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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1901
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- 14.01.1901
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- Deutsch
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(vr. Spahn.) ohne weitere Vereinbarung nur auf eine Auflage beschränkt ist, aber ich habe gegen diesen Teil der Vorschrift nichts zu erinnern; aber daß der Verleger gezwungen sein soll, die Auflage auf ein mal herzustcllen, und daß wir das in dem Gesetz als Vertrags inhalt ausdrücklich aussprechcn, das scheint mir nicht gerechtfertigt. Das bürgerliche Gesetzbuch giebt dem Autor gegenüber dem Ver leger Hilfsmittel in die Hand, um feststellen zu lassen, ob er seinen Vertragsoerpflichtungen nicht zuwidergehandelt hat, und da bedarf es in diesem Entwurf einer Sonderbestimmung nicht. Die Sache wird praktisch bei den Musikalienhändlern; dort enthält nämlich das Gesetz im Z 6 eine Ausnahme. Ich befürchte, daß diese Aus nahme an sich nicht über die Schwierigkeiten hinweghilft. Wie werden denn musikalische Werke hcrgestellt? Die Partitur wird in einer verhältnismäßig geringen Zahl gedruckt; der Satz bleibt stehen, damit, wenn Bestellungen ans die Partitur erfolgen, dieselbe sofort abgezogen werden kann. Der Text wird bei einer Partitur von etwa 40 Exemplaren in vielleicht 1000, 1200, 1500 Exemplaren hcrgestellt; cs werden die einzelnen Stimmen für Chöre nnd Orchester in einer Auflage hergcstellt, die im Verhältnis zur Partitur gleichfalls bis zu 1000 und 1200 Exemplaren geht. Was ist nun mit dem Abzüge von 1000 Exemplaren gemeint? Soll bet Abzug von 1000 Exemplaren der Partitur zulässig sein, oder soll schon der das Tausend überschreitende Abzug des Textbuchs als Auslage gelten? Ich muß gestehen, ich kann ein Bedürfnis nicht erkennen, eine derartige schematische Vorschrift zu erlassen in einem Verhältnisse, wo jeder Vertragschließende es in der Hand hat, festzustellcn, ob die Vertragsbedingungen erfüllt sind oder nicht. Dazu kommt, daß diese Bestimmung auf die technische Ent wickelung der Buchdruckerei keine Rücksicht nimmt und doch in sie eingreift. So kommen im Verlagsrechtsentwurf Bestimmungen über die Freiexemplare, mit denen man sich einverstanden erklären kann; ferner Bestimmungen, welche für die Dauer des Vertragsverhält nisses gelten, die in dem Urheberrechtscntwurf stehen und eine Ergänzung des vorher bestandenen Gesetzes bedeuten. Aus dem Urheberrcchtsentwurf schützen den Verlagsvertrag auch die Nach drucksbestimmungen, durch die auch der Urheber dem Verleger gegenüber geschützt wird. Es ist zugelasscn, daß die Verviel fältigung zu persönlichem Gebrauch gestattet sein solle, wenn nicht der Zweck vorliegt, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. — Ich bin zweifelhaft, ob die Mitwirkung bei öffentlichen Auf führungen eines Tonwerkcs und die Benutzung einer Abschrift der Partitur oder einer Stimme bei dieser Aufführung statt eines gekauften Druckcxemplars als persönlicher Gebrauch angesehen werden soll. Diese Frage wird der Klarstellung in der Kommission bedürfen. — Es ist ferner zugelassen und nicht als Nachdruck an gesehen; wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaft liche Arbeit ausgenommen werden. Diese Bestimmung weicht von dem bisher geltenden Recht ab, welches die Aufnahme solcher Gedichte in ein größeres Ganzes gestattete, wenn damit eine selbständige wissenschaftliche Arbeit hcrgestellt werden sollte. Dahin gehören die Anthologien und Kommersbücher. Es hat um diese Frage bereits bei Beratung des Gesetzes im Jahre 1870 ein Kampf im Reichstag statt gefunden; die Kommission wollte die Kommersbücher und Antho logien ausschlicßen, der Reichstag hat sie wieder für zulässig erklärt, und ich vermute, es wird dasselbe Schicksal auch dieser Be stimmung bevorstehcn, cs wird derselbe Kampf entbrennen, und die Entscheidung wird wiederum zu gunsten der Anthologien und Kommersbücher ausfallen; ohne die zwingendsten Gründe sollen wir keine Aenderung vornehmen. In Z 22 ist weiter bestimmt, daß als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst nicht anzusehen sein soll, wenn das Werk nach seinem Erscheinen auf Vorrichtungen für solche Instrumente über tragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen. Diese Frage bringt einen ganz anderen Gesichtspunkt in den Entwurf hinein. Sie verdankt ihre Aufnahme in den Ent wurf der Berner Konvention. Man hat der Schweiz zuliebe in die Berner Konvention die Bestimmung ausgenommen, daß die Stücke, die auf Spieldosen übertragen werden, nicht geschützt sein sollen. Nun hat sich in Deutschland die Frage entwickelt, wie es mit Musikstücken zu halten sei, die auf in anderer Art in Deutsch land hergestellten Instrumenten gespielt werden, und das Reichs gericht hat den Standpunkt eingenommen, daß als Vorrichtungen, die bei den Spieldosen zugelassen seien, auswechselbare Scheiben, Walzen, Bänder und dergleichen nicht anzusehen seien. Die Logik spricht meines Erachtens dafür, daß diese Platten, Walzen, Scheiben ebenso behandelt werden wie die Spieldosen. Die Gründe, weshalb diese Bestimmungen in das Gesetz ausgenommen sind, sind außer dem auch noch wirtschaftlicher Natur, und ich muß gestehen, soweit mein Gehör sür die bis jetzt hcrgcstellten Instrumente in Betracht kam, habe ich bei deren Anhören nicht den Eindruck gehabt, als ob der Komponist und der musikalische Verleger durch sie geschädigt werden. Aber diese Industrie ist entwickelungsfähig, und sie kann in der Zukunft gefährlicher werden. Wir werden daher in der Kommission Auskunft über die Einzelheiten erhalten müssen; zur Zeit, glaube ich, spricht die Konsequenz aus der Berner Konvention für die Vorlage, und wir haben keinen Grund, uns ablehnend zu verhalten. Ist ein Werk veröffentlicht, so wird ihm und damit sowohl dem Verleger wie dem Urheber Schutz auf die Dauer von dreißig Jahren über den Tod des Urhebers hinaus gewährt; diese Be stimmung entspricht dem bestehenden Rechte. Die Vorlage will aber außerdem noch einen um zehn Jahre verlängerten Schutz schaffen für den Fall, daß durch die Erben des Urhebers die Publi kation des Werkes erst geschehen ist; und zwar soll, wenn kurz vor Ablauf der dreißig Jahre das Werk erst veröffentlicht ist, mindestens sür volle zehn Jahre noch Schutz gewährt werden, wenn die Ver öffentlichung längere Zeit vor Ablauf der dreißig Jahre geschieht, noch soviel Jahre über die dreißig Jahre hinaus, daß seit der Veröffentlichung zehn Jahre abgelaufen sind. Für die Aufführung von Tvnwerken und für die Bühnenaufführungen — nickt auch für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Werke — ist sogar ein Schutz von fünfzig Jahren nach dem Tode deS Urhebers vor gesehen; das enthält eine Abweichung von dem geltenden Rechte: das geltende Recht hat auch für die Aufführung nur einen Schutz von dreißig Jahren, und ich möchte wünschen, daß der Reichs tag sich für die Beibehaltung dieser Bestimmung entschließen möchte. Zunächst schaffen wir für diesen speziellen Fall, nicht für den ganzen Verlegervertrag, eine Abweichung von allen anderen Werken der Litteratur, eine veränderte Frist, — und ein Be dürfnis für diese Veränderungen ist nicht dargcthan. Der Umstand, daß ein Verleger und Urheber auf litterarischem Gebiete auch erst längere Zeit nach dem Erscheinen seines Werkes zur Geltung kommt, ist kein Grund für die Fristverlängerung; er kommt aber auch vor. Die Begründung der Vorlage trifft also nicht allein bei Tonwerken und Bühnenaufführungen zu. Wir haben ein kleines Werk, das in Leipzig veröffentlicht worden ist, das jahrelang liegen geblieben ist. Es fanden sich keine Abnehmer, bis der Verfasser vom preußischen Kultusminister zu einer Audienz geladen wurde, um mit ihm über seine An schauungen auf dem Schulgebiete zu sprechen. Der Effekt dieser Einladung war, daß das Werk stark abgesetzt wurde. Hätte der preußische Kultusminister nicht eingeladen, so hätte das Buch viel leicht fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers noch unabgesetzte Exemplare gehabt. Solche Zufälligkeiten dürfen für den Gesetz geber nicht ausschlaggebend sein. Die Zahl der Personen, die bei diesen fünfzig Jahren in Betracht kommen, ist so gering, daß kein Anlaß gegeben ist, von den allgemeinen Regeln abzuweichen. Ich möchte dabei auf eines aufmerksam machen. Wir haben beim Bürgerlichen Gesetzbuch für die Einsetzung der Nacherben unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung — und die gleiche Regelung ist für die Vermächtnisse getroffen —, weil wir nicht wollten, daß der Erblasser sür Verhältnisse Bestimmungen treffe, die in die dritte Generation hineingreifen, die er nicht übersehen kann, eine dreißigjährige Frist gesetzt. Hat der Gesetzgeber eine weiter gehende Kenntnis der Verhältnisse, die nach dreißig oder vierzig Jahren eintreten, als der Erblasser, der über sein Vermögen dispo niert und voraussichtlich diese Verhältnisse besser zu überschauen in der Lage ist, als der Gesetzgeber die Verhältnisse für ganz Deutschland überschauen kann? Das ist ein Grund, der dafür spricht, nicht durch allzu hohe Zahlen in die Zukunft einzugreifen. Es ist angeregt, in Bezug auf die in diesem Entwurf weg- gelassene Bestimmung, daß der Fiskus nicht Erbe werden solle, wenn andere Erben nicht vorhanden sind, wiederum daS Erbrecht des Fiskus in Bezug auf Urheberrechte auszuschließen. Ich halte die Frage mit Rücksicht darauf, daß wir im bürgerlichen Gesetz buch das Erbrecht durch alle Verwandtschaftsgrade zugelassen haben, von so geringer Bedeutung, daß ich glaube, man kann die Vor lage acccptiercn und das gemeine Recht eintreten lassen; man kann sich allerdings auch für das bestehende Recht entschließen, wenn die Kommissionsberatung ernste Gründe für dasselbe ergiebt. Der Schutz, der dein Verleger und dem Urheber durch das Ur- hebergesctz zu teil wird, ist ein civilrechtlicher und ein strafrechtlicher. Eivilrechtlich wird jeder Verleger, der Nachdruck begeht, dem Urheber, beziehentlich seinem Stellvertreter, verantwortlich für Nachlässigkeit und Vorsatz. Strafrechtlich hat das seitherige Gesetz Schutz gewährt sowohl sür fahrlässige ivie für vorsätzliche Nachdrucksoergehen; die Vorlage will die Bestrafung nur auf den vorsätzlichen Nachdruck beschränken. Sie enthält sieben verschiedene strafbare Handlungen. Sie bestraft die vorsätzliche Begehung des Nachdrucks, und zwar auch dann, wenn die Absicht der Verbreitung beim Nachdruck nicht Vorgelegen hat. Sie bestraft die vorsätzliche gewerbsmäßige Ver breitung des Werks. Sie bestraft die vorsätzliche Aufführung, den 50'
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