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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1901-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1901
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- Deutsch
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418 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. (Haußmann (Böblingens.) führt aber zu umstrittenen Fragen, von welchen ich einige hier betrachten will. Ob in dieser Hinsicht nicht etwa zu weit gegangen ist und das Recht, Anthologien herauszugeben, nicht etwas zu sehr beschränkt, werden wir in der Kommission zu prüfen haben. Was sodann die Frage der Ausleihung betrifft, so ist die Regelung, welche der Entwurf bringt, indem er das bisherige Recht beibehält, daß eine Verleihung durch Leihbibliotheken stattfinden soll, von den Autoren augefochten. Es ist zuzugeben, daß es in Deutschland fast zu einem Unfug geworden ist, in welchem Umfang die Leihbibliotheken benutzt werden. — (Sehr richtig! links.) — Andererseits haben sich doch auch die Verleger und Autoren zu fragen, ob nicht dadurch, daß die Preise so hoch ge halten werden — im allgemeinen höher als z. B. in Frankreich, wo eine derartige Benützung von Leihbibliotheken nicht besteht, sondern der Leser gewohnt ist, die Bücher zu kaufen —, diese Uebung sich so sehr er weitert hat. Alles in allem erwogen gelange ich zur Ueberzeugung, daß es ein zu schwerer Eingriff in die bestehenden Rechtsauffassungen und Verhältnisse wäre, wenn man ein Verbot des gewerbsmäßigen Verleihens zum Gesetz erheben würde. Eine sehr schwierige Materie ist in Z 13 bezw. 12 behandelt. Sie betrifft die Neuschöpfung eines Werkes, welche sich als eine »eigentüm liche- darstellen muß, wenn sie nicht als Plagiat erscheinen soll. Z 12 hat bereits das Dramatisierungsrecht ausgenommen, welches eine eigenartige Schöpfung wäre, die aber als solche dem Autor Vorbehalten ist. Ich er laube mir hier zu bemerken, nach meiner Meinung wäre bei dem Versuch, durch den Wortlaut eine Definition zu geben, der Ausdruck »eigen artige Schöpfung- vielleicht etwas anschaulicher als der zu Mißverständ nissen verleitende Ausdruck »eigentümliche Schöpfung-, obwohl ich mir bewußt bin, daß im bisherigen Rechtsleben dieser letztere Ausdruck Auf nahme gefunden hatte. Wir werden uns darüber allerdings klar sein müssen, daß es über haupt ein vergebliches Bemühen wäre, auch für die Kommission, wenn man glauben wollte, durch die gesetzliche Definition erschöpfend zum Aus druck zu bringen, was hier verboten sein will als Diebstahl einerseits, und was erlaubt sein will als ein Neugefundenes, weil mit neuen geistigen Ingredienzien getränkt. Es wird immer die Aufgabe der Praxis bleiben, hier im konkreten Fall die Grenzlinie, die so überaus flüssig ist, zu suchen und zu finden, und es wird insbesondere in dieser Hinsicht die Einrichtung von Sachverständigenkammern, welche in Z 49 vorgesehen ist, sich als nützlich erweisen. Eine andere wichtige und umstrittene Frage ist die Schutzfrist. Wir wissen, daß die Autoren auf dem Standpunkte stehen, daß eine Schutz frist von dreißig Jahren nach dem Tode des Autors, wie sie hier vor gesehen ist, zu kurz erscheine, und sie können für sich ansühren, daß Frank reich fünfzig Jahre schützt und Spanien achtzig Jahre. Es ist auch ganz richtig, daß es ein schmerzlicher Eindruck ist, wenn die Erben des Hinge gangenen sehen niüssen, wie die vielleicht erst spät populär gewordenen Werke des Autors anderen die Früchte tragen. Allein obwohl dies an- zuerkenncn ist, gelange ich doch zu der Auffassung, daß es nicht wohl angängig ist, eine längere Frist als dreißig Jahre zu wählen. Wir müssen an die Raschlebigkeit der Zeit erinnern und uns vergegenwärtigen, wie leicht es, wenn wir längere Schutzfristen einführen, kommen könnte, daß erst jenseits eines Menschenalters nach dem Tode des Autors die Volks gesamtheit durch die Herabsetzung billiger Preise mit an dem Genuß eines derartigen geistigen Produkts partizipieren könnte. Der wichtige Fall ist ja besonders geregelt, daß Bühnenwerke und Opern mitunter erst in viel späterer Zeit Popularität erlangen: es ist in H 33 deshalb für sie eine fünfzigjährige Frist gewährt. Ich meinerseits frage mich, ob nicht eine vierzigjährige in dieser Beziehung auch als genügend erscheinen könnte. Eine andere wichtige Frage wird die Angabe der Quellen be treffen in Z 25 bezw. in H 18, wo dies für die Zeitungen in Betracht kommt. Es ist hier gesagt: Vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten dürfen aus Zeitungen oder Zeitschriften stets abgedruckt werden. Wenn im nächstfolgenden Absatz hinzugefügt wird: wer auf Grund des Abs. 1 oder 2 den Abdruck von Schriftwerken bewirkt, hat die Quelle deutlich anzugeben — so sind wir zunächst des Glaubens, daß auch bei vermischten Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten die Quelle unbedingt angegeben werden muß. Diese Ansicht wird aber erschüttert durch den Schlußsatz in den Motiven zu dem Absatz, welcher besagt: Allerdings wird darüber Klage geführt, daß nicht selten auch that- sächliche Mitteilungen, die ihrer Form wegen nicht die Eigenschaft von Schriftwerken besitzen, größeren Zeitungen in einer mit den Geboten des Anstandes unvereinbaren Weise entnommen werden. Aber die Frage, wie einem derartigen Wettbewerb entgegengetreten werden könnte, steht mit dem Urheberrecht in keinem Zusammenhang. Danach müssen wir uns fragen, ob der Entwurf ans dem Sland- punkt steht, daß solche thatsächlichen Mitteilungen — und denken wir ins besondere an die Mitteilung thatsächlicher Neuigkeiten, welche telegraphisch von den größeren Zeitungen übermittelt werden — nicht mit Quellen angaben zu erfolgen brauchen. Wir werden wohl in der Kommission Gelegenheit haben, die Meinung der Herren Regierungsvertreter hinsichtlich dieses scheinbaren Widerspruchs zu hören. Wir dürfen allerdings nicht verkennen, daß es in jedem Falle schwer ist, die Grenzlinie von dem zu ziehen, daß einerseits ein honetter Schutz erfolgt, und andererseits eine zu große Belastung der kleineren Blätter durch formelle Vorschriften vermieden wird. Ich weise in diesem Zusammenhang daraus hin, daß eine Eingabe der Verlegerkammer zu 8 25 das Gesuch an uns stellte, daß als deutliche Angabe der Quellen präzisiert werden soll: -Autor, Titel, Ausgabe, Seiten zahl.» Das bezieht sich nun allerdings nicht auf die Zeitungen, sondern auf Bücher überhaupt. Ich mache auch an dieser Stelle kein Hehl daraus, daß es mir als eine unschöne, aus ästhetischen Gründen nicht empfehlungs werte Belastung eines Buches erscheint, wenn so weit gegangen werden soll, daß außer dem Autor und Titel auch die Seitenzahl und die jeweilige Ausgabe anzuführen ist. Eine der am meisten umstrittenen Fragen ist und wird wohl auch bleiben die Regelung hinsichtlich der Frage des Schutzes der Werke der Tonkunst im allgemeinen und speziell derer für die mechanische Wieder gabe. Ich will, um nicht aufzuhalten, sosort zu den letzteren übergehen, ohne die Bemerkung unterdrücken zu können, daß mir die Regelung des Schutzes der Tonkunst als einer der mindest glücklichen Teile des Entwurfs erscheint, wenn ich auch zugeben muß, daß es der sprödeste ist, der auch noch am wenigsten gesetzgeberisch behandelt ist. Die mechanischen Musikwerke! Hier soll in ß 22 eine Aus nahme gemacht werden hinsichtlich des Schutzes des geistigen Eigentums, eine Ausnahme zu Ungunsten des Komponisten und zu Gunsten des Fabrikanten mechanischer Musikwerke. Erscheint das gerechtfertigt? Wir hören bittere Klagen der Komponisten! Fragen wir uns: was spricht für die Regelung, welche der Entwurf anführt, für den Standpunkt der Fabri kanten? Erstlich der bisherige Zustand; zweitens für qualitative Ver schiedenheit der mechanischen Produktion, das Interesse einer nicht un beträchtlichen Branche unseres Vaterlandes, und endlich nicht zuletzt die Zugänglichkeit musikalischer Produktionen sür Volkskreise, welche wegen ihrer Armut sonst nicht in der Lage wären, sich ähnliche musikalische Pro duktionen und Genüsse zu verschaffen. Aber was spricht sür den Stand punkt des Komponisten? Sehr gewichtig die juristische Logik, die Konse quenz. Es würde hier thatsächtich eine Freipürsch geschaffen werden, und zwar dahin, daß auch die neuesten musikalischen Produktionen, wie sie eben erst erschienen sind, slugs von diesen mechanischen Werken eskamotiert werden. Es werden sich heftige Kämpfe darüber auch in der Kommission abspielen. Ich meinerseits stehe auf dem Stand punkt: ich bin für einen Schutz im Gegensatz zu dem Entwurf, aber nicht Io weitgehend wie bei anderen musikalischen Produktionen. Ich will erstens nicht zurückgehen hinter den Standpunkt, wie er durch die Berner Kon vention geschaffen ist zu Gunsten der Drehorgeln mit dem alten Mecha nismus der festen Walzwerke. Ich will zweitens: wenn ich diese absolute Freiheit der Reproduktion im Gegensatz zuni Entwurf nicht gewähren will den »auswechselbaren Scheiben, Platten und Bändern», so halte ich doch eine weit kürzere Frist als die dreißigjährige in diesem Fall ür angemessen. Davon aber kann nach meiner Meinung keine Rede sein, daß das Postulat erfüllt wird, welches die Herren Komponisten in ihrer Eingabe an uns richten, dazu überzugehen, daß jede Produktion des Dreh orgelmanns oder des mechanischen Musikinstruments draußen tribut pflichtig sein soll, oder daß, wenn dieser Tribut nicht gezahlt wird, mit Strafe eingeschritten werden kann gegen den, der das Werk besitzt oder in Bewegung setzt. Dafür, glaube ich, wird sich auch keine Mehrheit in diesem Hause finden lassen. Der Schadensersatz, meine Herren, geregelt im Anschluß an die Bestimmung des bürgerlichen Gesetzbuchs im K 823, bringt uns die zeit gemäße Neuerung, daß von einer Beweisregel abstrahiert und zur freien Beweiswürdigung übergegangen wird, in welcher Beziehung sich wieder die Sachverständigenkammern zu bewähren haben werden. Es ist nun aber sehr bestritten, ob, indem beim Schadensersatz die vorsätzliche und die fahr lässige Verletzung in den Thatbestand hincingenommen ist, nicht eine Lücke darin besteht, daß die Strafbestimmung nur die Vorsätzlichkeit, nicht aber die Fahrlässigkeit enthält. Es läßt sich nicht verkennen, meine Herren, daß manche Fälle schwer gefaßt werden können, wenn die Fahrlässigkeit nicht auch ausgenommen ist. Allein andererseits wäre es doch — das gebe ich dem Entwurf zu — ein zu weites Abgehen von den sonstigen Rechts begriffen, welche eine Fahrlässigkeit der Verletzung für die Regel nicht unter Strafe stellen, wenn auch derjenige, der im guten Glauben handelt ohne Kenntnis des gegnerischen Rechts, das er verletzt, zur Strafe gezogen werden soll. Was die Strafe selbst anlangt, so scheinen mir darüber zweierlei Meinungen möglich, ob die Höhe derselben namentlich in dem einen Fall nicht zu hoch ist. Z 39 Absatz 3 besagt: War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vvrgenommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu 300 Mark ei». Ich lege Wert darauf, daß unter allen Umständen in diesem Falle lediglich eine Uebertretung und kein Vergehen statuiert werden soll. Die Verjährungsfristen sind gleich behandelt bei der Strafe wie beim Schadensersatz, und das scheint mir unrichtig zu sein; ich halte es ur richtiger, für den Schadensersatz eine längere und für die Strafbarkeit eine kürzere Frist einzuführen. Was soll es heißen, wenn wir lesen, daß
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