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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1901
- Sprache
- Deutsch
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1650 Nichtamtlicher Teil. — Sprcchsaal. 48, 26. Februar 1901. zuwirken. Das Werk soll die Bezeichnung -Denkmäler deutscher Tonkunst- führen. Da für Oesterreich bereits vor Jahren eine gleiche Veranstaltung ins Leben gerufen ist und auch Bauern in zwischen die Herausgabe der -Denkmäler der Tonkunst in Bayern- beschlossen hat, so wird sich auch Preußen der Aufgabe, mit der Ausführung dieses Werkes vorzugehen, nicht länger entziehen dürfen. Die Kosten werden nach sorgfältiger Schätzung 360 000 betragen, von denen für das laufende Rechnungsjahr 30 000 ^ anderweit bereitgestellt sind. Die hiernach noch zu leistenden Aufwendungen können auf 11 Jahre mit Jahresraten von 30 000 verteilt werden.- Deutscher Verleger verein, — Die Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins wird sich vom 1. März d. I. ab in Leipzig, Seeburgstr. 100, befinden. Verein der Reisebuchhändler. — Am 24. Februar fand die konstituierende Hauptversammlung des-Vereins der Reise buchhändler- (im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig) statt, und es darf mit Befriedigung fcstgestellt werden, daß der Verein nunmehr ins Leben gerufen ist. Die Satzungen wurden in der vorgelegten Form und Fassung mit geringfügigen Aenderungen einstimmig angenommen. — Sämtliche stimmberechtigte Anwesende erklärten sich unbedingt für den Beitritt; nur eine einzige Firma konnte sich nicht entschließen. — Daß Herr Albert Brockhaus der Versammlung beiwohnte und seine vollste Sympathie für die; Rechtsfrage. Eine Firma der Fahrradbranche möchte bei uns für Reklame- Postkartcnzwccke die Verkleinerung eines Plakates bestellen, welches letztere sie bei einer bekannten Kunstdruckcrei in Auftrag gegeben hat. Nach unserer Ansicht kann jeder Besitzer eines Plakates, wenn er Entwurf und Drnckauflage bezahlt hat, dieses selbe Plakat noch für anderweitige Reklamezwecke benutzen und zwar ohne daß der Drucker des Plakates dagegen Einspruch erhe ben kann. In diesem Falle liegt der Fall insofern verwickelter, als das fragliche Plakat noch nicht erschienen ist und sich die Druckfirma, die dasselbe in Arbeit hat, auch um den Postkartenauftrag be müht und eine verkleinerte Aquarellzeichnung des Plakates zur Konkurrenz eingeschickt hat. Wir selbst hatten fünf Entwürfe vor gelegt, die genehmigt worden sind, mit der weiteren Bestimmung, daß als sechstes Sujet eine Verkleinerung des fraglichen Plakates dienen sollte. Nach unserem Dafürhalten dürfen wir den verkleinerten Ent wurf nicht benutzen, da unsere Anfrage bei der betreffenden Kon- kurrcnzanstalt abschlägig beschieden worden ist. Wohl aber dürfen wir das Plakat, nachdem es erschienen ist, zu diesem Zwecke ver kleinern und reproduzieren, auch wenn der Drucker des Plakates Einspruch erheben sollte. Ist diese Auffassung richtig? Antwort. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob man, wenn man bei einer Kunstdruckerei ein Plakat auf seine Bestellung hat ent werfen und Herstellen lassen, später ohne deren Einwilligung be fugt ist, bei einer anderen Kunstdruckerei Reklamcpostkarten mit einer Verkleinerung des zu dem Plakat verwendeten Bildes Her stellen zu lassen; weiter aber, ob andererseits die erste Kunst druckerei berechtigt ist, später das gleiche Plakatbild oder verklei nerte Nachbilduügcn beliebigen dritten Bestellern zu liefern. Vorausgesetzt, daß es sich bei dem in Betracht kommenden Plakat überhaupt um ein Produkt handelt, das als Werk der malenden oder zeichnenden Kunst schutzsähig ist, so steht das Recht der Nachbildung und Vervielfältigung zunächst dem Autor des Entwurfes zu, der es in Fällen wie dem vorliegenden in der Regel der Kunstdruckerei überlassen haben wird, so daß diese dem Besteller als Berechtigte gegcnübersteht. Keinesfalls geht das Ur heberrecht deswegen, weil das Plakat auf Bestellung hergestellt worden ist, ohne weiteres auf den Besteller über, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Nach 8 14 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 betr. das Urheber recht an Werken der bildenden Kunst, wird indessen der Urheber eines solchen Werkes, wenn er dessen Nachbildung -an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen- ge stattet hat, gegen weitere ebensolche Nachbildungen nur nach Maß gabe des Gesetzes vom 11. Januar 1876 betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen, geschützt. Dieses Gesetz verlangt als Voraussetzung für Gewährung seines Schutzes Eintragung in das Musterregister. Bestrebungen kundgab, wurde allseitig freudig und dankbar an erkannt; seine Ausführungen fanden allgemeine Anerkennung. — Der Vorstand besteht aus den Herren Eugen Bielefeld und Wil helm Kulicke, Wilhelm Schumann und C. Arthur Schallehn, Her mann Zieger und Jul. Herm. Müller und zwar in der Folge des Z 16 der Satzungen. — Die Geschäftsstelle befindet sich nach wie vor bei der Firma Wilhelm Schumann, Leipzig, Langcstraße 22, wohin alle Zuschriften zu richten sind. Vermächtnis. — Der verstorbene frühere Verlagsbuchhändler Herr Franz Jüyel in Frankfurt a/Main hat, wie die Frank furter Zeitung mitteilt, die Stadt Frankfurt a Main nach Ab zweigung einiger Legate zur alleinigen Erbin seines auf lff, Millionen Mark geschätzten Vermögens und ferner seines äußerst wertvollen Grundbesitzes eingesetzt. Die nach dem Willen des Verstorbenen zu errichtende Stiftung wird der Alters- und Krankenversorgung dienen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler: Nachtrag zum Vcrlagskatalog von Ferdinand Enke in Stutt gart. 1. Januar 1900—1. Januar 1901. 8". 8S. in Umschlag. Vsrrsielmis äsr nsusstsn auk äsm 6sbists äsr dlstall- unä Nasebinsn-Inäustris unä äsr äawik vsrvmaätsn 2wsigs sr- sobisnsnsn Lüoüsr unä sonstigen Uablilrationsn. Usraas- Ksxsbsn von äsr NstaUotscbnisobsn LasbüanäianZ; 6a rl katair^ in Lsrlin 8., ?rin2sn-8tr. 100. 8". 48 8. Plakate sind nun, im Sinne des ß 14 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, als Werke der Industrie anzusehen; vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 23 S. 116 ff. Demnach werden also Bilder, die mit Genehmigung des Urhebers zu Plakaten verwendet worden sind, gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie u. s. w. nicht mehr als Werke der bildenden Kunst, sondern nur wie Muster und Modelle, und daher nur insoweit geschützt, als sie in das Musterregister eingetragen sind, was nach dem angeführten Reichsgerichtsurteile meist zulässig sein wird; sie können also, dafern sie in das Muster register nicht eingetragen sind, an Werken der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen nachgedruckt oder sonst nachgebildet werden, soweit nicht besondere Vertragsbestimmungen oder die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbs entgegenstehen. Die Frage, ob die Kunstdruckerei das gleiche Plakat oder mit einer verkleinerten Nachbildung davon bedruckte Reklamepostkarten außer an den ersten Besteller auch an beliebige weitere Besteller liefern darf, wäre, wenn nur das Gesetz vom 9. Januar 1876 anzuwenden wäre, nach obigen Ausführungen wohl regelmäßig zu bejahen; sie muß aber von Fall zu Fall nach dem Vertrag zwischen der Kunstdruckerei und dem ersten Besteller beurteilt werden. Im Zweifel wird man wohl annehmen müssen, daß der artige weitere Lieferungen dem Sinne des Vertrags widersprechen, also nach allgemeinen Gesetzen unzulässig sind. Leipzig, 22. Februar 1901. Paul Frenkel, Rechtsanwalt. Zum Kapitel der Rezensionsexemplare. Auf die Ausführungen des Herrn Süsserott, mit denen er sich im Sprechsaal der Rr. 33 des Börsenblattes gegen den -Zeitungs verlag« und dessen Auslassungen in der beregten Angelegenheit wendet, will ich nicht weiter eingehen. Der -Zeitungsverlag wird Herrn Süsserott vermutlich die Anwort nicht schuldig bleiben. Was den Waschzettelabdruck in Nr. 7 des 5. Jahrgangs an betrifft — es handelt sich um das Buch über John Brinckmann — möchte ich bemerken, daß dieser Hinweis vollauf genügte und beabsichtigt war, unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Nieder sachsen über John Brinckmann bereits ein längeres Feuilleton ge bracht hatte. Dieser Meinung muß damals Herr Süsserott auch gewesen sein, denn sein handschriftliches Begleitschreiben lautete folgendermaßen: -Sehr geehrte Redaktion! Anbei erlaube ich mir Ihnen ein gewiß interessantes Buch zu überreichen. Es sollte mich freuen, wenn Sie umstehende Rezension zum Abdruck bringen wollten und eins oder mehrere Gedichte abdrucken würden. Hochachtungsvoll! x. Wilh. Süsserott.- Herrn Süsserott lag also daran, seine offenbar geschickt ab gefaßte -Besprechung- in Niedersachsen abgedruckt zu sehen. Nun, ich habe damals Herrn Süsserott die Freude gemacht, wofür er jetzt ja auch seinen Dank abstattet; für die Folge wird Herr Süsserott mich hoffentlich verschonen mit seinen -Geschenken-, Ich lasse mir nichts schenken! Bremen, Februar 1901. Carl Schünemann. Sprechsaal.
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