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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 1295 M. L H. Marcus in Breslau. 1308 Bruck, Gegner der Deportation. 2 ^ 50 I. Neumann in Neudarnrn. 1307 Knauthe, Die Karpfenzucht. 7 geb. 8 Gebrüder Partei in Berlin. 1304 Ebner-Eschenbach, Aus Spätherbsttagen. 8 geb. 10 >6. — — Aphorismen. 5. Ausl. 5 geb. 6 ^ 50 H. 1303 E. Pierson's Verlag in Dresden. 1307 LodsLsr, Lcdsllaod: in Ural. 1 50 -ß; Asb. 2 ^ 50 ttsidr, vor LodatL. 2 50 Asb. 3 50 <ß. IVsIck, IValct- u. IIsiäs-XovsllsL. 1 50 §sb. 2 ^ 50 -ß. Eugen Strien Verlag in Halle. 1302 Stein, Die Stadt Halle an der Saale. Heft 1. 1 25 -H. Verlag f. BSrscn- u. Finanzliteratnr, A.-G. in Leipzig. 1305 ttanäbuod äsr vsateedsn^irtisn-ttsssllsobattsu II. 1900/1901.20 Nichtamtlicher Teil. Lieferung unbestellter Werke als Fortsetzungen und Ergänzungen bestellter Werke. Um den nachfolgend beschriebenen Sachverhalt handelte es sich bei der Entscheidung eines Rechtsstreites vor einem größeren Amtsgerichte Bayerns. Der Beklagte hatte bei dem klagenden Sortimentsbuch händler zu Beginn des Jahres 1894 auf einen wissen schaftlichen »Jahresbericht« abonniert. Da er diese periodische Schrift nicht abbestellt hatte, so wurde sie ihm auch für die Jahre 1895 und 1896 geliefert. Diese Weiterlieferung wurde vom Beklagten weder zurückgewiesen noch irgendwie beanstandet. Trotzdem weigerte er sich, die beiden von ihm angenommenen Jahrgänge 1895 und 1896 zu bezahlen. Ferner hatte der Beklagte bei demselben Sortiments buchhändler ein wissenschaftliches »Handbuch« bestellt und empfangen. Hierzu lieferte ihm der Sortimentsbuchhändler auch die dazu gehörigen und einen integrierenden Bestand teil des Werkes bildenden Nachträge I bis III, die der Be klagte ohne Beanstandung annahm, aber gleichfalls nicht bezahlen wollte. Endlich hatte Beklagter auf seine Bestellung von dem Kläger auch Meyers Konversationslexikon geliefert erhalten und dazu die Supplementbände XVIII und XIX. Er be zahlte von diesen beiden aber nur den elfteren, nicht aber letzteren, den zu bezahlen er sich vielmehr weigerte. Das Amtsgereicht verurteilte den Beklagten zur Leistung der verweigerten Zahlungen im Gesamtbeträge von 92 30 H, nebst 4 Prozent Zinsen seit dem Tage der Klage zustellung und zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Aus den Gründen sei folgendes hier mitgeteilt: . - . »Der Beklagte verweigert die Bezahlung mit der Begründung, Kläger habe ihm die Werke zugesandt, obwohl er ihm zuvor eine Mitteilung habe zukommen lassen, daß er mit der Lieferungsweise des Klägers nicht zufrieden sei und alle Lieferungen abbestelle. Der über den Inhalt dieser Mitteilung dem Kläger zugeschobene und in zulässiger Weise zurückgeschobene Eid wurde vom Beklagten verweigert; es gilt also nach Z 464 Absatz II C.-P.-O. das Gegenteil der zu beschwörenden Thatsache als erwiesen, daß nämlich der Beklagte dem Kläger eine derartige Mitteilung nicht ge macht hat. »Es ist nun allerdings richtig, daß, abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall des Geschäftsverkehrs zwischen zwei Kaufleuten, bei Zusendung einer nicht bestellten Ware das Schweigen des Empfängers als Ablehnung der Kauss- offerte aufzufassen ist, und daß ein Rechtssatz, kraft dessen der Empfänger einer unbestellten Ware unter dem Rechts nachteil der Genehmigung zur ungesäumten Ablehnung ver pflichtet wäre, nicht besteht. — Staub, Komm. z. H.-G.-B. VI. u. VII. Ausl. Z 377, Anmerkung 158, die dortselbst citierte Judikatur. — »Allein in dem konkreten Falle ist die Sache so gelagert, daß das Stillschweigen des Beklagten ihm als Genehmigung anzurechnen ist. »Die dem Rechtsstreite zu Grunde liegenden Schriften lieferungen zerfallen in zwei Gruppen: die erste sind die Jahrgänge 1895 und 1896 der periodisch erscheinenden Druckschrift »Jahresbericht der gesammten Medizin«. Auf diese hatte der Beklagte für den Jahrgang 1894 bereits abonniert gehabt. Wenn nun der Kläger, dem, wie durch die Eidesverweigerung feststeht, von seiten des Beklagten keinerlei Mitteilung zugegangen war, daß er die Zeitschrift nicht länger senden solle, auch nach Ablauf der ursprünglichen Abonnementszeit die Lieferung fortsetzte, so erfordert es die im Geschäftsverkehr übliche Sitte, daß der Beklagte seinen Willen, das Abonnement nicht fortzusetzen, dem Kläger un verzüglich mitteilte; das hat er aber unterlassen und die ge lieferte Druckschrift einfach, ohne ein Wort zu verlieren, bei sich liegen lassen. Bei diesem Verhalten des Beklagten mußte der Kläger anuehmen, daß derselbe stillschweigend die ihm offerierte Erneuerung des Abonnements genehmige und die Weiterlieferung der Zeitschrift wünsche; eine andere Aus legung der Handlungsweise des Beklagten würde der im Geschäftsleben herrschenden Gepflogenheit entschieden wider sprechen; der Beklagte muß demnach die Zusendung der Ware als genehmigt gegen sich gelten lassen und deren Preis zu 74 ^ bezahlen. »Die zweite Gruppe der dem Beklagten vom Kläger zugesandten Schriften stellen sich dar als Ergänzungsbände zu Sammelwerken, welche der Beklagte früher vom Kläger be zogen hatte; es sind dies die Nachträge I—III zum »Hand buch der Therapie« und Supplementband XIX zu »Meyers Konversations-Lexikon«. »Auch hier muß als durch Eidesverweigerung feststehend angenommen werden, daß Beklagter diese Ergänzungen der Hauptwerke behalten hat, ohne seinen entgegenstehendeu Willen dem Kläger mitzuteilen. Es handelt sich hier nicht um irgend welche von dem Kunden nicht bestellte Werke, sondern um Ergänzungen, von welchen der Zusendende sehr wohl annehmen konnte, daß der Empfänger mit der Sendung ein verstanden sein werde. Wenn nun der Beklagte die Schrift werke nicht annehmen wollte, so wäre es seine Pflicht ge wesen, dem Kläger davon Kenntnis zu geben; die Unter lassung einer solchen Mitteilung ist ihm als Genehmigung der Zusendung anzurechnen; infolgedessen muß er auch den Preis zu 18 30 H bezahlen. »Sonach ist der Klagsanspruch in der Hauptsache ge rechtfertigt; die Berechtigung des Klägers, hieraus die Zinsen zu 4 Prozent seit dem Tage der Klagszustellung, d i. vom 17. August 1900 an, zu verlangen, folgt aus Z 291 B.G.-B. »Der Beklagte ist in der Hauptsache vollständig unter legen, was gemäß Z 91 C.-P.-O. seine Verurteilung zur Tragung der Prozeßkosten zur Folge hat.« Der Kläger führt noch als nicht unwesentlich an, daß er beim ersten Termin zu Punkt II und III der Klage persön lich erklärt habe, zur Rücknahme des Supplements vom Handbuch der Therapie und von Meyer, Lexikon Band XIX würde er sich bereit erklärt haben, (trotzdem bei letzterem die Zahlung von Band XVlll eigentlich zur Abnahme von Band XIX so ipso verpflichtete), wenn eben der Verklagte in allgemessener Zeit sich geäußert hätte. 171
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