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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1901
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- 26.02.1901
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- Deutsch
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1648 Nichtamtlicher Teil. ^ 48, 26. Februar 1901. sicht darauf wird anzuuehmen sein, daß die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Ehre den Schutzauspruch aus Z 823 Absatz 1 nicht minder begründet als die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Gesundheit oder des Eigentums. Aber insoweit ist der Argumentation des Reichsgerichts ohne jeden Zweifel beizupflichten, daß, wenn man auch diese Streitfrage im Sinne und zu Gunsten der Gleichstellung der Ehre mit den übrigen individuellen Rechtsgütern bejaht, gleichwohl der Schutz des Rechts am eigenen Bilde doch ein lückenhafter ist. Es giebt Fälle genug, in denen ein solcher Schutz wünschenswert und notwendig ist, aber im Hinblick darauf, daß die Verletzung der Ehre nicht nachweisbar ist, nicht verwirklicht werden kann. Allerdings ist zu beachten, daß die Ehre eine doppelte Seite hat, eine ideale und eine materielle, und daß zu der Inanspruchnahme des Schutzes des Z 823 Absatz 1 nicht nur die Verletzung der letzteren, sondern auch die der elfteren genügt. Aber die Rechtsübung in Deutschland entspricht in dieser Hinsicht nicht den An forderungen, die von dem Gesichtspunkte eines sensibeln Ehr begriffs und Ehrgefühls aus gestellt werden müssen; es be steht insoweit eine gewisse Kluft zwischen der gesellschaft lichen Würdigung und der rechtlichen, und damit ist auch hierbei zu rechnen. Der Richter wird kein Bedenken tragen, die Ausstellung der Photographie einer Dame im Seebadekostüm als eine Verletzung der Ehre zu bezeichnen; ob er derselben Ansicht ist, wenn die Photographie die Dame im Ballkostüm darstellt, ist schon fraglich; aber sicherlich wird er regelmäßig keine Ehrverletzung darin sehen, daß der Photo graph die Photographie der im Promenadenanzug aufgenom- meuen Dame darstellt. Die Entscheidung des Reichsgerichts hatte im Hinblick auf die Gestaltung des Falles keinen Anlaß, die Frage der Anwendbarkeit des K 226 gegenüber diesen Fällen zu unter suchen. Von dieser Bestimmung ist bislang nur ein sehr bescheidener Gebrauch gemacht worden, fast könnte es scheinen, als habe die deutsche Rechtsprechung eine gewisse Besorgnis vor der praktischen Verwertung dieser Vorschrift, die unter Umständen in die Verhältnisse des Geschäftslebens und des persönlichen Verkehrs so überaus weit eingreifen kann. Es ist nun bei einer freien Interpretation ganz wohl möglich, auf Grund des Z 226 die unberechtigte Ausstellung des eigenen Bildes zu untersagen bezw. zu verfolgen, aber auch nur unter besonderen Umständen, denn der Nachweis, daß die Ausstellung nur den Zweck haben kann, dem Anderen Schaden zuzufügen, ist vielfach unmöglich. Sobald aber der Richter die Ansicht gewinnt, daß die Ausstellung auch einen anderen Zweck als diesen haben kann, wird er dem Anträge nicht entsprechen dürfen. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob eine berühmte Sängerin den Schutz des Z 226 dagegen anrufen kann, daß auf Ansichtspostkarten die Photographie ihres Kopfes ent halten ist, und mehrfach ist die Frage verneint worden, auch von solchen Juristen, die in der Auslegung der Vorschrift keineswegs ängstlich sind. In der That ist die Entscheidung eine überaus zweifelhafte, und die Ansicht läßt sich sehr gut verfechten, daß diese Wiedergabe nicht als eine Handlung zu bezeichnen ist, die nur den Zweck haben kann, einem Andern, hier der Sängerin, Schaden zuzufügen. Die Ent scheidung des Reichsgerichts läßt also klar die Notwendigkeit der Schaffung eines wirksamen und ausreichenden Schutzes der eigenen Persönlichkeit bezw. am eigenen Bild erkennen, und es wird die Befriedigung des insoweit vorhandenen Be dürfnisses durch die Reichsgesetzgebung nicht lange mehr auf geschoben werden dürfen. Von Bedeutung ist in dem reichsgerichtlichen Erkenntnis noch die Hervorhebung, daß auf Grund des Z 823 nicht nur auf Schadenersatz, sondern auch auf Unterlassung der schädi genden, für die Zukunft noch zu befürchtenden Handlung geklagt werden kann, obwohl das Gesetz nur von der Schaden ersatzklage als Folge der Rechtsverletzung spricht. Der Ge richtshof bezeichnet dies als selbstverständlich, und in der That kann an der Selbstverständlichkeit nicht gezweifelt werden; gleichwohl hat man aber geglaubt, die Berechtigung der Uuterlassungsklage bestreiten zu können. Durch das genannte Erkenntnis des Reichsgerichts ist nunmehr diese Frage klargestellt und damit mittelbar auch ausgesprochen, daß auch bei der Verletzung des Z 824 die Rechtsfolge der Unterlassungsklage neben der Rechtsfolge des Schadenersatz anspruchs parallel einherläuft. Aus Rustland. IV. 8. Unter den hervorragenden Erscheinungen des russi schen Büchermarktes nimmt das vor kurzem vom Finanzministeriuni herausgegebene Werk -Rußland am Ende des XIX. Jahrhunderts eine der ersten Stellen ein. Es ist von W. Kowalewskij redigiert, vergleicht den Zustand des Reichs vor hundert Jahren mit dem Rußland von heute und gelangt zu dem Ergebnis, daß das Land fast auf allen Gebieten der menschlichen Thätigkeit große Fort schritte gemacht hat. Das Werk ist eine Art von Encyklopädie im Umfange von ca. 1000 Seiten; es haben die hervorragendsten Autoritäten daran mitgearbeitet. (5 R.) — Ein vom Vizepräsidenten der kais. russ. Geographischen Gesellschaft P. P. Ssemjonow heraus gegebenes Werk ist -Rußlands Grenzgebiete: Sibirien, Turkestan, der Kaukasus und die Polarzone des europäischen Rußlands» (2 R.). Sein Inhalt beschäftigt sich hauptsächlich mit den Reich- tümern der Natur, es ist streng wissenschaftlich gehalten und er gänzt in mancher Beziehung das oben erwähnte Werk. — Für die Kenntnis der gegenwärtigen Zustände im russischen Dorfe ver spricht das Werk -Unser Dorf-, von dem die erste Lieferung (1 R. 80 K.) anonym erschienen ist, von Bedeutung zu werden. Der Verfasser ist ein Gegner des dörflichen Gemeindebesitzes und sieht in dieser veralteten Einrichtung die Hauptschuld an der elen den Lage der russischen Bauern. — Vom großen Encyklopädischen Wörterbuch der Firma Brockhaus L Jefron erschienen die Halb bände 57 bis 60 (bis zum Worte Sophie Paläolog). Der Artikel über Sibirien wäre daraus besonders heroorzuheben. Auch der zweite, sehr reichhaltige Band des -Kleinen encyklopädischen Wörterbuchs- derselben Firma ist nun erschienen, er geht bis zum Worte -Langeland- und enthält ausführliche Monographien über Geographie, Hygiene, Griechische Sprache, Zoologie, Geschichte, Italienische Sprache und Meteorologie. Soeben erschien die erste Lieferung eines neuen, mit dem größten Luxus ausgestatteten Prachtwerks der Firma A. F. Marcks in St. Petersburg. Es ist dies eine Folioausgabe von Gogols Hauptwerk -Die toten Seelen», mit dem Stahlstichporträt Gogols, 10 Heliogravüren und 355 Illustrationen. Dieses Werk Ubertrifft alles, was bisher in Rußland auf dem Gebiete der Buchausstat tung geleistet wurde; es soll in 12 Lieferungen zu je 1 Rubel erscheinen und im Laufe dieses Jahres beendet werden. Die erste Lieferung wird auch einzeln verkauft. — Dieselbe Firma versandte kürzlich die Schlußlieferung ihrer großen -Geschichte der russischen Litteratur- von P. Polewoj. Diese 12. Lieferung enthält die reich illustrierten Bogen 61 bis 89 des 3. und letzten Bandes; sie bringt den Schluß einer Abhandlung über Leo Tolstoj, die Belle tristik und das Drama der sogenannten -negierenden- Richtung, die Reformperiode mit der Anklagelitteratur, die Poesie in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts, den historischen Roman, Die Kritiker nach Lojelinskij und Charakteristiken der noch lebenden Schriftsteller. Der Preis des kompletten, in der russi schen Litteratur einzig dastehenden Werkes ist 12 Rubel. Zu den bemerkenswerten Neuerscheinungen gehört ferner der erste Band von Rcwinskijs -Russische Volksbilder-. Der ver storbene Verfasser hatte dem Studium dieses hochinteressanten Gegenstandes viele Jahre gewidmet; das Werk ist prachtvoll aus gestattet und enthält eine reiche Sammlung von Kopien alter Bilder der russischen Volkskunst (Preis für 2 Bände 8 R.) — Ein wichtiges Werk ist ferner die 2. bedeutend vermehrte Auflage von K. Skalkowskijs -Rußlands auswärtige Politik und die Lage der fremden Mächte-. Dieses Werk ist für Nichtrussen auch besonders deshalb wertvoll, weil es über manches aufklärt, was namentlich jetzt, in Bezug auf Rußlands auswärtige Politik, wissenswert ist. Es enthält eine vom russischen Standpunkt interessante Charak teristik der Großmächte, der päpstlichen Macht, des Orients, Afrikas, Asiens, Amerikas und Australiens. China, Korea und Japan sind besonders behandelt. Die kaiserliche Oeffentliche Bibliothek in St. Petersburg hat
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