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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1901
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- 19.02.1901
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- Deutsch
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1452 Nichtamtlicher Teil. 42, 19. Februar 1901. Möglichkeit auf dem Wege der Erbfolge ist niemals bestritten worden. Dem letzten Deutschen Juristentage in Bamberg hat die Frage der Uebertragbarkeit des Verlegerrechts auch zur Be schlußfassung Vorgelegen.*) Die Gutachter Osterrieth und Richard Alexander-Katz wichen aber, wenn sie auch im Prinzip gegen die Uebertragbarkeit sich aussprachen, schon in den Ergebnissen ihrer Untersuchungen von einander ab. Während nämlich Osterrieth sich auf den durchaus ab lehnenden Standpunkt stellt, die Uebertragung des Verlagsrechts vom Verleger auf Dritte sei äs Isxs ksrsnäs, grundsätzlich von der Geneh migung des Autors abhängig zu machen, stellt Alexander-Katz nur den Leitsatz auf: der Verlagsvertrag habe im Zweifel als auf seiten des Verlegers nicht übertragbar zu gelten. Die von Alexander-Katz formulierte These läßt augen scheinlich schon der Uebertragbarkeit einen Riegel offen. Alexander-Katz ist selbst vorurteilslos genug, zuzugeben, sein Standpunkt sei der des Autors und entspreche auch nur dem präsumtiven Vertragswillen. Er muß aber auch trotz seiner Auffassung bekennen, es komme demjenigen Autor, der mit einer Verlagsanstalt, einem größeren Verlagsgeschäfte, kon trahiert, weniger darauf an, ob der Eigentümer dieser Ver lagsanstalt wechselt, wenn z. B. das Verlagsgeschäft als Ganzes veräußert oder vererbt wird.**) Auf dem Juristentage selbst waren die Parteien auch in zwei Heerlager gespalten. Obwohl jedoch die Verteidiger der Unübertragbarkeit sich numerisch in der Mehrzahl befanden, kam es schließlich nach dem Anträge Hermann Veit Simons zu einer Kompromiß-Resolutton: Die Uebertragung des Verlagsrechts durch den Ver leger au Dritte kann nicht ohne Einwilligung des Ver fassers erfolgen. Der Verfasser ist seinerseits zur Erteilung der Einwilligung verpflichtet, es sei denn, daß ihm mit Rücksicht auf die Umstände des Falles, insbesondere auf den Ruf und die Vermögensverhältniffe des Dritten, dem übertragen werden soll, dies nicht zugemutet werden kann. Eine Abänderung dieser Bestimmung ist nur giltig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Allein diese ULmb-rgsnsis bietet den Verteidigern der Uebertragbarkeit keine Schrecken. Die sphinxartige Resolution des Juristentages wollte ebensowohl dem Entwurf als seinen Gegnern gerecht werden. Sie stellt zwar im ersten Satze das Prinzip der Unübertragbarkeit auf. Aber dieses Prinzip wird im folgenden total beseitigt. Denn danach ist der Ver fasser in der Regel zur Erteilung der Einwilligung ver pflichtet. Unter der Flagge der aus dem Bürgerlichen Ge setzbuche herübergenommeuen Eingangsworte »es sei denn« werden nur einige Arten von Ausnahme-Verlegern erwähnt, die der Verfasser ablehnen kann, die aber zum Glück auch in den Kreisen der Verleger vorläufig noch selten sind. Die Resolution des Juristentages ähnelt einem Vergleichsvorschlage der es mit keinem von beiden Streitteilen verderben will. Bekanntlich lassen solche Vergleichsvorschläge beide Teile unbefriedigt. Wenn diese Resolution zum Gesetze werden sollte, dürfte sie vielfach Prozesse heraufbeschwören, in denen es sich um die prsbutio äig.bo!io» »von den Um ständen des Falles« handelt. In diesen Prozessen könnten, weil auch auf den Ruf des neuen Verlegers Wert gelegt wird, die unerheblichsten, unverbürgtesten Dinge mit einem Schein von Recht, aber schließlich mit der Wirkung vor gebracht werden, daß der davon Betroffene geschädigt würde, *) Vgl. Verhandlungen der 25. Deutschen JurislentageS. 2. Band. Berlin 1900, bei Guttentag. K. 142—175 und 183—207. ") Dgl. I. e. S. 162. auch ohne daß sich irgend etwas erweisen ließe. Denn auch hier würde es heißen: Lsmpsr sliguiä lmsrst. Der Z 30 s28) des Entwurfes hat auch in der Zeitschriften- und Tagespresse keine freundliche Behandlung erfahren. Der gewichtigste Angriff ist von Ernst Wichert ausgegangen.*) Wichert stellt das Persönlichkeitsmoment ganz in den Vorder grund. Er wendet sich dagegen, daß das Schriftwerk, das geistige Erzeugnis der Wissenschaft und Kunst, schon vor der Vervielfältigung durch den Nachdruck als eine bloße Ware betrachtet werden soll. Nach Wichert besteht zwischen dem, der das Werk schafft, und dem, der es verbreitet, eine un- übertragbare ideelle Beziehung. Die Honorarfrage spiele für den Verfasser in der Regel nicht die erste Rolle. Auch die Verleger wüßten das persönliche Element in ihren Beziehungen zum Autor zu schätzen. Daß im Konkurse des Verlegers der Verwalter frei über die Verlagsverträge verfügen soll (tz 40 s38j des Entwurfes), erscheint Wichert ungeheuerlich. Wichert beruft sich am Schlüsse seines Aufsatzes darauf, der Juristentag habe sich für die Unübertragbarkeit ausge sprochen, und diese Stimme könne nicht ungehört verhallen. Aber die vom Juristeutage statuierte Unübertragbarkeit ist keine Unübertragbarkeit. Sie steht nur auf dem Papier, und der Juristentag ist daher keine geeignete Stütze für die Gegner des Entwurfes. Was Wichert bezüglich des Honorars sagt, mag für die Mehrzahl der Fälle nicht unzutreffend sein. Aber Wichert, wie die sämtlichen Opponenten des Entwurfes lassen sich lediglich von idealen Autor-Gesichtspunkten leiten und ver gessen vollständig, daß es sich um einen Verlag, um die ge schäftliche Ausgestaltung eines geistigen Erzeugnisses handelt, und daß bei dieser geschäftlichen Unternehmung die Ver mögensinteressen ein gewichtiges Wort für beide Teile mit sprechen. Der Verfasser mag noch so ideal über seine Auf gabe als Schriftsteller denken: er vereinbart das Honorar und beansprucht Zahlung vom Verleger, auf dem neben der Zah lung des Honorars das sonstige materielle, oft nicht unbe deutende Risiko des Geschäfts lastet. Die Autoren müssen sich nur vergegenwärtigen, worin das Wesen des Verlags vertrags besteht. Der tz 1 des Entwurfes bestimmt: »Durch den Verlagsvertrag wird der Verfasser verpflichtet, dem Ver leger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung fiir eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten«. Durch den Abschluß des Verlagsvertrags sind die Verfasser in die Arena des Geschäftslebens, des Vermögensverkehrs hinabgestiegen. Sie selbst haben nichts mit diesen prosaischen Dingen zu thun und wollen ihnen fern bleiben. Der Verleger ist aber nur mit dem geschäftlichen Teile befaßt und für sein Ge lingen verantwortlich. Er hat für die Vervielfältigung und für die Verbreitung zu sorgen; er muß das ganze weit maschige und vielgestaltige Netz der Konjunkturen, der Usancen, der Verkehrsanforderungen kennen. Der Vectragswille des Verfassers geht dahin, dem Verleger für eigene Rechnung, L KON »iss st pöril, die Einführung des Werkes auf dem Verkehrsmarkte zu übertragen. Die Folgen dieses Vertrags willens muß der Verfasser auf sich nehmen. Aus der rein geistigen Sphäre, in der er bei der Konzeption seines Werkes geweilt hat, ist er in die reale Welt gelangt, die ihre eigenen, von materiellen Erwägungen ausgehenden Ge setze hat. Man wirft vielleicht hier die Frage auf: Wer verdient nach seinem Anteil an dem vervielfältigten und verbreiteten Werk mehr Berücksichtigung: der Verfasser oder der Verleger? Niemand wird bestreiten wollen, daß am Ende aller Enden das Genie, der Geist dek Verfassers den Erfolg entscheidet. * ) Vgl. Vossische Zeitung vom 2. Dezember 1900.
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