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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1901
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- Erscheinungsdatum
- 12.02.1901
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- Deutsch
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1264 Nichtamtlicher Teil. 36, 12. Februar 1901 Nichtamtlicher Teil. Zum Gesetzentwurf betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst. (Vgl. Börsenblatt 1900, Nr. 293, Beilage.) Ist das Äuffiiliriingsrrcht von dramatischen Werken und von Werken der Tonkunst als Anhängsel Min Lrrlogsschutz )n behandeln und an Ausländer j» vergeben? Eine Frage, dem hohen Reichstag zur Prüfung vorgelegt von Eduard Quaas in Berlin. Neben dem Streben nach vollständigem Anschluß au konkrete Lebenserscheinungen sehen wir bei unserer modernen Bühnendichtkunst im Zuschnitt von Persönlichkeiten und Schaffen von pikanten Situationen Erfindungsgabe und szenisches Geschick reich entwickelt — Erscheinungen, die im Verein zuweilen ungeahnte Bühnenerfolge Hervorrufen. »Wer vieles bringt, wird manchem etwas bringen!« Für die Menge genügen solche Schöpfungen zur Deckung ihres Bedarfs an Zerstreuung und Erheiterung! Zu den Geld summen, die »Charleys Tante, das weiße Röß'l, Madame 8an8 §tzn-, die ominöse Dame von Maxim«, für die Bühnen unternehmer und Autoren in Bewegung gesetzt haben, steuerten Tausende und Abertausende ihren Obolus willig bei. Wie aber steht gegenüber solchem Vermögens-Zusammen fluß der Buchverleger da? Leider sind dessen merkantile Erfolge — wir können das füglich behaupten — mit denen der vorgenannten Beteiligten in den meisten Fällen gar nicht zu vergleichen. Das Dichterwerk dieser Gattung »als Lese- stück« hat für das Publikum keine oder nur geringe An ziehungskraft! Wenn es also Thatsache ist, daß in vielen Fällen hoch gehende Autoren-Jnteressen sich auf Gebieten entwickeln, die mit der Bucherscheinung gar nichts zu thun haben, oft sogar schon vom Manuskripte aus mit ihrem Betriebe ein- setzeu, so möchte auch für die Gesetzgebung die Pflicht er wachsen, die Verbreitungswege für geistige Erzeugnisse in ihren möglichen Erträgnissen eingehender zu verfolgen und in der bevorstehenden Gesetzes-Novelle für das deutsche Ur heberrecht, bei Zutheilung und Aufgebung von Rechten und Freiheiten gegenüber dem Auslande, die beiderseitigen In teressen schärfer abzuwägen. Man denke sich aus der russischen Nation — bei deren musikalischer Eigenart es durchaus nicht zu den Unmöglich keiten gehört — eine zweite Oavallsrig, rastlosus, erstanden! In vorsichtiger Abwägung internationaler Vorteile ließe der Komponist seine Oper in St. Petersburg und Berlin oder Leipzig an einem Tage erscheinen. Wäre es wohl recht und billig, dem Ausländer — neben dem Schutze gegen Nachdruck, auch noch das ausschließliche Aufführungs recht mit allem, was sich damit verknüpft — als einen mit dem Verlagsobjekte zusammenhängenden unwesentlichen Appendix zuzuerkennen? An sich ist der ausländische Autor in Deutschland auch auf diesem Gebiete ja nicht rechtlos. Vermag er es selbst, seine Aufführungen gegen Nachahmung sicher zu stellen; findet er Theaterunternehmer, die sich, vielleicht der Priorität halber, zu Tantiemen vertragsmäßig ver pflichten, so wird bei eintretender Klage jeder deutsche Gerichtshof ihm den verabredeten Gewinnanteil zusprechen. Nur kann der Richter zur Erreichung der Ausschließlich keit ihm nicht eher behilflich sein, als das Mutterland des Fremden nicht unseren deutschen Autoren in jenem Lande dieselbe Ausschließlichkeit, bezw. denselben Schutz zu gesichert hat. Diese ersichtlich doch leidlich korrekte Anschauung ist von unserem bisherigen Reichsgesetze vom 11. Juni 1870 auch aufrecht erhalten worden. Der 8 61, Abschnitt 1. 2. desselben trifft die für Schriftwerke und Notendrücke in höchsten! Grade zweckentsprechende Anordnung, daß alles in deutschem Verlage Erscheinende, welcher Nation und wessen Ur sprung der Autor auch sein möge, gegen Nachdruck einen ungestörten Rechtsschutz genieße. Der Paragraph spricht den Schutz sachlich aus, um jeglicher Untersuchung über fremdländische Autorrechte aus dem Wege zu gehen. Die Nationalität des Autors kann schwankend sein, sich verändern; der Autor will aus seiner Anonymität oder Pseudonymität vielleicht nie heraustreten. Alle diese Zufälle und Nebendinge sollen die Kontinuität der Verlagswerte nicht beeinträchtigen. In solcher Anordnung bekundete der Gesetzgeber eine lebensvolle Fühlung mit den Interessen des deutschen Verlagshaud els. Mag das Interesse des ausländischen Autors auf dein Büchermärkte nebenher seine Rechnung finden: von einer Steigerung seiner Rechte über das litterarische Erwerbsgebiet hinaus erwähnt der Z 61 nichts. Es wurde vor sechs Jahren bei der sen sationellen Einführung von Ibsens Klein Eyolff (bei der Erstlings-Veröffentlichung einer Uebersetzuug dieses Schauspiels in Berlin) zwar der Versuch gemacht, eine dem Ausländer für »bühnenmäßigeAufführungen zustehende ausschließliche Befugnis« aus obigem 8 61 herauszudeaten; in kurzem er lahmte indes die Jnterpretationspraktik an der für ihre Zwecke doch zu schwachen Gesetzesunterlage, und das Mutter land des Dichters, Norwegen, machte durch seinen Beitritt zur Berner Konvention allen! Streit ein Ende. Der neue, unserem Deutschen Reichstage zur Beschluß nähme vorliegende Entwurf, bricht in seinem 8 55 mit der vorgeschilderten, so heilsamen Tradition. In Verbindung mit Z 11, Abschnitt 2 vergiebt er unser einzig zurückgebliebenes Aequivalent, die Ausschließlichkeit der Ausführuugs- rechte für dramatische, dramatisch-musikalische und rein musikalische Erzeugnisse — an denjenigen Fremden, der die Erstlingserscheinung seines Originals oder sogar nur dessen Uebersetzung (die dem Originale gleichgeachtet wird) in deutschen Landen »verlagsmäßig« bewerk stelligt, als unwesentlichen Appendix zum Verlags schutze, — als Geschenk. Der Fremde erreicht somit auch ohne den Beitritt seines Staates zur Berner Konvention — alles, was letztere ihm hätte bieten können: durch Voranschickung seines Werkes in Ge stalt einer Edition Peters oder Reclam (so hoch diese Unternehmungen übrigens in unserer Schätzung stehen!). Als Komponist wird er sich freudig der scharfen Wachsamkeit in Belastung von Konzerten mit Tantiemeforderungen anschließen (nach 8 11 Abschn. 2 u. 3). Somit würden wir durch den ueuen 8 55 eineu recht be denklichen Sprung ins ungewisse, »die Pflege von Autor interessen jenseits der Grenzpfähle«, vollziehen. Wenn angesichts einer solchen Sachlage logische Bedenken unver meidlich sind, so versucht man, sie durch Einreden verschiedener Art abzuschwächen. Man weist darauf hin, daß schon jetzt einige Bühnen in St. Petersburg und Amsterdam den Anstand beobachten, von aufgeführten deutschen Werken Tantiemen zu zahlen, daß zur Aufführung von Konzert- und dramatisch-musikalischen Bühnenstücken die Partituren ja auch jetzt schon vom Auslande durch Bureaux oder dafür einge setzte Verleger erworben werden müssen! Eine gewisse Ach-
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