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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 1351 Register der Statiouers' Comp. Hall in London am 22. Juli und 21. August 1896 eingetragen, und zwar ist in der Eintragung als publübsr krack proprietär ok tbs Oop/riAbt die Firma Osgood Mc Jlvaine L Co. in London vermerkt, die unstreitig als dortige verlegerische Agentur von Harper fungierte. Nach der Veröffentlichung in A-rrpor's Llrrx-rrias hat Mark Twain noch im selben Jahre eine englische Buch ausgabe der vorgedachten Erzählung bei der Firma Chatto L Windus in London erscheinen lassen und letztere beauftragt, sein Urheberrecht an dieser Erzählung in Europa wahr zunehmen bezw. zu verwerten, wie aus der in der HUlle Blatt 70 der Akten befindlichen, gleichfalls zur Verlesung gebrachten beglaubigten Vollmacht Mark Twains, äck. Wien, den 14. April 1899, hervorgeht. Nach der eidlichen Aussage des kommissarisch vernommenen Zeugen Lutz, äck. Stuttgart, den 15. August und 2. Oktober 1900, ist diesem im Jahre 1897 von der Firma Chatto L Windus in London das Recht übertragen worden, eine deutsche Uebersetzung der vorgedachten Erzählung Mark Twains zu drucken und zu verbreiten. Im Jahre 1898 hat dann der Angeklagte Jacobsthal zu Berlin im sechsten Bande der in seinem Verlage er schienenen »Sammlung amerikanischer Detektiv - Romane« eine ihm von dem Angeklagten Hatschek unter dem Pseudonym Hans Helling in Verlag gegebene Erzählung unter dem Titel: »Der junge Detektiv« von Mark Twain, nach dem Englischen bearbeitet von Hans Helling, erscheinen lassen und buchhändlerisch verbreitet. Auf Grund dieses Sachverhalts ist als erwiesen erachtet worden, daß beide Angeklagte sich eines strafbaren Nach drucks im Sinne der ZZ 18, 20, 21 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 schuldig gemacht haben. Es kann zunächst einem Bedenken nicht unterliegen, daß die bei Jacvbsthal erschienene Erzählung »Der junge Detektiv« sich lediglich als eine Uebersetzung, nicht aber als eine freie und selbständige Bearbeitung des Inhalts des Mark Twainschen low Lavier votsotivs darstellt. Wie sich aus der Vergleichung beider Erzählungen, und zwar der letzteren in der Buchausgabe von Chatto L Windus, und den in Uebereinstimmung mit dem Königlich litterarischen Sachverständigen-Verein vorgenommenen, auf Blatt 113 u. folg, der Akten gegenübergestellten Stichproben ergiebt, find beide Schriftwerke in elf Kapitel eingeteilt und überall fast wörtlich übersetzt; nur an den Anfang seiner Erzählung hat Hatschek einige wenige einleitende Worte selbständig und ohne direkte Anlehnung an das Original gestellt und im Laufe der Erzählung sich mehrfache Kürzungen und Ab weichungen vom Original erlaubt, ein Umstand, der der Hatschek-Erzählung nicht den Charakter der Uebersetzung nimmt, weil diese nicht eine vollständige und wörtliche Wiedergabe des Originals erfordert, sondern es genügt, wenn, wie es hier der Fall ist, eine inhaltliche Identität des Originals und der Uebersetzung vorliegt. Nach den eingehenden Gutachten des Litterarischen Sach- verständigen-Vereins vom 8. Dezember 1899 und 8. Juni 1900, die dem Gerichte eine durchaus genügende Grundlage für die Bildung seiner Ueberzeugung gewähren, ist ferner als erwiesen angesehen, daß die Erzählung llom Ss^sr vstsoiivk, von Mark Twain zum ersten Male in Uarpsr's bierv Noatbly LloZarivo im Jahre 1896 erschienen ist, und daß durch die mit Wissen und Willen Mark Twains auf Betreiben der Firma Osgood, McJlvaine L Co. in Stationers' Hall erfolgte Eintragung von kckarpsi-'s Urr^ias, August- und Septemberheft 1896, die Mark Twainsche Erzählung für England und die Länder der Berner Konvention ein für allemal gegen Nachdruck, bezw. unbefugte Uebersetzung ge schützt ist. Denn die Zeitschrift Karpgr's klerv Noatbl/ Llsga- rim, in deren August- und Septemberheft 1896 'lloiv Kavier vstsotivs veröffentlicht ist, erscheint gleichzeitig in New Park und London; die Firma Osgood, Mc Jlvaine L Co. in London ist, wie auch der Zeuge Mühlbrecht als Sach verständiger bestätigt, identisch mit Harper L Brothers in New Jork, beide Hefte, auf denen Harper L Brothers in New Uork und Osgood, Mc Jlvaine L Co. in London als Verleger verzeichnet stehen, sind, wie oben ausgeführt, den in England bestehenden Vorschriften ent sprechend in das Copyright-Register der Stationers' Company Hall in London eingetragen und zwar ist in der Ein tragung als publübsr und propristor ok tbs oop^rigbt die Firma Osgood, McJlvaine L Co., die hierbei als ver legerische Agentin von Harper L Brothers fungierte, ver merkt. Nach Artikel 3 der Berner Konvention in der Fassung der Zusatzakte vom 4. Mai 1896, der u. a Deutsch land und England, nicht aber die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika beigetreten find, sollen auch die Urheber, die keinem der Verbandsländer angehören, für diejenigen ihrer Werke, die sie zum ersten Male in einem Verbands lande veröffentlichen, den Schutz der Berner Konvention genießen, vorausgesetzt, daß diejenigen Förmlichkeiten und Bedingungen erfüllt sind, die durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes, d. h desjenigen Verbandslaudes vor geschrieben sind, in dem die erste Veröffentlichung erfolgt ist. Da nun der erstmaligen Veröffentlichung eines Werkes in einem Verbandslande die gleichzeitige Veröffentlichung in einem Verbandslande und einem Nichtverbandslande gleichsteht (okr. die Reichsgerichts-Enscheidungen in Civilsachen Bd. 40, S. 109 u. ff.), llom Lrrrv^sr Ostsotivs aber in der gleich zeitig in New Jork und London erscheinenden Zeitschrift n-rrpsr's klsw lüoakblzr L1azg.?.iiig veröffentlicht und dis nach englischem Recht erforderlichen Förmlichkeiten und Bedingungen durch die mit Wissen und Willen Mark Twains auf das Betreiben der Firma Osgood McJlvaine L Co. erfolgte Eintragung in das Copyright-Register der Stationers' Comp. Hall erfüllt sind, so hat Mark Twain, auch ohne daß er selbst als propristor ok lös oop/rigbt an seiner vorgedachten Erzählung eingetragen ist, den durch die Berner Konvention gewährten Rechtsschutz gegen jeden unbefugten Nachdruck, mithin auch gegen jede unbefugte Uebersetzung seiner Er zählung ein für allemal erlangt. Nunmehr durste Mark Twain über seine Erzählung nach Belieben verfügen, er konnte Buchausgaben in den verschiedensten Formen und bei den verschiedensten Verlegern veranstalten, ohne zu einer Ein tragung auch der Chatto L Windus'schen Buchausgabe in Stationers' Hall verpflichtet zu sein. Da die Angeklagten zugeben, ohne Genehmigung Mark Twains oder seiner Rechtsnachfolger gehandelt zu haben, ist die von ihnen veröffentlichte Uebersetzung eine unbefugte. Die Angeklagten behaupten nun zwar, daß Mark Twain auch unter diesen Voraussetzungen ein Schutzrecht au der fraglichen Erzählung nicht zustehe, da er Stoff zu derselben einem alten, schon zuvor in schwedischer Sprache erschienenen Kriminalfall entnommen habe. Das Gericht hat letzteres als wahr unterstellt, zumal es durch eine von Mark Twain zu seiner Erzählung gemachte Fußnote bestätigt wird, und es bedurfte daher der von Hatschek beantragten Vernehmung Mark Twains hierüber nicht mehr. Die daran geknüpfte Schlußfolgerung ist aber fatsch, denn ein litterarffches Er zeugnis, dessen Idee und Stoff bereits früher vorhanden war, bleibt trotzdem ein eigenes geistiges Produkt seines Autors und damit ein schutzberechtigtes Schriftwerk, wenn in ihm jener ältere Stoff in eigenartiger Form und Gestaltung be arbeitet ist. Daß dies in Mark Twains Erzählung geschehen, haben die Angeklagten nicht bestritten. Durch die vorgenannten Gutachten, denen sich das Gericht 17ü
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