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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1901
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- Erscheinungsdatum
- 14.01.1901
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- Deutsch
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^§11, 14. Januar 1901. Nichtamtlicher Teil. 381 (vr. Esche.) mit Recht von der Kritik hervorgehoben worden ist, ein aktuelles Interesse; sie behandeln ja zumeist Zeitfragen. Es hat deshalb nicht nur das Publikum, sondern auch der, der solche Beiträge verfaßt hat, ein berechtigtes Interesse daran, daß sie bald er scheinen. Es ist deshalb nicht richtig, daß der Verfasser zwei Jahre lang gehindert ist, iiber einen solchen Beitrag zu verfügen, daß er erst nach zwei Jahren das Vertragsverhältnis in dieser Be ziehung kündigen kann Ich würde Vorschlägen, diese zwei Jahre auf drei Monate zurückzuführen. Diese zwei Jahre entsprechen um so weniger den allgemeinen Grundsätzen des Entwurfs, da nach tz 3, wo es sich um Beiträge für Sammelwerke handelt, der Verfasser berechtigt ist, bereits nach einem Jahre darüber zu verfügen. Meine Herren, ich hoffe, daß es in der Kommission gelingt, sowohl den Bedenken, die ich mir erlaubt habe gegen den Ent wurf des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Tonkunst zu erheben, als auch den Einwendungen gegen einzelne Be stimmungen des Entwurfs eines Verlagsrechts, gerecht zu werden und eine Mittellinie zu finden. Es wird dann gelingen, an der Hand dieser beiden — um es noch einmal zu erwähnen — aus gezeichneten Entwürfe ein Gesetz zu schaffen, das dafür sorgt, daß unsere wissenschaftlichen Schriftsteller, unsere Dichter und Kom ponisten wirklich die Früchte ihrer geistigen Arbeit ernten, und unserem deutschen Volke nicht nur als der ersten unter allen Kulturnationen ein Verlagsrecht zu geben, sondern auch ein solches Verlagsrecht, das auch den übrigen Staaten zum Vorbilde dienen wird. — (Bravo! links.) Dietz, Abgeordneter: Meine Herren, die beiden vorliegenden Gesetzentwürfe haben soeben eine Beleuchtung von zwei Juristen erfahren. Sie werden mir als praktischem Geschäftsmann, der Jahre lang in diesem Gewerbe thätig ist, gestatten, Ihnen meine Ansichten darüber hier mitzuteilen. Der erstere Entwurf, der eines Gesetzes über das Urheberrecht, ist der bessere. Man könnte mit ganz wenigen Aenderungen dieses Gesetz im Plenum erledigen. Es sind allerdings einige Bedenken wohl auch hier vorhanden; aber diese sind auch in einer Plenar sitzung zu beseitigen. Ganz anders liegt es mit dem zweiten Gesetzentwurf. Ich halte das Verlagsrecht, wie es uns vorliegt, für durchaus un genügend; es schützt viel mehr die Verleger als die Urheber, und der alte Gegensatz zwischen den beiden Parteien tritt hier so recht deutlich in die Erscheinung. Die öffentliche Kritik, die wir in den letzten Wochen gelesen haben, bestätigt das ja auch; die Autoren sind zum großen Teile damit nicht einverstanden. Sie möchten die wesentlichsten Punkte, insbesondere das Uebertragungsrecht, welches den Verlegern zugeteilt wird, beseitigt sehen, und so noch manches andere. Nun ist ja wohl richtig, daß in einem Vertrage zwischen Ur heber und Verleger die hier vorliegenden Bestimmungen nicht zu Grunde gelegt zu werden brauchen. Die Verlagsfreiheit ist ge wahrt; beide Teile können frei stipuliereu und das ausschließen, was dem einen oder dem anderen nicht paßt. Ist aber nichts abgemacht, dann allerdings gilt das Gesetz. In dem Gesetz über das Verlagsrecht tritt deutlich der Waren charakter der litterarischen Produktion in die Erscheinung. Die litterarische Arbeit wird bewertet und behandelt wie irgend eine andere Ware, ob diese nun ein Schweizerkäse ist oder eine Tonne Rosinen. Sie wird bewertet, geht in den Handel, und wer sie kauft, kann damit machen, was er will. Ich möchte denn doch unsere litterarische Produktion auf eine höhere Stufe stellen. Man soll und kann sie ihrer ganzen Natur nach nicht vergleichen mit irgend einem anderen Artikel, der fabriziert wird, sei cs durch Händemerk, sei es durch Maschinen. Der menschliche Geist, das Gehirn ist doch etwas anderes, und infolgedessen muß die geistige, schriftstellerische Produktion auch anders bewertet werden, als es in diesem Gesetze geschieht. Nun möchte ich einen Blick auf das Urheberrecht werfen und einige Anstände, die ich habe, zun: Ausdruck bringen. Von dem Recht, daß der Fiskus erben soll, will ich ganz absehen. Es ist das ein Unding. Wenn vorhin von dem Herrn Abgeordneten Spahn gesagt worden ist, man könne es so, man könne es auch anders machen, so möchte ich dafür eintreten, daß es anders ge macht wird. Wenn ein Schriftsteller ohne Erben stirbt, so mag die Nation erben, nicht aber der Fiskus. Was könnte ferner ent stehen, wenn z. B. ein Verleger, der mit einer Reihe von Autoren Verträge, vielleicht auf Lebenszeit, abgeschlossen hat, ohne Erben stirbt, und der Fiskus nun erben würde? Ich will einmal an nehmen, es handle sich um einen sozialdemokratischen Verlag. Der Fiskus würde sicherlich das Interesse der sozialdemokratischen Autoren nicht so wahren, wie diese etwa verlangen könnten. Oder umgekehrt, es kann auch einmal eine radikale Regierung vor handen sein, die einen Verlag religiöser Schriften erbt; wahr- Achtundsechzigster Jahrgang. (Dietz.) scheinlich würde sie diese in der Versenkung verschwinden lassen. Lassen wir daher das Erbrecht des Fiskus weg; wir sind mit der alten Bestimmung ganz gut gefahren. Was nun die Beschränkung des Urheberrechts betrifft (Z 8), so sind die Schriftsteller im Irrtum, wenn sic verlangen, daß die Befugnis zur Verbreitung ihrer Werke dem Verleger nur für ein bestimmtes Gebiet eingeräumt werden soll. Das ist wohl für musikalische Werke angebracht, die in der Regel für ein bestimmtes Gebiet abgegeben werden, aber bei Werken rein litterarischer Art geht das nicht an. Dem Verleger muß das Recht gewahrt bleiben, überall da, wo deutsche Bücher verlangt werden, sie auch hinsenden zu können. Die Wünsche, die aus den Kreisen der Schriftsteller verlautbart wurden, kann man nicht berücksichtigen, weil sie ge schäftlich nicht durchzuführen sind. Nun befinden sich in dem Urheberrecht und auch in dem Ver lagsrecht zwei Stellen, worin gesagt wird, daß Kürzungen und Aenderungen an den Manuskripten seitens des Erwerbers nicht stattfinden dürfen, es seien denn solche, die man auf Treue und Glauben hin nicht versagen kann. Wer Gelegenheit gehabt hat, viele Jahre hindurch von Schriftstellern Manuskripte zu empfangen — und dazu gehören auch die Zeitungsredakteure —, der wird sich sagen müssen: ein Recht zum Aendern muß gegeben werden. Ja, wenn wir kein Preßgesetz, wenn wir kein Strafgesetzbuch hätten, daun ginge das wohl an; aber in Deutschland macht man nicht nur den Autor, sondern auch den Verleger, den Drucker, ja sogar den Kolporteur verantwortlich für Strafthaten, die in einer Druckschrift enthalten sind. Es ist der Verleger daher gezwungen, die Manuskripte sorgfältig zu lesen und darüber zu befinden, ob sie hieb- und stichfest dem Strafgesetze gegenüber sind. Bei den meisten Werken gehen die Manuskripte abteilungs weise oder kapitelweise ein. Nun kommen plötzlich in den späteren Kapiteln, die bei der Vertragsschließung noch nicht Vorgelegen, Stellen vor, die, wenn sie gedruckt werden, den Verleger höchst wahrscheinlich mit dem Strafrichter in Konflikt bringen würden. Sagt nun der Verleger zu dem Schriftsteller: höre mal, lieber Freund, du solltest diese Stelle doch wohl ändern, — so ist zehn gegen eins zu wetten, daß der Schriftsteller dem Verleger haar klein beweist, daß die Stelle gar nicht gefährlich sei, auch nicht gegen das Strafgesetzbuch verstoße, der Verleger irre sich. Druckt nun der Verleger im guten Glauben weiter, so kann er, wenn die Stelle unter Anklage gebracht wird, bestraft werden. Wenn er sie aber streicht, dann kann ihn der Schriftsteller belangen und sagen : du hast in meinem Manuskript gestrichen, es darf nicht sein; ich belange dich auf Grund des K 9. In eine solche Zwickmühle sollte man beide nicht bringen. Da gäbe es wohl noch einen Weg, der gangbar wäre, um die Interessen beider zu wahren. Den H 18, der von dem Wiederabdruck von Zeitungsartikeln handelt, kann man nur begrüßen. Eine ganze Reihe von Zei tungen und Zeitschriften wendet außerordentlich große Mittel auf durch Anstellung tüchtiger Redakteure und Mitarbeiter, um ein ausgezeichnetes Blatt oder eine ausgezeichnete Zeitschrift herzu stellen, und da ist es denn ganz am Platze, wenn sie in ihrer Thätigkeit geschützt werden vor jenen Raubrittern, die gewohn heitsmäßig, ohne irgend ein Honorar zu bezahlen, mit der Scheere ihre Blätter Herstellen, die nur einen Teil in ihrem Blatt gut in Ordnung halten und ganz ausgezeichnet führen — das ist der Inseratenteil —, aber sonst nichts. Alles andere wird in der schamlosesten Weise gestohlen; das ist der richtige Ausdruck dafür. Wenn solchen Leuten einmal auf die Finger geklopft wird, so ist das nur recht und billig. Von diesem Paragraphen habe ich mit großem Vergnügen Kenntnis genommen. Nun wird man sagen: wo soll denn die kleine Provinzialpresse bleiben, die doch, was den Nachrichtendienst betrifft, von der großen Presse leben muß? Gegen diese richtet sich das auch nicht. Die großen Zeitungen haben mit der Provinzialpresse selten Streit wegen Wiederabdrucks; dazu sind sie meistens viel zu nobel in ihrer Gesinnung. Hier handelt es sich darum, daß die Konkurrenten getroffen werden sollen, die in der Lage sind, anständige Honorare zu zahlen, es aus Sparsamkeitsrücksichten aber nicht thun und die billige Scheere zur Hand nehmen. Gegen diesen litterarischen Diebstahl wirkt der Paragraph, und deshalb ist er meines Erachtens zu begrüßen. Ferner besagt der K 23, daß als Nachdruck von Abbildungen es nicht anzusehen ist, wenn einem Schriftwerke ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem er schienenen Werke beigefügt werden. Ja, da haben wir in der Praxis ganz wunderbare Dinge erlebt. Es erscheinen viele so genannte populäre Bücher, die fast nur mit der Scheere hergestellt worden sind. Dazu sind sie aufs billigste illustriert. Bei dem heutigen Reproduktionsverfahren ist sehr bald aus einer kleinen Kollektion einschlägiger wissenschaftlicher Werke das nötige Jllu- strationsmaterial entnommen. Das neue Werk ist fertig und er scheint auf dem Markt, obwohl eigene Arbeit in dem Werke gar nicht enthalten ist. Ein größerer Schaden kann den Zeichnern, 52
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