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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1901
- Sprache
- Deutsch
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424 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. (vr. Oertel.) Um Sie nicht zu ermüden, will ich darauf verzichten, einige weitere Bedenken ausführlich zu erörtern. Ich will nur andeuten, daß es mir noch nicht recht gelungen zu sein scheint, die schwierige Frage zu lösen, wie denn der Verleger dagegen geschützt werden könne, daß ein Autor seines Verlages über denselben Gegenstand ein ganz ähnliches Werk schreibt, das an sich ein neues Erzeugnis darstellt, aber trotzdem den Vertrieb des ersten Werkes fast un möglich macht. Das kommt vor und kann Vorkommen. Ein wissenschaftliches Werk veraltet binnen kurzem, der Verleger ist vielleicht mit seinen Autoren in Konflikt geraten, der Autor denkt: du wirst den Verleger dadurch ärgern, daß du ein ganz neues Buch schreibst mit den Resultaten der neuesten Forschungen und dieses Buch an einen anderen Verleger giebst. Es kann ihm nicht nachgewiescn werden, daß es eine neue Auflage im Sinne des Gesetzes ist, und doch liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, den daS Gesetz mindestens berücksichtigen sollte. Ich möchte auch denjenigen sehen, der die Bestimmungen über die Drama tisierung eines Werkes und die über die erzählende Wiedergabe eines Dramas einwandsfrei handhaben könnte. Auch diese Fragen sind jetzt gerade sehr aktuell. Die Begründung sagt: der -bloße Vorwurf- eines Dramas darf wiedergegeben werden, es darf nur kein Ausnutzen der litterarischen Leistung erfolgen. Ja, meine Herren, hier die Grenze zu finden, geht mindestens über meine Befähigung hinaus. Ich meine, hier müssen wir klarer werden; die vorliegenden Bestimmungen genügen nicht. Ich meine auch, daß die Bestimmungen über öffentliche Ver handlungen und deren Wiedergabe ungenügend seien. Die öffentlichen Verhandlungen sind nicht geschützt. Das ist richtig. Was wir beispielsweise hier einander erzählen, muß die Welt bald erfahren; das liegt auch in unserem Interesse. Wir wollen unser Urheberrecht an unseren unterhaltenden und belehrenden Vorträgen in keiner Weise geschützt haben. Nun heißt es aber, daß bei ab- ekürzten Berichten über Verhandlungen und Reden nicht das rheberrecht des Redners geschützt wird, sondern nur das des Berichterstatters. Da entsteht folgende Disparität. Wenn einer der Herren, die hier oben Korrespondenzen über die Reichstags verhandlungen fertigen, die übrigen Reichstagsreden im Auszug bringt, eine aber im Wortlaut, so ist der Bericht nur geschützt be züglich der im Auszug gebrachten Reden, nicht geschützt aber be züglich der Reden, die er ausnahmsweise einmal im Wortlaut bringt. Ich lege auf diese Disparität nicht allzu viel Gewicht, sie muß aber zur Sprache kommen; denn auch hier ist Klarheit notwendig. Endlich möchte ich nicht verfehlen, darauf hinzuweisen, daß mir die Ausnahmebestimmungen bezüglich des Aufführungsrechts bei Wohlthätigkeitsfesten und bei Vereinsveranstaltungen nicht recht begründet erscheinen. Bei Wohlthätigkeitsfesten soll der Künstler das Ausführungsrecht unentgeltlich überlassen, ohne daß bei ihm überhaupt angefragt zu werden braucht. Wenn die Wohlthätigkeitsveranstaltungen immer wirklich das wären, was sie sein sollen, so könnte man sich diese Generosität, die von den Künstlern verlangt wird, recht wohl gefallen lassen. Aber was geht nicht heute alles unter der Flagge der Wohlthätig keitsveranstaltungen! Das Vergnügungsbedürfnis hüllt sich in den Mantel der Wohlthätigkeit, damit die Sache nach außen hin einen anständigen Eindruck macht; die Sängerin, vielleicht eine Größe zweiten Ranges, etwas abgestanden und abgelagert, be kommt Hunderte von Mark, der Komponist keinen roten Heller; der muß sich gefallen lassen, daß seine Sachen aufgeführt werden. Das ist auch eine Disparität, die kaum begründet ist. — Die Herren von den verbündeten Regierungen wissen doch, was für Unfug mit den -Vereinsveranstaltungen- gemacht wird. Wenn ein Wirt nicht alle vierzehn Tage tanzen lassen darf — flugs wird der Pfeifenklub -Grüne Linde- oder -Blauer Dampf gegründet — (Heiterkeit) —, der veranstaltet ein Tanzvergnügen, und das Verbot ist durchbrochen. Wenn die Vereinsveranstal tungen ausgenommen bleiben, so wird man solche musikalischen Vereine sehr bald gründen; und wenn die Unentgeltlichkeit betont wird, dann wird man vielleicht auch ein Mittel finden, um etwa durch Garderobegelder oder ähnliches dafür zu sorgen, daß auch das -Entgelt- zu einer Hinterthür wieder hereinkommt. Ich sehe wahrhastig keinen Grund, weshalb man Wohlthätigkeits- vorstellungen hier als Ausnahme behandelt. Sie haben aus den kurzen Darlegungen entnommen, daß der Gesetzentwurf außerordentlich viel Schwierigkeiten noch bietet, so daß es selbstverständlich ist, daß er einer Kommission wird über wiesen werden müssen. — Es ist der Antrag gestellt worden, diese Kommission aus 14 Mitgliedern bestehen zu lasten; andere Herren haben gewünscht, daß sie aus 21 bestehe. Es spricht für den ersten Antrag, daß die geringe Zahl der Mitglieder bei dem allgemeinen Rede- und Abänderungsbedürfnisse die Beratungen zu fördern pflegt, daß anderseits bei der großen Masse von Kommissionen die Besetzung schwierig ist. Da aber in diesem Falle ein besonderer Wert auf eine Kommission von 21 Mitgliedern gelegt wird, so sind meine Freunde entschlossen, für eine Kommission mit dieser Mitgliederzahl zu stimmen. — Wir wollen in dieser Kommission nach allen Kräften daran Mitarbeiten, daß aus diesem Gesetze etwas relativ Gutes werde; denn es liegt durchaus nicht abseits von der Richt linie unserer Bestrebungen. Wenn wir auf anderen Ge bieten für den Schutz jeder ehrlichen und ernsten Arbeit cintreten, so sind wir verpflichtet, doppelt warm einzutreten für den Schutz der geistigen Arbeit, lind wenn wir auf anderen Ge bieten gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfen und einen noch schärferen Kampf Hervorrufen möchten, so müssen wir kon sequent auch den unlauteren Wettbewerb, der die geistige Arbeit um ihre Ehre und ihren Ertrag betrügt, nach Möglichkeit treffen. Wenn wir endlich auf anderen Gebieten dafür eintreten, daß über den materiellen Interessen auch die ideellen zu ihrem Rechte kommen, so müssen wir auch hier dafür sorgen, daß bei der Wertung und Verwertung der geistigen Arbeiten auch der ide elle Gesichtspunkt und nicht nur der materielle hervorgekehrt werde. So, meine ich, liegen auch diese Gesetze ganz im Rahmen und in der Richtung unserer Bestrebungen; denn sie sind auch ein gut Stück des Kampfes für die deutsche Art und für die deutsche Arbeit! — (Lebhaftes Bravo rechts.) (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Vom Reichstage. — Die Kommission von 21 Mitgliedern, der der Reichstag die Vorberatung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst, sowie des Entwurfes eines Gesetzes über das Verlags recht übertragen hat, ist die XI. Kommission. Sie besteht aus folgenden Abgeordneten: Vorsitzender: vr. Spahn, Stellvertreter des Vorsitzenden: vr. Hasse, Schriftführer: vr. Müller (Meiningen), „ Schrempff, „ vr. Südekum, „ de Witt (Köln), vr. Arendt, Beckh (Coburg), Prinz Czartoryski, Dietz, vr. Esche, Fischer (Berlin), Haußmann (Böblingen), Liebermann von Sonnenberg, Lurz, Mentz, vr. Oertel, Stadthagen, Freiherr von Thünefeld^Wellstein, Zehnter. Rechtsprechung zum Gesetz gegen unlauteren Wett bewerb. — Die juristische Fachzeitschrift -Das Recht- (Hannover, Helwing'sche Verlagshandlung), 1900, Nr. 1, teilt folgende Ent scheidung zu Z 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb mit: -Die Verbreitung der Angabe, daß ein Blatt in einer notariell beglaubigten Auflage von so und so viel Exemplaren jeder Nummer erscheine, kann schon deshalb nicht für die Zukunft schlechthin untersagt werden, weil solche Angaben sich stets nur auf die jeweilige Höhe der Auflage und deren notarielle Feststellung beziehen würden und eine Wiederholung gleich lautender Angaben nicht auch für eine Zeit, in der sie den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen, verwehrt werden kann. Im übrigen handelt es sich bei dem auf einer Zeitschrift be findlichen Vermerk über die Höhe der Auflage nicht sowohl um eine Angabe thatsächlicher Art über die bisher stattgehabte Verbreitung, als vielmehr um ein an die Abonnenten und be sonders an die Inserenten gerichtetes Versprechen künftiger Verbreitung, und ist auch deshalb die Bestimmung in ß 1 des Ge setzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes auf derartige Angaben nicht anwendbar.- — sHans. O.-L.-G. vom 20. Oktober 1900. Bf. II 164/1900. (Rudorff)j. Bankfeiertag. — Im Reichsanzeiger findet sich folgende Bekanntmachung. Am Freitag, den 18. Januar d. I., dem Gedenktage des zweihundertjährigen Bestehens des Königreichs Preußen, bleiben die Geschäftsräume der Reichs-Hauptbank, sowie sämtlicher innerhalb Preußens belegenen Reichsbankanstalten geschlossen. Die Inhaber von Giro-Konten wollen daher die am 18. und 19. d. M. fälligen Wechsel schon am 17. d. M. bis 5 Uhr nach mittags einliefern. Berlin, den 10. Januar 1901. Reichsbank-Direktorium. Koch. Gallenkamp. Stuttgarter Buchhandlungsgehilfen-Verein. — Der Stuttgarter Buchhandlungsgehilfen-Verein wird am Sonnabend den 26. Januar im großen Saale des Bürgermuseums einen Familienabend veranstalten, der in Aufführungen mit nachfolgen dem Tanz bestehen wird. Anfang 8 Uhr.
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