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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1901-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1901
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- Deutsch
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420 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. (Haußmann (Böblingens.) einzelne Verlagsartikel verkauft und dadurch einen erhöhten Preis für den Gesamtverlag zu erzielen in der Lage ist. Es kvmmen auch Arrondie rungen eines Verlages vor: z. B. ein medizinischer Verlag kauft ein me dizinisches Werk von einem medizinischen Verleger, der sich sonst nicht mit dieser Branche abgiebt. Ferner kommt in Betracht die Schwierigkeit, welche es für den Ver leger unter Umständen mit sich bringt, den Autor nicht sowohl als die Erben desselben aufzufinden und deren Genehmigung einzuholen. Die Schwierigkeit wird ganz besonders empfunden bei dem Uebersepungsverlag. Nehmen Sie z. B. an, wie schwer bei einer Novellenbibliothek, wie solche z. B. Engelhorn herausgiebt, in den vielen Hunderten eventuell Tausenden von Uebersetzungen, welche hier durch ein Verlagsrecht vom Auslande er worben werden, es unter Umständen ist, noch zu suchen, wo die Erben des russischen oder amerikanischen Autors sich befinden, der seinerzeit ein für allemal das Uebersetzungsrecht veräußert hat. Endlich machen die Verleger geltend, daß ihnen Fälle von Schädi gungen des Autors bisher nicht zur Kenntnis gekommen seien. Es wird sogar auf den Fall hingewiesen, daß, als Victor Scheffel sich einst mit Erfolg dagegen verwahrt hat, daß eines seiner Werke von einem Verleger in Mitteldeutschland an einen anderen veräußert werde, in der Folge der Verleger, der ihn infolgedessen behielt, zu Grunde ging, während der andere noch heute prosperiert. Allein, trotz diesen Gründen, die ich nicht unterschätze, komme ich doch zu der Auffassung: eine gleichartige Behandlung spricht dafür, die Uebertragung nicht freizugeben. Der Autor darf auch nicht, was er ins besondere bei technischen Schriften unter Umständen thun könnte, einen Kollegen substituieren mit dem Aufträge, nunmehr das Werk statt seiner zu übernehmen. So kann der Autor auch mit Recht verlangen, daß ihm nicht ohne seine Zustimmung ein anderer Verleger substituiert wird. Dann kommt insbesondere in Betracht, daß, wenn wir es so regeln, wie der Entwurf es will, über diese Frage in manchen Fällen sich der Autor bei Abschluß des Vertrages gar keine Rechenschaft giebt. Dahin zu wirken, daß man sich beiderseits darüber Rechenschaft giebt, scheint mir einer der ausschlaggebenden Gesichtspunkte in dieser schwierigen Frage zu sein. Der Herr Kollege Metz, welcher sich ja im wesentlichen gegen diese Bestimmung der Uebertragbarkeit ausgesprochen hat, verkennt, daß, wenn er in erster Linie für das Beibehalten des bisherigen Zustandes eintritt, nach dem selben die Verkäuflichkeit statuiert war — (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) — Ja, wenn wir keine gesetzgeberische Regelung träfen, dann bleibt es bei dem bisherigen Zustande, welcher, wie gesagt, nach reichsgerichtlicher Entscheidung die Uebertragbarkeit vorgesehen hat. — Der Herr Kollege hat selber davon gesprochen, daß das geistige Eigentum eigentlich keine Ware sei — »keine Heringsware-, heißt es in einem Schillerschen Gedicht, sei die Begeisterung —, und das mag auch für das geistige Produkt gel- iend sein. Wenn ich mich aber so als Gegner der. Uebertragbarkeit be kenne, so verhehle ich mir doch nicht, daß, wenn wir die vom Entwurf vorgeschlagene Regelung eliminieren, wir unter Umständen den Autoren der künftigen Generation ein Danaergeschenk geben, sodaß sie sagen könnten: o weh, ich habe gewonnen! — (Heiterkeit.) — Denn der Kollege Metz hat auch darin recht, daß die Verleger im Wege der Stipulation — nach meiner Ueberzeugung wohl in 99 Prozent der Fälle — die Uebertragbar- kcit in irgend einer Form doch durchzusetzcn wissen mit der Erklärung: dann übernehme ich den Verlag nicht. Und was haben dann die Autoren, wenn das Verlagsrecht auf Grund Vertragsbestimmung übertragen wird'? Dann gehen sie verlustig des wertvollen Rechtes, welches ihnen r? 28 gewährt, indem er gesetzgeberisch festlcgt, daß der alte Verleger die Solidarhaft für die ganze Leistung des Verlegers, darunter die Zahlung des Honorars, für alle späteren Auslagen neben dem neuen Verleger übernimmt, eine Bestimmung, welche sicherlich nicht in den stipnlierten Verträgen sich finden würde. DaS weist doch außerordentlich darauf hin, einen vermittelnden Weg zu suchen gerade im Interesse der Autoren. Eine Enbloc-Veräußeruug soll ohnedies statthaben. Wenn wir vielleicht annehmen, daß eine gruppenweise Veräußerung zulässig ist, und uns darüber Rechenschaft geben, ob nicht bei Uebersetzungen eine besondere Regelung angczeigt erscheint; wenn wir ferner daran denken, ob bei Aus- findbarkeit der Erben nicht ein Aufgebotverfahrcn konstruiert werden kann, so sind einige der Momente, die hier in Betracht kommen können, an gedeutet. Ich komme damit zu H 47, zu dem ich bemerke, daß mir in diesem Fall die einheitliche Behandlung von Zeitschriften und Zeitungen verfehlt zu sein scheint. Es heißt: »Wird der Beitrag nicht innerhalb zweier Jahre nach der Ablieserung an den Verleger veröffentlicht, so kann der Verfasser das Vertragsverhältnis kündigen.- Das halte ich für falsch, bei dem ein fachen Beitrag einer Tageszeitung demjenigen, der den Beitrag geliefert bat, zuzumuten, daß er zwei Jahre auf die Veröffentlichung warten soll, wenn es dem Zeitungsverleger nicht paßt, seinen Beitrag zu veröffentlichen. Hier muß unbedingt eine viel kürzere Frist statuiert werden. Es fragt sich, ob nicht auch ein Unterschied bei Wochen- und Monatsschriften ge rechtfertigt erscheint. Es wäre noch eine Reihe wichtiger Punkte zu besprechen; allein ich will damit schließen, denn es läßt sich noch eine weitere Lehre aus der Vorlage entnehmen. Die Motive untersuchen — und es mahnt das an das alte Dichterwort: »aut orucUrs voiunt aut äslsctars xoctae- —, ob die Reden, die gehalten werden, -belehrender» Art oder — »unter haltender» Art seien, und sie kommen bei Z 17 Abs. 2 zu dem Ergebnis, daß die Reichstagsreden, welche gehalten werden und welche uns geschützt werden wollen, wenn wir so verwegen sind, sie »gesammelt- herauszugeben, -belehrender- Art seien, also kraft Rückschlusses nicht -unterhaltender« Art. — (Heiterkeit.) — Wenn die verbündeten Regierungen diese schmerzliche Tharsache amtlich konstatieren, können wir einen Stich gegenüber dem Reichstag darin nicht erblicken — (Bravo! links), — da gleichzeitig ja dann auch für die Reden der Herren vom Bundesrat gilt, daß sie nur — belehrend sind. — (Heiterkeit > — Ob diese amtliche Konstatierung der un leugbaren Lhalsache zur Hebung des Fremdenverkehrs — (Heiterkeit) — und der Frequenz in unserem Hause beiträgt — (Heiterkeit) —, weiß ich nicht, ebenso wenig, ob das nicht vielleicht ein Vorläufer ist sür eine an dere gesetzgeberische Gestaltung, nämlich daß denjenigen, welche die Reden krast Mandats anzuhören haben, nicht nur das Mitleid gewährt wird, sondern auch das, was in der Sprache des Urheberrechts als eine -an gemessene Vergütung» ausgedrückt würde. — (Bravo! links.) (Die Fortsetzung der ersten Beratung wurde aus Mittwoch den 9. Ja nuar vertagt.) Zweiter Tag. 21. Sitzung des Reichstags. Mittwoch, den 9. Januar 1901. Fortsetzung der ersten Beratung. Or. Oertel, Abgeordneter: Meine Herren, meine politischen Freunde stimmen wohl ausnahmslos den Herren Vorrednern bei, die ihre Meinung dahin ausgesprochen haben, daß mit der Vor legung der beiden Gesetzentwürfe, die uns heute beschäftigen und gestern beschäftigt haben, lange gehegte und durchaus berechtigte Wünsche erfüllt worden sind. Denn daß das Urheberrecht der Verbesserung bedürftig war, und daß das Verlagsrecht endlich einmal reichsgesetzltch festgelegt werden mußte, das galt wohl als communis opinio. Gestern hat freilich der Herr Ab geordnete Dietz die Regelung des Verlagsrechts für unnötig erklärt; er hat gemeint, die Schriftsteller würden viel mehr erreichen, wenn sie sich nur recht kräftig und nachhaltig organi sierten. Er har dann den jetzigen Organisationen der Schriftsteller einige Liebenswürdigkeiten gesagt, die meines Erachtens nicht berechtigt waren. Ich gehöre keiner Organisation an, kann also unparteiisch urteilen; ich weiß aber, daß viele Schriftsteller organisationen außerordentlich segensreich und erfolgreich wirken; und wenn der Herr Abgeordnete Dietz ihnen die Neigung nach- sagle, daß sie gern Hurrah schrieen, so hat er darin geirrt. Die Schriststellerorganisationen neigen eher zum Gegenteil als zum Hurrahschreien, soweit ich sie kenne. Ich gebe aber zu, daß Orga nisationen auch der Schrijtstellerwelt ganz kräftig und bedeutsam wirken können; aber alles erreichen Organisationen nicht. Das müssen die Herren von der äußersten Linken gerade jetzt am besten wissen; sie wissen ja, daß die bedeutsamste und vorbildlichste Organi sation, die wir überhaupt haben, die der Buchdrucker ist, und selbst dieser Organisation ist es nicht gelungen, in dem Betriebe, dem der Herr Abgeordnete Or. Schoen iank vorsteht, ihre berechtigten Forde rungen durchzusetzen. Selbst dieser thatkräsligen Organisation ist es nicht gelungen, ihre Leute, die widerrechtlich -imSlummschcn Sinne-, wie man dort sagt, aus dem Betriebe herausgeworfen worden sind, wieder hineinzubringen. Also die Herren müssen selbst zugeben, daß die Organisation nicht alles erreicht; es muß eine gesetzliche Grund lage geschaffen werden. Denn wenn wir nach den Deduktionen des Herrn Abgeordneten Dietz weiter Vorgehen wollten, müßten wir konsequent die ganze Gewerbeordnung sür unnötig erklären und sagen: -wozu denn diese gesetzliche Regelung? organisiert euch nur recht kräftig, dann erreicht ihr mehr als durch alle Gesetze!» Ich glaube, der Herr Abgeordnete Dietz steht auch in seiner Partei mit dieser Anschauung ziemlich vereinzelt. Im großen und ganzen bezeichnen beide Gesetze einen ent schiedenen und bemerkbaren Fortschritt; das wird Ihnen auch der zugestehen müssen, der im einzelnen anderer Meinung ist. Im einzelnen, das werden die Herren von den verbündeten Regierungen gestern schon bemerkt haben, wird allerdings der Reichstag noch das Seine thun müssen, um etwas relativ Vollkommenes zu schaffen. Die Regierung aber hat das Ihrige gethan; dies Zeugnis wird man ihr ohne Frage nicht verweigern dürfen. Sie hat ins besondere sehr verständig gehandelt, daß sie, ehe sie die Gesetz entwürfe endgiltig festlegte, Sachverständigenkonfcrenzen berief. Diese Sachverständigenkonserenzen sind Gegenstand der Kritik ge wesen. Man hat daran auszusetzen gehabt, daß nur sehr potente Verleger und nur Schriftsteller erster Güte berufen worden seien. Wenn die Regierung Winkelverleger und littcrarische Götter niedrigen Ranges berufen hätte, würde man ihr ebenso den Vor-
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