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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1901
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- 14.01.1901
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- Deutsch
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(Or. Spahn.) im Dienste des Verlagsbuchhändlers Angestellten auf die An weisung jenes entstanden sind. Da verleiht nun dieser Entwurf dem Angestellten gegen die seitherige Hebung, gegen die gesetzliche Regelung, die wir in einem der anderen Urhebergcsetze haben, das Urheberrecht an seinen Erzeugnissen, die er in dem Geschäfts betriebe für den Verleger gemacht hat. Die Bestimmung ist ja emildert, und es hat vielleicht eine Humoreske, die im Bvrsen- latt der Buchhändler von dem Verlagsbuchhändlcr Voigtländer veröffentlicht worden war, zu dieser Milderung mitgewirkt. Es hat sich da gezeigt, daß man in Berlin noch Scherz versteht. Dort war als Beispiel gegeben, daß ein Angestellter als Vignette die «Germania- gezeichnet hat; nun scheidet er aus dem Geschäft aus, uud der Verleger setzt nun -Bavaria- statt der -Germania- in die Vignette. Die Frage war, ob der An gestellte ein Urheberrecht an der -Germania- habe. Der Gesetz entwurf schließt derartige Abänderungen vom Urheberrecht aus. Aber die Frage ist von weitgehender Bedeutung, so daß wir sie eingehend prüfen müssen. Mir will cs zweifelhaft erscheinen, ob es richtig sei, die Frage hier und so zu entscheiden, wie cs durch die Fassung des Entwurfs geschehen ist. Meine Herren, ich habe den Wunsch, daß die Vorlage einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen werden möchte, und ich stelle an das hohe Haus den Antrag, in diesem Sinne be schließen zu wollen. Or. Esche, Abgeordneter: Meine Herren, der Herr Ab geordnete Or. Spahn hat bereits auf die Notwendigkeit einer Re vision des Urheberrechts an Werken der Litteratur und der Ton kunst hingewiescn und die Gründe geltend gemachi, welche dafür sprechen. Ich schließe mich in dieser Beziehung allen seinen Aus führungen an. Auch dem Wunsche pflichte ich bei, daß es an sich am besten und erfreulichsten gewesen wäre, wenn auch die beiden Urhcberrechtsgesetze von 1876, das Gesetz zum Schutz des Urheber rechts an Werken der bildenden Künste und das Gesetz zum Schutz des Urheberrechts an Photographien einer Revision hätten unter zogen werden können. Aber auch ich bescheide mich, daß das jetzt nach Lage der Verhältnisse nicht möglich ist, und daß überhaupt das Veste nicht der Feind des Guten sein darf. Es sorgt auch ewissermaßen der Torso, der von dem Gesetze von 1870 übrig leibt, dafür, daß immer durch diesen Torso darauf hingewiesen wird, auch er möchte beseitigt, und auch die Gesetze von 1876 möchten einer Revision unterzogen werden. Es ist auch schon geltend gemacht, daß die in der Reichstags-Wandelhalle ausge stellten Photographien deutlich darauf Hinweisen, daß das Gesetz zum Schutz der Photographien notwendig ist; die aufgestellten Photographien zeigen, daß sie erhöhten Schutzes wohl wert sind. Von dem Entwurf kann man mit vollem Recht sagen: was lange währt, wird gut. Ich begrüße insbesondere mit Dank die Art und Weise, wie er zu stände gekommen ist, daß nämlich zu seiner Bearbeitung sachkundige Männer aus den von dem Gesetz betroffenen Berufskreisen als Mitarbeiter herangczogen worden sind, Schriftsteller, Verleger, Tonkünstler. Er ist längere Zeit der öffentlichen Kritik zugänglich gemacht worden, und in sehr dankenswerter Weise ist diese öffentliche Kritik auch benutzt worden. Für den zweiten, uns jetzt vorliegenden Entwurf ist das von erheblichem Gewinn gewesen; dies beweist deutlich der Ver gleich zwischen den beiden Entwürfen. Jcy will nur ganz kurz auf einiges Hinweisen. Es ist jetzt die Möglichkeit geschaffen, in Schulausgaben Aenderungen oorzunehmen an Teilen des Werkes, ohne daß erst der Autor gehört zu werden braucht. Auf Konzert programmen kann der Text der zu singenden Lieder oder Teile des selben abgedruckt werden, ohne daß dies als Nachdruck angesehen wird. Ein größerer Schutz wird gewährt den Werken der Ton kunst insofern, als sie nicht mehr aufgeführt werden dürfen ohne Erlaubnis des Tondichters bei Tanzmusiken, von umherziehenden Musikern und Sängern, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht obwaltet. Auch die Verlängerung der Schutzfrist zu gunsten der Bühnenwerke wie der Werke der Tonkunst begrüße ich mit Dank. Besser scheinen mir auch die llebergangsbestimmungen zu sein. Ich muß das mit einer gewissen Wehmut gestehen, weil mir dadurch die Hauptangriffspunkte gegen den Entwurf entzogen worden sind. — (Heiterkeit.) — Vor allem aber springen die Vorzüge des Entwurfs dem bestehenden Gesetz gegenüber in die Augen. Es ist insbesondere ganz anders als bei dem Gesetz von 1870 Rücksicht genommen auf die Persönlichkeit des Autors, auf seine idealen Ansprüche. Seine Persönlichkeit wird mehr, als es bisher geschah, in seinen Werken gesunden. Der Mangel des bisherigen Gesetzes bestand bekanntlich in der Hauptsache darin, daß nur die mechanische Vervielfältigung als Nachdruck angesehen wurde, und auch nur dann, wenn sie in der Absicht der Verbreitung geschah. Künftighin soll jede un befugte Nachbildung, auch eine solche, die nicht in der Absicht der Verbreitung geschah, strafbar seim. Bisher (Or. Esche.) war ferner nur die Verbreitung solcher Werke verboten, die gesetz widrig hergestellt waren, während künftighin jede unerlaubte Verbreitung auch von solchen Werken, die gesetzmäßig entstanden sind, untersagt oder verboten sein soll. Sehr erfreulich ist auch, daß es nicht erst des Vorbehalts bedarf, um Schutz zu ge währen den Werken der Tonkunst vor öffentlichen Aufführungen und dem Urheber vor unbefugter Uebersetzung seines Werkes. Ferner ist cs sehr richtig, daß endlich einmal die Dramatisie rung verboten worden ist. Es fragt sich nur, ob nicht auch die Wiedergabe eines Dramas als Opernlibretto uud insbesondere die Wiedergabe eines Gedichtes in Form einer Prosaerzählung oder umgekehrt als unerlaubt bezeichnet werden müßte. Sehr erfreut bin ich, daß der Verwertung von Melodien in Potpourris endlich Einhalt geboten werden kann, wenn man be rücksichtigt, daß auf die Melodien hin die Werke der Tonkünstlcr oft in geradezu schamloser Weise ausgebeutet worden sind. Darin ist uns die französische Praxis, die in dieser Beziehung viel strenger war, mit gutem Beispiel vorangegangen. Ich freue mich endlich auch, daß das ausschließliche Recht des Urhebers, eine Uebersetzung seines Werkes vorzunehmen, nicht mehr zeitlich beschränkt ist. Bisher mußte er binnen einer bestimmten Frist mit der Uebersetzung beginnen und sie binnen einer weiteren Frist vollenden. Auch die Verlängerung der Schutz frist, auf die Herr Abgeordneter vr. Spahn eingegangen ist, scheint mir glücklich zu sein, da künftig nicht mehr Werke, die erst dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers erscheinen, ohne weiteres frei sind, sondern erst frei werden zehn Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Ich würde in diesem Punkte, abweichend von der Ausführung des Herrn Or. Spahn, überhaupt eine Ver längerung der Schutzfrist befürworten. Ich komnie damit gleich auf die Punkte, in welchen mir eine Ergänzung oder, wenn ich so sagen darf, eine Verbesserung des Entwurfs angezcigt erscheint. Nur ganz vorübergehend, mehr des Kuriosums halber, will ich erwähnen, daß auch nach dem Entwurf ohne Schutz bleibt die Wiedergabe musikalischer und dramatischer Werke durch den Pbono- graphen, Kinematographen und durch das Telephon. Solche Wiedergabe scheint weder als Vervielfältigung, noch als öffentliche Verbreitung, noch als öffentliche Aufführung angesehen werden zu können. Eine ganz empfindliche Lücke scheint mir das zu sein, was Herr Or. Spahn zuletzt freilich nur vorübergehend bei Besprechung des Verlagsrechts angedeutct hat, was aber wohl richtiger in einem Gesetz über das Urheberrecht eine Stelle einzunehmen ver dient, daß nämlich den sclitiovss prinoixss der Schutz des Urheber rechts nicht gewährt wird, also solchen bisher noch nicht gedruckten, wenn auch schon veröffentlichten Schriften, alten Schriftwerken, In schriften, die wohl schon einmal veröffentlicht waren, aberverlorenge- gangensind und wieder aufgefunden werden. JnderBegründung wird auf Seite 35 ausdrücklich der Schutz dieser oäUionss priueipss, solcher ersten -Herausgaben» abgelehnt, mit der Begründung, cs liege im Interesse der Wissenschaft, daß solche ersten Ausgaben ohne jede Einschränkung verwertet werden könnten. Meines Erachtens muß man aber zunächst die Frage aufwerfen, ob cs der Billigkeit und der Gerechtigkeit entspricht, daß solche ersten Ausgaben ohne wei teres nachgedruckt werden dürfen. Ich glaube, es entspricht der Billigkeit und Gerechtigkeit nicht. Es ist wiederholt hervorgehoben worden, insbesondere im Entwurf des Buchhändler-Börsenvercins von 1857 — ich muß es aber auch heute wieder betonen —, daß die erste Herausgabe solcher alten Schriften und Inschriften außer ordentlich viel Fleiß, Gelehrsamkeit, Genauigkeit, Geist erfordert, viel mehr, als vielleicht ein Roman, der sich mit unserer modernen Gesellschaft beschäftigt. Und welche Kosten verursachen solche ersten Herausgaben! Häufig wird erst ein Gelehrter in ferne Gegenden geschickt, um solche alten Inschriften zu entziffern. Der Verleger muß sie mit teuren Typen herausgeben. Erwägt man dies, dann, meine ich, spricht selbst nicht das Interesse der Wissenschaft dafür, hier gar keinen Schutz zu gewähren; denn im Interesse der Wissenschaftistes doch, daß solche Herausgaben geschehen, die dann, glaube ich, unterbleiben würden. Es handelt sich ja auch nicht darum, daß etwa dieselbe Quelle, oder andere Quellen nicht benutzt werden dürfen, sondern es handelt sich darum, daß die erste Ausgabe nicht so schlank ohne weiteres wieder nachgedruckt werden darf. Es können auch diese ersten Ausgaben benutzt werden; nur der volle Nachdruck soll nicht ohne weiteres gestattet sein. Das Interesse der Wissenschaft, das in der Begründung der Vorlage geltend gemacht wird, hat auch andere Staaten, Frank reich, England, Spanien und früher auch Bayern nicht abgehalten, diesen ersten Herausgaben den ihnen gebührenden Schutz zu ge währen. Es ist Ihnen wohl bekannt, daß auch frühere deutsche Ent würfe, so die Entwürfe von 1864 und 1868, vorgeschlagen haben, den Schutz für diese oäitionss xrinoixss einzuführen. Bei Beratung
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