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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 1647 Conrad Weiskc's Buchst. in Dresden. Altschul, W.: Die f. die Kosten der Rechtsanwälte geltenden Be stimmungen der königl. sächs. Kostenordnung vom 22. VI. 1900 einschließlich der ihr einverleibten Vorschriften der Gebühren ordnung f. Rechtsanwälte, übersichtlich zusammengestellt, gr. 8". (11 S.) n. —. 50 Vorträge üb. Gesetzeskunde u. Verwaltung. Hülfsmittel zur Vor- bereitg. f. die Beamten-Prüfgn. Hrsg, vom Vereine der Finanz- Beamten zu Dresden. 5. u. 6. Hst. Lex.-8°. ä v. —. 40 S. K. Das vom I. I. Ivo» ab geltende Grundbuchrccht. <Bearb. v. Rosen müller.) sNcne Ausg.) (S2 S.) Mrriksek-ntNAS»» vor» «nck S. Karger in Berlin. 2sitsollritt, ägrmÄtoloAwolw. IlrsA. v. 0. l-assur. 8. klck. 1901. 6 lltts. Ar. 8". (1. ttkt. 102 8. m. 2 XblüläAv.) bar v. 30. — Jot). Heinr. Meyer in Braunschweig. Wolfs, H.: Sammlung der Reichs- u. Landesgesetze. 2. Aust. 18. u. 19. Lsg. gr. 8°. (3. Bd. S. 481—640.) a n. 1. — Rotzberg L Berger in Leipzig. Annalen des kgl. sächs. Ober-Landes-Gerichts zu Dresden. Hrsg. v. A. I. Loßnitzer u. K. B. Kurtz. Generalregister zu Bd. 1—20 (civilrechtl. Thl.), unter Mitwirkg. v. F. Wulsert Hrsg. v. Roß bach. 2. Hst. gr. 8°. (S. 97—176.) n. 2. 40 Archiv, sächsisches, f. bürgerliches Recht u. Prozeß. Hrsg. v. S. Hoff- mann, R. v. Sommerlatt u. F. Wulsert. 11. Bd. 12 Hfte. gr. 8". (1. u. 2. Hst. 144 S.) v. 14. — — dasselbe. Ergänzungsband zu Bd. VIII/X. 7. Hst. gr. 8°. (S. 429—488.) n. 1. 40 August Schupp in München. Brehat, A. de: Vetter Gaspards Millionen. Roman. Deutsche Ausg. v. F. Falk. Mit Jllustr. v. CH. Perl. gr. 8°. (784 S.) u. 3. — Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekündigt find- Georg Bondi in Berlin. 1662 Günther, Geschichte der anorganischen Naturwissenschaften im neunzehnten Jahrhundert. 10 geb. 12 ^/7 50 Graser'schc Buchhandlung (Richard Liesche) 1664 in Annoberg. Michael, Biblische Geschichte für die Unterklassen höherer Schulen. 1 ^77. Aufgabe und Stellung der biblischen Geschichte im Religions unterricht höherer Schulen. 30 H. A. Hartlebeus Verlag in Wien. 1660/61 Haefcke, Städtische und Fabrik-Abwässer. 8 ^7; geb, 8^l 80H. Skarytka, Volksbienenzucht. 3 Joclöt-Zänker, Chemische Bearbeitung der Schafwolle. 5 geb. 5 ^ 80 -Z. Friedberg, Die Verwerthung der Knochen auf chemischem Wege. 4 -77; geb. 4 ^ 80 iVisusr-Lrousvkübrsr. 8. Xuü. Lü-rt. 90 Nava8ss>vitseb, liussisobs Lxraoblsbrs. 3. Xuü. 2 Verne, Das zweite Vaterland. Jll. Pracht-Ausg. 8 geb. ll Deutsche Rundschau für Geographie und Statistik. 23. Jahrg. 1. Hälfte. 6 -77 75 <). W. Heinrich Verlag in Stratzburg i. E. 1659 Koch, Einführung des Offiziers in die Militärstrafgcrichts- ordnung. 2. Ausl. Kart. 2 >7 25 A Scholly, Der notarielle Akt nach Reichs- und Landesrecht. 2 ^77. M. Heinstus Nachfolger in Leipzig. 1664 Stieger, Anleitung zur Quargbereitung und Handkäsefabri- kation. 1 Eisbein, Anleitung zur Ernährung, Pflege und Behandlung des Rindviehes. 3. Ausl. 2 -E; geb. 2 -77 50 Helm, Erfahrungen im Molkereibetriebe. 3. Heft. 2 -7k. Weigmann, Arbeiten der Versuchsstation für Molkereiwesen, Kiel. 'I. Heft. 1 ^ 50 -Z. I. H. Cd. Heitz (Heitz 6 Mündel) in Stratzburg i/E. 1664 Lobmiät, llistoriscbss IVörtnrbueb äsrLIllüssisebsn Nunäart. 30-77. Julius Hoffman» in Stuttgart. 1665 Gradl, Decken und Wände für das moderne Haus. 2. Lieferung. l Otto Spamer in Leipzig. 1659 Thomas, Die denkwürdigsten Erfindungen im neunzehnten Jahrhundert. 2 Bdchn. 11. Aust. 2 -77; geb. 2 -77 50 Verlag der Aerztlichen Rundschau (Otto Gmelin) in München. 1663 Lurrvinüsl, Ois llsrrlsickoo. 1 -77 20 H. Wetter in Paris. 1658 ^88smani ooäsx IlltvrAlorw. Xaobimils-llsuclrueü. Franz Wunder, Verlag in Göttingen. 1663 Meyer, Die Sprache der Buren. 2 -E. Zürcher L Furrer in Zürich. 1663 Ourti, llntsreuobuvASn übsr äsu llüolclraukllvsrt. 2 -77. Nichtamtlicher Teil. Das Recht am eignen Bilde. Wie das Reichsgericht bereits in der Entscheidung vom 26. Mai 1900 hervorhob, ist durch den Erlaß des Bürger lichen Gesetzbuchs eine grundsätzliche Erweiterung des Rechts am eignen Bilde nicht erfolgt, es kann daher ein Anspruch gegen die Ausstellung des eignen Bildes einerseits nur auf § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — Schutz des Namens — anderseits auf § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches — Schaden ersatz wegen unerlaubter schädigender Handlungen — gestützt werden. Das Reichsgericht hat sich neuerdings abermals mit dieser Frage zu befassen gehabt und in der Hauptsache seine frühere Rechtsauslegung aufrecht erhallen. In dem der Revision unterstellten Erkenntnis handelte es sich um die Photographierung eines unbescholtenen jungen Mädchens, die zum Zwecke der Rekognoscierung erfolgte, ob das Mädchen unerlaubten Verkehr mit einem verheirateten Manne unterhielt? Das Reichsgericht erblickte hierin, zweifel los mit vollem Recht, eine Beleidigung des betreffenden Mädchens, also eine Verletzung des Rechtsguts der Ehre, und hatte deshalb gegen die Anwendung des 8 823 des Bürger lichen Gesetzbuches kein Bedenken, weil die Verletzung eines den Schutz eines Andern bezweckenden Gesetzes — des Straf gesetzes, durch das die Verletzung der Ehre untersagt wird — vorlag. Auf die Streitfrage, ob in § 823 Absatz 1 auch das Rechtsgut der Ehre zu den Rechten gerechnet wird, deren widerrechtliche Antastung strafbar macht, ist das Reichsgericht hierbei nicht eingegangen. Es wäre aber ebenso interessant wie wünschenswert gewesen, wenn der oberste Gerichtshof sich veranlaßt gesehen hätte, auch zu dieser Kontroverse Stellung zu nehmen, weil die Entscheidung derselben für die Aus dehnung des Rechtsschutzes der Persönlichkeit und damit auch für das Recht am eigenen Bilde doch sehr bedeutungsvoll erscheint. Die Auffassung, daß der Gesetzgeber das Rechts gut der Ehre nicht unter den Schutz des § 823 Absatz 1 habe stellen wollen, kann trotz der Vertretung durch nam hafte juristische Schriftsteller, die sie seither gefunden hat, nicht als richtig anerkannt werden. Es besteht kein zwin- l gender Grund zu dieser engeren Auslegung, und mit Rück- 217*
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