgehoben werden müssen, weil nach dessen Ansicht die Zeichnung als ver antwortlicher Redakteur allein maßgebend ist und dann Fließ als verantwortlich anzusehen gewesen wäre. Anders nach Ansicht des (erkennenden) zweiten Strafsenates. Dieser stimmt nicht völlig mit dem dritten überein; er ist zwar der Anschauung, daß die Zeichnung ein notwendiges Begriffsmerkmal sei für die Feststellung, wer verantwortlicher Redakteur ist, daß dies aber für sich allein nicht genügt, sondern daß der Betreffende außerdem auch wirklich der verantwortliche Redakteur sei. Danach würde weder Fließ noch v. Gerlach verantwortlich sein. Fließ war kein Redakteur, und v. Gerlach war nicht verantwortlich, weil er nicht gezeichnet hatte. Nach der Ansicht des vierten Strafsenates wäre dagegen nach den getroffenen Feststellungen v. Gerlach verant wortlich gewesen, und die Entscheidung der Vorinstanz wäre richtig gewesen, denn nach den Feststellungen ist v. Gerlach der einzige gewesen, der wirklich eine verantwortliche Redakteur- Thätigkeit ausübte (er hat den Artikel mit Kenntnis von seinem Inhalt zum Druck befördern lassen). Eine Entscheidung der ver einigten Strafsenate war aber nicht nötig, denn der Vermerk, wie er lautet, ist nur dahin zu verstehen, daß in Bezug auf diese eine konkrete Nummer Fließ den Leitartikel verantwortlich zeichnen wollte. Eine solche Erklärung ist bedeutungslos. Deshalb bleibt v. Gerlach für den ganzen politischen Teil verantwortlich. Bei einer solchen thatsächlichen Auslegung des Vermerks ist v. Gerlach mit Recht verurteilt worden. 226
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