Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010114
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190101141
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010114
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-01
- Tag1901-01-14
- Monat1901-01
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
380 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. (vr. Esche.) düngen würden von dem Entwürfe mitgetroffen. Auch die Ver lagsordnung für den deutschen Buchhandel befaßt sich mit solchen Zeichnungen und Abbildungen. Endlich wird in den neuesten Wünschen des Buchhändler börsenoereins zu Leipzig gebeten, daß solche Abbildungen mit unter das Verlagsrecht fallen. Zur Klarstellung dieser Frage würde ich für eine entsprechende Aufklärung sehr dankbar sein. Ich bin ganz damit einverstanden, daß auch das Zeitungs wesen in einem gewissen Umfange in dem Entwurf mit geregelt worden ist. Ich muß den Entwurf im großen und ganzen als sehr wohl gelungen bezeichnen, und ich kann in dieser Beziehung nur das wiederholen, was ich vorhin bezüglich des Urheberrechts gesagt habe. Auch die Schriftsteller müssen im großen und ganzen sehr wohl mit dem Entwurf zufrieden sein. Er kommt ihren Wünschen und Bedürfnissen in vielen Beziehungen sehr entgegen. Der Entwurf behält ihnen vor das Recht der Uebcrsetzung und die Dramatisierung ihrer Werke, die Bearbeitung von Werken der Tonkunst. Der Verleger ist verpflichtet, keine eigentlichen Aende- rungen an den ihm in Verlag gegebenen Werken vorzunehmen. Nur in einigen Punkten vermisse ich — auch hier kann ich jedoch nicht im Namen aller meiner politischen Freunde sprechen — noch die entsprechende Rücksicht auf die Wünsche der Schriftsteller. Ich nieinc hiermit zunächst die beiden vielumstrittenen HZ 28 und 38. Ich kann den Ausführungen des Herrn Abgeordneten Spahn nicht zustimmen. Um meine Bedenken zu begründen, kann ich mir nicht ver sagen und Ihnen nicht ersparen, auf diesen Punkt noch kurz ein zugehen. Die HZ 28 und 38, in denen es sich um das Recht der Verleger handelt, das Verlagsrecht auf andere zu übertragen, werden in der Hauptsache auf vierfache Weise begründet: mit der Vorgeschichte des Gesetzes, mit dem juristischen Charakter des Ver lagsrechts, mit der Praxis des Reichsgerichts und endlich mit dem Bedürfnis des Verlegers. Ich glaube, daß diese Begründung doch nicht ganz durchschlagend ist. Es ist richtig, daß bei der Beratung des Urheberrechts die Frage erörtert wurde, ob cs von anderen als vom Urheber und seinen Erben auf Dritte übertragen werden könne. Diese Frage wurde eigentlich nicht entschieden. Denn H 3 des Gesetzes von 1870 bestimmt nur, daß das Recht des Urhebers beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden kann. Von wem? Ob auch von einem Dritten, ist nicht im Gesetz ge sagt. Aber auch wenn dies bejaht wäre, so ist immer noch nicht gesagt, daß das Verlagsrecht übertragen werden könnte, denn das Verlagsrecht ist etwas ganz anderes als das Ur heberrecht. Ist das Urheberrecht auf einen Dritten übertragen, dann hat sich der Urheber seines Rechtes vollständig entäußert, und der, dem es übertragen worden ist, ist Herr der Sache geworden. Da kann ein Zweifel nicht vorhanden sein. Bei dem Verlagsrecht aber handelt es sich um Rechte und Pflichten des Verlegers. Diese sind rein persönlicher Natur. Es kann das Recht nicht so ohne weiteres von der Pflicht abgesondert werden. Will man Rechte des Ver legers und des Autors vergleichen mit anderen Rechtsinstituten, so könnte man zur Vergleichung heranziehen das Verhältnis des Vermieters zum Mieter, das Verhältnis des Eigentümers zum Nießbraucher, das Verhältnis des Auftraggebers zum Beauftragten. In allen diesen Rechtsverhältnissen kann von einer Uebertraquna nicht die Rede sein. Ich kann dem Herrn Abgeordneten Spahn nicht zugeben, daß man hier zur Begründung der Uebertragbarkeit des Verlagsrechts Bezug nehmen kann auf die Schuldverhältnisse, die übertragen werden könnten. Es handelt sich hier gar nicht um ein vermögens- rcchlliches Schuldvcrhältnis, sondern um ganz andere Beziehungen. Es handelt sich um persönliche Beziehungen. Der Verleger ist nicht der Rechtsnachfolger des Autors, sondern nur die Mittels person zwischen Autor und Publikum. Der Verlagsvertrag, um das noch kurz zu betonen, ist meines Erachtens ein so persönlicher Vertrag, es entsteht ein so persönliches Verhältnis, daß es dem Autor durchaus nicht gleichgiltig sein kann, wer an die Stelle des ersten Verlegers tritt. Es ist ja ganz richtig, daß der Verleger nicht allein derjenige ist, der die Pflichten auS dem Verlagsver trage auszuführen hat; aber mindestens ist doch die Firma und was damit zusammenhängt, die Traditionen des ganzen Verleger hauses, von größter Bedeutung für den Autor. Ist es eine als gut bekannte Firma, so wird sich bald auch den noch unbekannten Werken des Urhebers das Vertrauen des Publikums zuwenden. Es war mir sehr interessant, in dem Gutachten eines hervorragen den Dresdener Verlegers an die Dresdener Handels- und Ge werbekammer den Satz zu lesen: Ein mittelmäßiger Autor kann an der Hand eines hervor ragend tüchtigen Verlegers zur Berühmtheit gelangen, während er bei einem untüchtigen Verleger unbekannt geblieben wäre. Das ist durchaus richtig. Wer durch einen Brockhaus eingeführt ist, hat schon ein gutes Stück gewonnen. So ist es aber nickt nur bei der Einführung, sondern auch bei der späteren weiteren Verbreitung. Geht der Verlag dann auf einen untüchtigen Ver leger über, so kann das Werk sehr bald auf dem Lager bleiben, und das Publikum sich von ihm abwenden. Unbillig erscheint mir diese Regelung auch deshalb, weil der Autor oft die Höhe des Honorars davon abhängig machen wird, ob ein guter Ver leger sein Werk in Verlag nimmt oder nicht. Er wird mit einem geringen Honorar zufrieden sein, wenn ein guter Verleger das Werk annimmt, weil er hofft, daß dann bald eine zweite und dritte Auflage nötig werden wird, und er dann vielleicht, wenn er sich die Erlaubnis zu weiteren Auflagen Vorbehalten hat, in der Lage ist, ein höheres Honorar zu verlangen. Schon aus dem Gesagten, glaubeich, ergiebt sich, daß ich durchaus nicht gegen jede Uebertragbarkeit bin, sondern nur gegen eine solche, gegen die sich der Autor mit Recht beschweren kann. Ich stimme deshalb durchaus im Prinzip dem Beschluß des letzten deutschen Juristentages bei, daß der Autor berechtigt sein muß, sich gegen solche Uebertragungen zu wehren, die ihm nicht zugemutet werden dürfen. Ganz dieselben Gründe sprechen auch gegen die Regelung im Konkurs. Der Konkursverwalter soll nach dem Entwurf berechtigt sein, das Verlagsrecht auch in solchen Fällen zu übertragen, in denen der Autor sich ausdrücklich die Nichtübertragbarkeit Vorbehalten hat. Das geht meines Er achtens gegen alle Treu und Glauben. Der Autor hat durch den Verlagsvertrag sich ausdrücklich gegen die spätere Uebertragbarkeit gesichert, er will nicht Gefahr laufen, daß das Verlagsrecht übertragen wird. Der Konkurs verwalter aber braucht sich nach dem Entwurf nicht daran zu kehren, und zwar — weil der Verleger in Konkurs geraten ist. Es ist mit Recht gesagt worden, daß das ein durchaus wunderbarer Zustand ist, der dadurch entsteht, daß nun der Konkursverwalter ein viel größeres Recht erlangt, als der Gemeinschuldner je gehabt haben würde. Selbst Professor Birkmeyer, der sonst für den H 38, also für die Uebertragbarkeit des Verlagsrechts eintritt, sagt, daß dieser H 38 gegen die im Ent wurf grundsätzlich angenommene Vertragsfreiheit ausdrücklich ver stößt, und ich freue mich, daß auch Herr Or. Spahn sich der An sicht Birkmeyers anschließt. Die Begründung macht für die Be stimmung hauptsächlich geltend, daß ohne eine solche Bestimmung der Konkurs nicht so schnell, wie es wünschenswert wäre, beendigt werden könnte. Daß man hier zu Ausnahmefällen greift, scheint mir schon nicht ganz unbedenklich. Der Konkurs kann aber sehr wohl scknell beendigt werden auch ohne eine solche Bestimmung. Entweder ist der Autor mit der Uebertragung der Verlagsrechts einverstanden — und bei einigermaßen günstigen Umständen wird er damit einverstanden sein —, oder er tritt zurück. Er kann aber nur zurücktreten, wenn die entsprechenden Aufwendungen von ihm ersetzt werden. Ich muß deshalb vorschlagen, dem H 38 eine andere Fassung zu geben, die ich mir für die Kommission noch Vorbehalte. Das sind die beiden Hauptbedenken, die ich gegen den Ent wurf des Verlagsrechts habe; die anderen Bedenken sind mehr untergeordneter Natur, sie beziehen sich zunächst, um nur eines oder das andere noch zu erwähnen, auf H 2. Es scheint mir nicht ganz richtig zu sein, daß man dem Verfasser die Verpflichtung auferlegt, sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Ich meine, man kann dem Verfasser nur eine solche Vervielfältigung und Verbreitung verbieten, die gegen seine ver tragsmäßigen Verpflichtungen verstößt. Der Dritte darf überhaupt nichts mit dem Werk machen: er darf nicht Nachdrucken und nicht vervielfältigen. Der Verfasser kann aber sehr wohl in der Lage sein, das Werk anderweit zu verwerten, ohne gegen den Vertrag zu verstoßen. Wenn er z. B. einen räumlich be schränkten Verlagsvertrag geschlossen hat, dann muß er berechtigt sein, in anderen Gebieten das Werk zu verbreiten und zu vervielfältigen, während dies Dritten nicht gestattet ist. Ebenso muß ihm, wenn er nur über eine Textausgabe einen Verlags vertrag abgeschlossen hat, z. B. erlaubt sein, das betreffende Werk in einer Prachtausgabe, die einen ganz anderen Abnehmerkreis hat, herzustellen. Was Herr vr. Spahn über die Verpflichtung des Verlegers gesagt hat, die Auflage auf einmal herzustellen, und dann auch noch darüber, daß er verpflichtet ist, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, die er Herstellen kann, so stimme ich darin mit ihm vollständig überein und kann mich deshalb eines weiteren Ein gehens auf diesen Punkt enthalten. Nicht genügend ausgebaut scheinen mir die Bestimmungen über das Kündigungsrecht und den Rücktritt vom Vertrag zu sein. Ich glaube, in dieser Beziehung müßten auch noch weitere Bestimmungen in den Entwurf eingeführt werden. Die Beiträge für Zeitungen und Zeitschriften haben, wie
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder