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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1901
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- Deutsch
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angeschlossen hat, wird auch die weitere Behauptung des An geklagten Hatschek widerlegt, daß low Srrrv^or votsotivs nicht zum ersten Male im Jahre 1896 in H-rrpsr's er schienen, sondern bereits vor zwanzig Jahren in Amerika ver öffentlicht sei. Denn die im buchhändlerischen Verkehr maß gebenden encyclopädischen Werke geben übereinstimmend 1896 als das Erscheinungsjahr an. Daß dies zutrifft, wird aber zu voller Ueberzeugung des Gerichts durch die Bekundung des Zeugen Mühlbrecht erwiesen, dem Mark Twain selbst mitgeteilt hat, daß die gedachte Erzählung zuerst 1896 er schienen ist. Zudem ist Hatschek nicht in der Lage gewesen, für seine Behauptung Beweis anzutreten, und hat der An geklagte Jacobsthal erklärt, diesen früher von ihm gleichfalls erhobenen Einwand nicht mehr aufrechterhalten zu können. Nach der eidlichen Aussage des Zeugen Lutz schließlich hat dieser erst im Laufe des November 1898 von dem Nach druck Kenntnis erlangt und somit durch den am 16. De zember 1898 gestellten Strafantrag die Frist des Z 35 IsK eit. gewahrt. Die weitere Frage, ob der Angeklagte Hatschek dadurch, daß er dem Jacobsthal die von ihm unter dem Titel »Der junge Detektiv« von Mark Twain nach dem Eng lischen bearbeitet von Hans Helling, vorgenommene Ileber- setzung des Mark Twainschen low 8av^sr vstsetivs in Ver lag gegeben hat, jenen, wie ihm Anklage und Eröffnungs beschluß zur Last legen, zur Veranstaltung eines Nachdruckes aus Fahrlässigkeit veranlaßt hat, mußte unbedenklich bejaht werden. Nach der Angabe des Jacobsthal hat Hat schek ihm auf eine diesbezügliche Frage ausdrücklich versichert, daß jene Erzählung frei sei. Der Angeklagte Hatschek bestreitet zwar, eine derartige Versicherung gegeben zu haben. Schon der Umstand aber, daß er ausdrücklich jede Verantwortung abgelehnt hat, rechtfertigt die Annahme, daß er zum min desten Zweifel darüber hegte, ob er sich nicht durch seine Uebersetzung eines unbefugten Nachdruckes schuldig mache. Der Angeklagte Hatschek ist seiner Eigenen Angabe nach seit Jahren litterarisch thätig, und zwar vornehmlich in der Veranstaltung von Uebersetzungen. Er konnte sich deshalb über seine Pflichten den Autoren und Verlegern gegenüber nicht im unklaren sein, und es wäre seine Pflicht gewesen, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob es sich bei der »Bearbeitung« der Mark Twainschen Erzählung nicht etwa um ein geschütztes Werk handele, denn, ein Recht zu dieser Uebersetzung zu haben, behauptet er selbst nicht. Das wäre ihm aber um so leichter gewesen, als er seine Uebersetzung nuch Harpers Zeitschrift, wie er behauptet, angefertigt hat und auf derselben sowohl Harper L B. wie Osgood Mc Jlvaine L Co. verzeichnet sind. Eine Anfrage bei einer dieser Firmen oder bei Mark Twain selbst hätte ihn dar über belehrt, daß die Erzählung gegen jeden unbefugten Nachdruck, mithin auch gegen jede unbefugte Uebersetzung geschützt war. Dieser ihm in seiner Eigenschaft als Schrift steller obliegenden und leicht erfüllbaren Pflicht hat der Angeklagte Hatschek nicht entsprochen und sich damit eines fahrlässigen Nachdruckes im Sinne des Z 20 lez. olt. schuldig gemacht. Auch bezüglich des Angeklagten Jacobsthal war die Frage nach dem Vorhandensein einer Fahrlässigkeit bei Ver anstaltung des Nachdruckes zu bejahen. Er ist der eigent liche Nachdrucker im Sinne des Z 18 a. a. O., weil er den Nachdruck für eigene Rechnung veranstaltet hat, um über die Nachdrucksexemplare, d. h. über den sechsten Band seiner Samm lung amerikanischer Detektivromane, in die die Hatscheksche Erzählung ausgenommen ist, als sein Eigentum zu verfügen. Ihm durfte die bloße Versicherung des Hatschek, daß es sich um eine freie Erzählung handele, nicht genügen. Gerade der Umstand, daß er an Hatschek eine diesbezügliche Frage richtete, läßt erkennen, daß er im Zweifel war, ob es sich um eine freie Erzählung handle. Es wäre deshalb auch für ihn Pflicht gewesen, sich Gewißheit zu verschaffen, um sich nicht der Gefahr der Veranstaltung eines unbefugten Nachdrucks auszusetzen, und zwar um so mehr, als Hatschek jede Ver antwortung und die Veröffentlichung seines wahren Namens abgelehnt hatte. Von dieser Pflicht befreite ihn auch die Thatsache nicht, daß Lutz in dem Börsenblatt für den deutschen Buchhandel nicht sein Uebersetzungsrecht bekannt gemacht hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Mühlbrecht existiert weder eine Verpflichtung noch eine Usance, ein erworbenes Verlagsrecht zu publizieren, wohl aber für den Verleger die Pflicht, bei ausländischen Werken sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob das Werk ein gegen Nachdruck geschütztes ist. Bei Anwendung dieser, wie schon erwähnt, leicht erfüllbaren Sorgfalt hätte Jacobsthal die von ihm begangene Rechts verletzung vermeiden können. Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum, in dem sich der Angeklagte Jacobsthal befunden haben will, kann gleichfalls nicht die Rede sein. Ein solcher kann nur nach der Richtung hin in Frage kommen, daß Jacobsthal die Strafbarkeit seiner Handlung deshalb unbekannt war, weil er das Strafgesetz nicht gekannt oder unrichtig ausgelegt hat. Das aber be hauptet der Angeklagte Jacobsthal gar nicht; der Irrtum seinerseits soll sich vielmehr nur nach der Richtung hin be wegen, ob Mark Twain das Verlagsrecht seiner Erzählung an Chatto L Windus und diese wiederum das Uebersetzungs recht in rechtsverbindlicher Weise an Lutz übertragen haben. Das aber würde an der Strafbarkeit des Jacobsthal nichts ändern, weil es sich lediglich um die Legitimation des Antrag stellers, also auf die Verfolgbarkeit des Nachdrucks, nicht aber auf dessen Thatbestand an sich bezieht Es würde auch nur ein Irrtum über Thatsachen und nicht entschuldbar sein, weil Jacobsthal bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erfahren hätte, daß lom vstseiivo ein gegen jeden unbefugten Nachdruck geschütztes Werk sei und dem Lutz in rechtsverbindlicher Weise das Uebersetzungsrecht übertragen ist. Seine Strafbarkeit wird ebensowenig wie die des Hatschek dadurch beseitigt, daß bereits in der Kürschnerschen Samm lung eine deutsche Uebersetzung erschienen ist, denn auch diese Uebersetzung ist zu Unrecht erschienen, und nach der Erklärung des Nebenklägers Lutz hat dieser nur deshalb von einer Strafverfolgung gegen Kürschner Abstand genommen, weil dieser sich im Vergleichswege zur Zahlung einer Entschädi gung verpflichtet hat. Hiernach ist erwiesen, daß die Angeklagten in Berlin im Jahre 1898 und zwar 1. Jacobsthal aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck der Erzählung lom 8s.v/sr vüteotlvs von Mark Twyin, in der Absicht, denselben zu verbreiten, veranstaltet; 2. Hatschek aus Fahrlässigkeit den Jacobsthal zur Ver anstaltung des unter 1 gedachten Nachdrucks ver anlaßt hat — Vergehen gegen 88 18, 20, 21 des Gesetzes vom 11. Juni 1870. Bei der Strafabmessung ist von der Erwägung aus gegangen, daß beide Angeklagte sich in gleichem Maße und zwar einer recht groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Es ist deshalb gegen jeden von ihnen eine Geld strafe von 300 ^ als angemessen erachtet und dieser Geld strafe eine Gefängnisstrafe von einem Tage für je 10 substituiert worden. Gemäß Z 21 a. a. O. war ferner die Einziehung der vorrätigen Exemplare des sechsten Bandes der im Verlage des Angeklagten Jacobsthal erschienenen Sammlung ameri kanischer Detektiv-Romane und der zur widerrechtlichen Ver vielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine rc. insoweit auszusprechen, als sich die Vervielfältigung auf die in diesem Bande enthaltene
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