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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1901
- Sprache
- Deutsch
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12, 15. Januar 1901. Nichtamtlicher Teil. 421 (vr. Oertel.) wurf machen, daß sie Mißgriffe gemacht hätte in der Berufung der Sachverständigen. Wenn sie nicht sämtliche Litteraten und sämtliche Verleger als Sachverständige berufen hätte, so würden immer einzelne gewesen sein, die bezweifelt hätten, daß die wirk lich Sachverständigen berufen seien. — (Heiterkeit.) Man kann aber der Regierung auch deswegen keinen berech tigten Vorwurf aus der Zusammensetzung der Sachverständigen konferenzen im allgemeinen machen, weil nachher die vorläufigen Entwürfe der öffentlichen Kritik im allgemeinen unterbreitet wurden: und diese Kritik hat genügend eingesetzt von wissen schaftlicher Seite, von seiten der Interessenten u. s. w. Ja, als die vorläufigen Entwürfe zu endgiltigen Vorlagen wurden, da wurden sie so rechtzeitig dem Reichstage vorgelegt, daß in der Zwischenzeit die Kritik wiederum cinsetzen konnte — und sie hat wiederum eingesetzt, die Kritik der Jnteressenten«der Wissen schaft, des Lehrkörpers der Universität Halle beispielsweise. Wir selbst sind überhäuft worden mit einer Menge von Vorstellungen, die kaum noch zu übersehen sind. Ich möchte den verbündeten Regierungen vorschlagen, dieses ganz korrekte und verständige Vorgehen überhaupt bei allen Gesetzentwürfen, die eine neue Materie behandeln, zu befolgen; es würden dann die Beratungen hier wesentlich vereinfacht werden. Es ist bekannt, daß die beiden Gesetzentwürfe, die uns heute beschäftigen, verschieden ihrer Art nach sind. Der Gesetzentwurf über das Urheberrecht ist ein teilweiser Ersatz eines schon be stehenden Reichsgesetzes; das Verlagsrecht ist die erste reichs- gesestliche Kodifikation (der jetzt bestehenden Uebung. Es liegen ja einzelstaatliche Gesetze vor, die auch das Verlagsrecht schon neben bei gesetzlich regeln; einige von ihnen sind sehr gut, und ich möchte es fast bedauern, daß die verbündeten Regierungen beispielsweise nicht das sächsische bürgerliche Gesetzbuch etwas mehr haben auf sich wirken lassen. Das war, wie das Meiste, was aus Sachsen kommt, in seiner Art vorzüglich, und vielleicht wird in der Kommissionsberatung hier und da darauf zurückzugreifen sein. Man könnte ja auf den Gedanken kommen und ist auf den Gedanken gekommen, daß, weil das Urheberrecht und das Verlags recht miteinander verknüpft sind, es wohlgethan gewesen sein würde, sie in einen Gesetzentwurf zusammenzuarbeiten. Ich weise den Gedanken zurück, denn dadurch würde die Klarheit nicht gefördert worden sein. Ich bin vollkommen damit einverstanden, daß man geschieden hat zwischen diesen beiden Entwürfen. Was aber die Struktur beider Entwürfe anlangt, so ist es mir doch nicht ganz klar und nicht zweifelsfrei, ob der Entwurf der verbündeten Regierungen das Richtige ge troffen hat. Der frühere Urheberrechtsentwurf schied die ver schiedenen Arten der Werke, an denen das Urheberrecht besteht, voneinander, grenzte sie ab. Jetzt sind diese verschiedenen Arten der Werke zusammengefaßt, und zwar mit der Begründung, daß man Wiederholungen habe vermeiden wollen. Diese Be gründung läßt sich hören; ich stehe aber auf dem Standpunkte des Straßburger Professors van Calker, der mit gewissem Recht sagt, daß die Furcht vor Wiederholungen eine schlechte Ratgeberin für Gesetzgeber sei. Was nämlich auf der einen Seite gewonnen wird durch das Vermeiden von Wiederholungen, wird auf der anderen Seite verloren dadurch, daß die Klarheit leidet, daß gewisse Dis krepanzen auftreten, die im einzelnen nachher vielleicht noch von mir gestreift werden. Ich möchte zu erwägen geben, ob cs nicht geratener sei, sowohl im Urheberrecht wie im Verlagsrecht eine Scheidung nach den verschiedenen Materien des Rechtes durchzuführen. Dann würde auch mancher Wunsch der Komponisten, mancher Wunsch der Verleger von Musikalien besser und in einwandfreierer Weise erfüllt werden können, als es jetzt bei der Zusammenfassung aller verschiedenen Werke möglich ist. Die bildende Kunst und die Photographie unterliegen dieser gesetzlichen Regelung nicht. Die Herren Photographen haben infolgedessen, glaube ich, etwas verfrüht gehandelt, wenn sie uns den Genuß der Photographien in der Wandelhalle jetzt ver schafften. Wir sind ihnen trotzdem dankbar, schon des Genusses wegen, aber auch deswegen, weil sie die verbündeten Regierungen sehr eindringlich daran erinnern, daß auch eine Neuregelung des Urheberrechts an Photographien ungeheuer notwendig ist. Die Photographie hat in den letzten Jahrzehnten eine kolossale Ent wickelung durchgcmacht, so daß das bisherige Urheberrecht nicht mehr genügen kann. Wenn ich nun zu den Objekten der beiden Gesetzentwürfe übergehe, so habe ich im ersten Augenblick etwas vermißt, was der vorläufige Entwurf brachte: ich meine den Schutz derPrivat- bricfe, der Tagebücher, der persönlichen Aufzeichnungen, an denen ein geschütztes Urheberrecht nicht besteht. Sie wissen alle, meine Herren, daß es neuerdings Gepflogenheit geworden ist, gewisse Briefe, die man entweder an stillen oder an stillsten Oertchcn gefunden hat, oder die durch den sprichwörtlich gewordenen günstigen Wind auf den Schreibtisch geweht worden sind, zu ver- Achtundsechzigster Jahrgang. öffentlichen. Daß diese Veröffentlichung unseren sittlichen An schauungen nicht entspricht, daß sie auch dem Rechtsgefühl des Volkes widerspricht, daran kann kein Zweifel sein. Die Herren sagen aber: es wird dadurch der Gesamtheit ein Dienst gethan, wenn derartige Dinge an die Oeffentlichkeit gezogen werden. Ob das im einzelnen Falle so sei, will ich hier nicht untersuchen; aber selbst der Zweck würde die Bösartigkeit, die Häßlichkeit der angewandten Mittel, der Fundunterschlagung, der Hehlerei nicht im mindesten bessern. Nun mache ich aber der Regierung keinen Vorwurf daraus, daß sie in dem end giltigen Entwürfe diese Privatbriefe weggelassen hat. Das wäre nur an den Haaren herbeizuziehen gewesen, und es machte geradezu einen der Natur widersprechenden Eindruck, wenn man im früheren Entwurf las', daß Privatbriefe auch dann geschützt werden sollten, wenn sie dem Urheberrechte nicht unter ständen. Das war eine eontrackiotio in ackjsoto. mindestens ein Widerspruch gegen den Gesetzentwurf selbst. Deswegen mußte das Herausbleiben. Die verbündeten Regierungen werden sich aber durch diesen Versuch ihrer Pflicht wieder bewußt werden, dafür zu sorgen, daß der Mißbrauch, der mit privaten Briefen getrieben wird, auf anderem Wege endlich einmal beseitigt werde. — (Sehr richtig! rechts.) Es ist auch dem Gedanken mehrfach Ausdruck gegeben worden, daß es vielleicht rötlich sei, der unberechtigten, widerrechtlichen Veröffentlichung amtlicher Erlasse durch dieses Urheberrechts gesetz vorzubeugen. Man hätte die Sache so einrichten können, daß amtliche Erlasse unter das Urheberrecht fielen, wenn sie den Vermerk trügen, daß -Nachdruck verboten- sei. Der Gesentwurf beschränkt sich darauf, andere amtliche Druckschriften unter das Urheberrecht zu stellen, die diesen Vermerk tragen; er giebt amt liche Erlasse vollkommen frei, auch wenn sie den Vermerk tragen sollten. Ich gebe auch darin den verbündeten Regierungen recht. So notwendig es ist, daß gewisse Maßregeln getroffen werden, die dem Unfug der widerrechtlichen Veröffentlichung, der Verhökerung amtlicher Erlasse steuern, so wenig paßt diese Materie in das Urheberrecht hinein. Ich möchte gelegentlich nebenbei erwähnen, daß viele von den als -vertraulich- bezeichneten, veröffentlichten Aktenstücken meines Erachtens durchaus gar nicht den Stempel der Vertraulich keit zu tragen brauchten — (sehr richtig! rechts); — sie sind in der Regel so vernünftig und selbstverständlich, daß das einzige unberechtigte Wort, das man in ihnen findet, das -Vertraulich ist, welches an der Spitze des Schriftstückes steht. Also unter diesem Gesichtspunkte bedaure ich nicht, daß diese Bestimmung in dem Gesetzentwurf keinen Platz gefunden hat. Im allgemeinen, wird man sagen müssen, ist der Kreis der Objekte des Urheber rechts richtig umschrieben, und im allgemeinen wird man auch der Tendenz der beiden Gesetze seine volle Zustimmung nicht ver sagen dürfen. Die Tendenz geht zunächst darauf hin, die Rechtsbegriffe zu klären. Bisher herrschte noch eine gewisse Unklarheit über den Begriff des Urheberrechts; er wurde, wenn auch nicht von kundigen Juristen, jedoch in der Oeffentlichkeit oft mit dem Be griff des Verlagsrechts identifiziert. Durch den Urheberrechts gesetzentwurf ist ausdrücklich festgestcllt und allen verständlich festgestcllt, daß das Urheberrecht Mcht etwa Vermögensrecht ist, sondern, wie Birkmeycr sagt, ein Personenrecht, allerdings mit vermögensrcchtlichen Beziehungen. Diese Klärung des Begriffs ist außerordentlich vorteilhaft, und ich möchte mich mit Hand und Fuß dagegen sträuben, daß man im Verlagsrecht einem Wunsche der Musikalienhändler folgt und diese Klärung wieder beseitigt dadurch, daß man die Uebertragung des Aufführungsrechte? zugleich mit der Uebertragung des Verlagsrechtes als Regel statuiert. Das würde wiederum das Gegenteil von Klärung sein. Schon aus diesem prinzipiellen Grunde muß ich mich mit voller Entschiedenheit gegen diesen Versuch, die gute Tendenz des ganzen Gesetzes zu trüben, aussprechcn. Eine weitere Tendenz des Gesetzes geht ganz entschieden auf die Verstärkung des Rechtsschutzes; der Rechtsschutz wird innerlich und äußerlich verstärkt. Dagegen wird niemand etwas haben. Die geistige Arbeit erfordert diesen Rechtsschutz mehr als manche andere Arbeit; denn der Rechtsschutz ist auch hier eiu Schutz des wirtschaflich Schwachen. Selbst die bedeutenderen Schriftsteller, sind, mit mittleren Verlegern verglichen, immer die wirtschaftlich minder Gewandten. Deshalb ist eS auch ein Stück der Arbeit an den wirthschaftlich Schwachen, wenn wir hier die Tendenz befolgen, den Rechtsschutz zu verstärken. Endlich geht die Tendenz dahin, die idealen Momente in der Wertung und Verwertung der geistigen Arbeit besonders zu stärken, — nicht die materiellen Momente allein in den Vorder grund zu schieben, sondern das, was persönlich, ideell an dem Vertragsverhältnis zwischen Verleger und Schriftsteller ist, ge hörig hervorzuheben. 57
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