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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 1453 Aber ebenso thöricht wäre es, in Abrede zu stellen, daß auch dem Verleger ein vollgerüttelt Maß von Anerkennung, ein wohlverdienter Anteil daran gebührt, wenn das Werk Anklang und Absatz findet. Wiehert und die übrigen Gegner des Entwurfes haben darin recht, daß sie die persönliche ideelle Beziehung zwischen Autor und Verleger nicht gering veranschlagen. Aber sie müssen bedenken: es kommt dem Verfasser nicht nur darauf au, einen, idealen Interessen nicht verschlossenen Gegenkon trahenten, es kommt ihm besonders auch darauf an, einen zahlungskräftigen, kreditwürdigen, vermögenden Verleger zu finden. Nur aber einen solchen Stand von Verlegern zu er halten, ist es notwendig, die Verleger nicht vermögensrecht lich in Bezug auf die Disposition über die Verlagsrechte dermaßen einzuengen, daß man sie von der Willkür der Verfasser abhängig macht. Gerade hier, wo es sich vielfach nur nur unwägbare Affektionsintcressen handelt, würde es dem Verleger vielfach unmöglich sein, die Einwilligung des Verfassers zu einer Uebertraguug des Verlagsrechts zu erlangen, obwohl bloße Laune und Stimmung den Verfasser zu seiner Weigerung bestimmen. Daß der Verleger durch Krankheit, Vermögenskalamitäten, Konkurreuzunteruehmungen oft in die Notwendigkeit versetzt sein^wird, sich freie Hand zu schaffen, kann füglich nicht bestritten werden. Die Motive führen weiter mit Recht aus (vergl. Entwurf S. 41): Die Interessen des'Verlegers verlangen es, daß er der Möglichkeit nicht beraubt wird, seine Rechte aus den einzelnen Verlags verträgen im Wege der Veräußerung zu verwerten. Die Verhältnisse können es mit sich bringen, daß der Verleger sich genötigt sieht, sein Geschäft aufzugeben oder einzu schränken, die Richtung seiner Verlagsthätigkeit zu ändern oder auch nur den Verlag einzelner Werke einem anderen Verleger zu übertragen, der alle späteren Werke des Verfassers in Verlag genommen hat. Die Uebertragbarkeit^ des Verlegerrechts wirkt dennoch auch zu gunsten des Verfassers. Sie mag im einzelnen Falle ihre Härte und Schattenseiten haben. Aber der Ge samtheit der Verfasser kommt es zu gute, wenn die Ge samtheit der Verleger nicht durch gesetzliche Bestimmungen in der Verfügungsmöglichkeit über ihr Vermögen gehemmt wird. Der Grundsatz vom freien Spiel der Kräfte ist viel fach gemißbraucht worden. Er mag gerade auf einem Ge biete, wo neben materiellen auch geistige Werte auf dem Spiele stehen, am wenigsten zur Richtschnur dienen können Aber ebensowenig kann in diesem Bereiche gesetzlich sanktio nierte Unfreiheit und unlösbare Gebundenheit des einen Teiles von Nutzen sein. In den Motiven ist als leitendes Prinzip des Entwurfes zum Ausdrucke gebracht (vgl. Erläuterungen zu ßtz 1 und 2), in dem geschäftlichen Verkehre zwischen dem Verleger und Autor sei der Verleger regelmäßig der geschäftserfahrenere und häufig auch der wirtschaftlich stärkere Teil, es müsse sich daher im Zweifel das Gesetz zu gunsten des Verfassers ent scheiden. Die Mehrzahl der Autoren wird xriwa vista bei der Bestimmung des 30 s28j des Entwurfes ausrufen: Aber hier ist doch zu ungunsten der Verfasser entschieden! Bei näherer Ueberlegung müssen jedoch die Verfasser zu einer anderen Würdigung dieses Paragraphen gelangen. Weniger für die großen und bekannten Verfasser, die ihren alten und befestigten Grundbesitz im Publikum haben und dem Verleger ihre eigenen Gesetze diktieren können, als für die jungen und aufstrebenden Talente kommt es darauf an, daß der Unternehmungsgeist der Verleger nicht durch den ihnen auferlegten Zwang gehemmt wird. Die Mehrzahl der Ver fasser würde unter der dann eintretenden Geschäftsunlust und mangelnden Kreditfähigkeit der Verleger zu leiden haben. Achtundsechzigster Jahrgang. Wichert ist über die Bestimmung des § 40 s38j des Entwurfes besonders indigniert. Aber wie anders sollten denn die Gläubiger bes Verlegers im Konkurse zu ihrer Befriedigung gelangen, als durch Verwertung der vorhandenen Vermögens objekte, d. h. der Verlagsrechts! Eine größere Ungerechtig keit, als die Gläubiger des Verlegers jeder Möglichkeit einer Befriedigung aus den Verlagsrechten zu berauben, könnte nicht leicht ausgedacht werden. Im Himmel, in dem der Dichter beim Produzieren als Mitschöpfer mit Zeus leben darf, mag es keine Schuldner und Kreditoren geben. In den irdischen Bezirken des Verlagsrechts, in die die Verfasser sich zu dem Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung begeben müssen, können die Erscheinungsformen der realen Welt nicht völlig übersehen werden. Die Verfechter der Unübertragbarkeit erwecken den An schein, als ob der Entwurf die Verfasser den Verlegern wehr los auslieferte. Sie verschweigen die Kautelen des Entwurfes zwecks Einschränkung der Uebertragbarkeit. Zunächst findet sich im Z 31 s29j des Entwurfes das allgemeine Korrektiv! die Uebertragbarkeit kann vertraglich ausgeschlossen werden. Die Mehrzahl der Verleger wird sich zwar gegen eine solche absolute Ausschließung der Uebertragbarkeit sträuben. Aber sicher werden sich auf Grund dieser Bestimmung die Verfasser gegen einen allzu jähen Wechsel in der Art des Verlags zu schützen wissen, also etwa ausbedingen können, daß nicht ein juristisches Verlagswerk an einen litterarischen, ein ge schichtliches an einen ärztlichen Verlag übergeht. Ferner giebt der Z 39 s37j dem Verfasser im Falle der Uebertragung ein, wenn auch nur beschränktes Rücktrittsrecht. Schließlich liegt es im Wesen des zweiseitigen Vertrags, daß der ursprüngliche Verleger auch nach der Uebertragung für die Erfüllung des Verlagsvertrags haftet. Der ß 30 s28j Ab satz 2 des Entwurfes läßt den alten und neuen Verleger dem Verfasser als Gesamtschuldner gegenüberstehen und schafft somit einen neuen gesetzlichen Fall des Vertrags zu gunsten Dritter. Die citierten Bestimmungen erweisen, daß die Ver fasser mit Unrecht von einer schutzlosen Auslieferung an die Verleger sprechen. Nach dem alten Rechtssprichwort^ist Eines Mannes Rede Keines Mannes Rede. Man muß sie hören alle Beede. Die Gegner des Entwurfes variieren alle das eine Grund thema von dem Persönlichkeitsmomente des Verlagsvertrages und stellen sich auf den rein einseitigen Standpunkt des Ver fassers. Die Verleger können aber in einem für ihre mate rielle Existenz so wesentlichen Punkte nicht als guantitö usgligsabls bettachtet werden. Auch die weitgehendsten Sym pathien mit den Verfassern dürfen nicht dazu führen, ihnen ein für den gesicherten Fortbestand des Verlegertums ver hängnisvolles Privileg zuzusichern. Die Verleger werden aber nach dem Grundsätze Uoblesss obligs von der Ueber tragbarkeit keinen zweckwidrigen Gebrauch machen dürfen. Ihr eigenstes Interesse gebietet ihnen, auch das der Autoren nicht hintanzusetzen. Das Gesetz hat sich darauf zu be schränken, eine bestimmte Vorschrift auszusprechen; von dieser weisen Gebrauch zu machen, muß den Beteiligten die höchste Aufgabe und erste Pflicht sein. Kleine Mitteilungen. Post. Im Verkehr mit Portugal, sowie mit den Azoren und Madeira sind fortan auf dem Wege über Hamburg oder Bremen Postpakete mit Nachnahme zugelassen. Der Meistbetrag der Nachnahme ist auf 400 ^ festgesetzt worden. Die Nachnahme gebühr beträgt 1 H für jede Mark oder einen Teil davon, mindestens 20 sie wird erforderlichenfalls auf eine durch 5 teil- 193
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