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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1901
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- 1901-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1901
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- Deutsch
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1424 Nichtamtlicher Teil. ^ 41, 18. Februar 1901. etwas zu trocken sein mag als zu verschnörkelt und ver schwommen. Die zweite Bedingung ist Geschmack in der Wahl und Zusammenstellung der Motive und in der Wahl der Technik. Aber das ist ein zu weites Feld, um über diesen Punkt mich hier ausführlich auslassen zu können — und bei Dilettanten und'Halbkönnern wird man immer tauben Ohren predigen; das selbstsichere Talent aber wird stets kraft seines eigenen gesunden künstlerischen Takt- und Stilgefühls den richtigen Ton ohne Schwierigkeit zu finden wissen. Für die Reproduktion des Lx libris ist die Ausführung der Originale maßgebend. In England und Amerika und neuerdings in Deutschland sind Radierungen und Kupferstiche sehr verbreitet; diese Herstellungsart ist aber durchaus nicht billig; immerhin wohlfeiler sind die Holzschnitte, und der Holzschnitt ist noch eine im besten Sinne des Wortes künstlerische Ver vielfältigungsart. Am billigsten jedoch kommt man bei der in Deutschland sehr verbreiteten Zinkographie und Autotypie davon, die allerdings auf photographischem Wege hergestellt wird und darum nicht so handschriftlich wirkt. Mustergiltige Vorbilder für Künstler bildet die Kollektion der eigenen Bibliothekzeichen des Grafen Leiningen. Es wird wenig er sprießlich sein, an dieser Stelle eine eingehende und aus führliche Beschreibung seiner 26 Lx Ilbris zu geben, denn allen Sammlern werden sie größtenteils bekannt sein und den Unkundigen werden die schönsten Worte ja doch nicht die Blätter vorzaubern können. Nun bietet ja gewißlich selten ein Name einem Künstler so viel Anregung wie der des Grafen zu Leiuingen-Westerburg, dessen Geschlecht im frühesten Mittelalter schon eine Rolle in der pfälzischen Ge schichte spielt, seit dem früheren Mittelalter mehrere alte Burgen in der Pfalz, u. a. Neuleiningen besaß, die 1690 teilweise durch die Franzosen zerstört wurde, 1767 für die Familie verloren ging und 1874 durch eben genannten Herrn zurückgekaust wurde. Die Ansicht dieser alten Burg und daneben die seiner Villa Magda in Neupasing hat Georg Barlöstus sehr reizvoll auf einem Ux Ilbris dieses Herrn gezeichnet; darüber auf einem Bande die oben gegebenen Hauptdaten der Leiningenschen Burg und darüber und an den Seiten Wappen und andere charakteristische Embleme. Ein zweites Lx Ilbi-ls von I. W. Simpson in Edinburgh zeigt das Brustbild der heiligen Katharina als Patronin der Litteratur; auf anderen wiederum sind in geschmackvoller Zusammenstellung die mannigfaltigen und reichen heral dischen Abzeichen der Geschlechter Leiningen und Westerburg dargestellt. Wenn jeder Lx Ilbris - Besitzer sich so ernstlich und gewissenhaft wie Graf Leiningen um die Förderung dieser zartsinnigen Kleinkunst bemühen würde, so dürfte bald alles Dilettantengeschmier verschwinden, und wir Deutschen würden auf diesem kleinen Felde eine noch achtung gebietendere und wahrhaft vorbildliche Stellung einnehmen. Otto Grautoff. Kleine Mitteilungen. Vom Reichstage. Verlagsrecht. — Die XI. Reichstags kommission erledigte am IS. d. M. in Fortsetzung der ersten Lesung des Verlagsrechts-Gesetzentwurfes die ZK 22- 28. Die ZZ 22—27 wurden im Wortlaute des Entwurfs ohne Aenderung angenommen. Z 28 ist der vielumstrittene Paragraph, der die Uebertragbarkeit der Verlagsrechte ausspricht. Nachdem ein Antrag des Abgeordneten Or. Müller (Meiningen), statt der Eingangsworte des Entwurfs: -Die Rechte des Verlegers sind übertragbar- zu setzen: -Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nur beim Uebergange des ganzen Verlagsgeschäfts übertragbar- mit 8 gegen 7 Stimmen abgelehnt worden war, wurde ein Antrag des Abgeordneten vr. Oertel mit einem Zusatzantrage des Abgeordneten Lurz angenommen, welche beide dem ersten Satze des Paragraphen folgenden Inhalt geben, während die Fassung des Wortlauts der Redaktionskommission Vorbehalten wurde: Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Ur hebers übertragbar 1. beim Uebergang des ganzen Verlagsgeschäfts, 2. beim Uebergang eines fachlich abgrenzten Teils des Verlags geschäfts. — 3. Die Uebertragung einzelner Werke kann vom Urheber nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Vom Reichstage. Gerichtsstand der Presse. — Die Justizkommission des Reichstags beriet am 14. d. M. in der zweiten Lesung über die neue Fassung des Z 7 der Strafprozeß ordnung, dessen zweiter Absatz in der ersten Lesung der Kom mission die folgende Fassung erhalten hatte: -Bildet der Inhalt einer im Jnlande erschienenen Druck schrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so ist der Gerichtsstand der begangenen That nur bei demjenigen Gericht begründet, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Da neben ist bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, derjenige Wohnsitz des Verletzten für den Gerichtsstand maßgebend, welchen er zur Zeit des Erscheinens der Druckschrift innehatte, vorausgesetzt, daß an diesem Orte eine Verbreitung der Druckschrift stattgefunden hat-. Auf Antrag des Abgeordneten v. Salisch wurde in der zweiten Lesung diesem Texte noch der folgende Absatz hinzugesügt: -Die Fälle, in welchen die strafbare Handlung in der selbst ständigen weiteren Verbreitung einer Druckschrift besteht, werden durch diese Vorschrift nicht berührt.- Post. — Die beabsichtigte Verwirklichung der Einrichtung von Abholfächern der deutschen Reichspost wird durch folgenden Gesetz entwurf bestätigt, der eine Aenderung des Gesetzes über das Post- taxwesen vom 28. Oktober 1871 bezweckt und dem Bundesrat zu gegangen ist: -Einziger Artikel. Im Z 8 tritt an Stelle des zweiten Ab satzes folgende Bestimmung: Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post und Packkammergeld sind nicht zu erheben, ebensowenig Gefachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände, sofern nicht die Postoerwaltung dem Empfänger auf seinen Antrag ein ihm unmittelbar zu gängliches, verschließbares Abholerfach überläßt. Die Bedingungen für die Ucberlassung solcher Fächer werden durch die Postordnung festgesetzt.- In der Begründung des Gesetzentwurfs wird mitgeteilt, daß -lsttsr boxss-, verschließbare Abholungssächer, zuerst von der nord amerikanischen Postverwaltung eingerichtet und sodann zur prak tischen Erprobung 1878 in Bremen und 1882 in Mannheim hergestellt worden seien. Die Einrichtung habe sich bei dem Handelsstande dieser Städte große Beliebtheit erworben. In neuerer Zeit hätten die Handelskammern in großer Zahl die Einführung der lsttsr boxss als für den Handelsstand dringend erforderlich und von erheblichem Nutzen befürwortet. Die Reichspostverwaltung wolle den vielseitigen Wünschen entgegenkommen, könne dies aber mit Rücksicht auf die dadurch entstehenden erheblichen Mehrausgaben nur dann, wenn ihr gestattet würde, für die Fachbenutzung eine Gebühr von den Teilnehmern zu erheben, wie das in anderen Ländern auch geschehe. Die Gebühr soll zunächst auf jährlich 12 für ein Fach von gewöhnlicher Größe und auf 18 ^ für größere Fächer fest gesetzt werden. Die verschließbaren Abholungsfächer sollen dem Publikum außer während der gewöhnlichen Schalterdienststunden auch zu anderen Zeiten — mit Ausnahme der Nachstunden — zugänglich gemacht werden. Deutsche Rechtschreibung in Oesterreich. — Die halb amtliche Wiener Abcndpost vom 6. d. M. stellte in einem Artikel die nachfolgenden Betrachtungen über die Lage der Schulschreibung in Oesterreich an, die mit dem Hinweis auf eine bevorstehende amtliche Regelung schließen. Sie lauten: -Mehr als zwei Dezennien sind verflossen, seitdem durch das Eingreifen der Unterrichtsverwaltung die Orthographie in den deutschen Schulen Oesterreichs geregelt wurde. Der nicht gering anzuschlagende Erfolg der ini k. k. Schulbücherverlage im Jahre 1879 erschienenen Schrift -Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung- war, daß der bis dahin herrschen den Willkür der Schulautokraten in orthographischen Fragen ein Ende gemacht wurde, und daß gegenwärtig in den Schulen eine einheitliche Orthographie gelehrt und geübt, ferner die Schulbücher nach denselben Regeln der Rechtschreibung gedruckt werden. Mit Bedauern muß aber konstatiert werden, daß die Schulorthographie im Volke nicht Eingang fand, daß die wissenschaftliche und Tages- litteratur, desgleichen die Kanzleien die Schulorthographie nicht be achten. So kommt es, daß ein in der Rechtschreibung gut qualifi zierter Bürger- oder Handelsschüler bei seinem Uebertritte ins prak-
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