Amtlicher Teil. 7 Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. 2. wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Bühnenwerk, ein Werk der Tonkunst oder eine dra matische Bearbeitung, die nach Z 12 unzulässig ist, öffentlich aufführt, oder ein Werk, bevor es erschienen ist, öffentlich vorträgt. War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen. 8 40. Wer den wesentlichen Inhalt eines Werkes, bevor der Inhalt öffentlich mitgetheilt ist, vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich mittheilt, wird mit Geldstrafe bis eintausendfünfhundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizu treibende Geldstrafe in Gefängnißstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. 8 41. Auf Verlangen des Berechtigten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurtheilten haften als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aus. 8 42. Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen unterliegen der Vernichtung. Ist nur ein Theil des Werkes widerrechtlich hergestellt oder verbreitet, so ist auf Vernichtung dieses Theiles und der entsprechenden Vorrich tungen zu erkennen. Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthume der an der Her stellung oder der Verbreitung Betheiligten, sowie der Erben dieser Personen befinden. Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung oder die Verbreitung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist. Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen- thümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigenthümer die Kosten übernimmt. 8 43. Der Berechtigte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vor richtungen ganz oder theilweise gegen eine angemessene, höch stens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 8 44. Wer den Vorschriften des Z 18, Abs. 3, oder des H 25 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 8 40. Unverändert. 8 41. Unverändert. tz 41s. (Neu.) Die in den 88 37 bis 4« bezeichneten Hand lungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbrertet, öffentlich mitgeteitt, anfgefnhrt oder vorgetragen wird. 8 42. Unverändert. 8 43. Unverändert. 8 44. Wer den Vorschriften des Z 18 Abs. 1 oder des ß 25 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.