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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1901
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- 14.01.1901
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 379 11, 14. Januar 1901. (vr. Esche.) das Instrument selbst oder auf solche auswechselbare Platten ge bracht werden. Aber nicht nur dieser Nachdruck soll frei sein, son dern nach H 26 auch die öffentliche Aufführung mit derartigen Werken, und alles dies, ohne daß der Komponist, ohne daß der Verleger der Noten befragt werden muß, ohne daß diese irgend welche Vergütung dafür erhalten. Herr vr. Spahn hat bereits auf die Berner Konvention hin- gewicsen und geltend gemacht, daß nach dem Schlußprotokoll der Berner Konvention dieses Privilegium genießen sollen nur die Musikwerke selbst. Nach dem Schlußprotokoll zur Berner Konven tion ist die Wiedergabe von Kompositionen nur in dem Musikwerke selbst erlaubt. Herr Or. Spahn hat ferner auf Entscheidungen des Reichsgerichts über diese Frage hingewiesen, die nach meiner Meinung in sehr glücklicher Weise einen Riegel gegen weitere Ausbeutung der Kompositionen vorgeschoben und die Wiedergabe, die Vervielfältigung der Kompo sitionen auch auf den Walzen, den auswechselbaren Notenscheiben als unerlaubt bezeichnet haben. Auf der Pariser Konferenz wurde von der französischen Regierung vor geschlagen, diese Entscheidungen des Reichsgerichts durch Staats vertrag festzulegen und ausdrücklich auszusprechen, daß die Wieder gabe von Kompositionen auf auswechselbaren Notenplatten Nach druck sei. Die deutsche Regierung widersprach jedoch diesem Vor schlag, ja, sic schlug sogar vor, umgekehrt die Vervielfältigung auf Notenplatten für erlaubt zu erklären. Wir sehen also, dieser H 22 ist nichts anderes als ein Versuch der Regierung, das, was sie damals nicht erreicht hat, jetzt durch ein inländisches Gesetz zu erreichen. Herr vr. Spahn schließt sich der Begründung an, indem er sagt, es sei in der That eine In konsequenz, daß erlaubt sein sollte die Vervielfältigung in dem Musik werke selbst, dagegen nicht die Vervielfältigung auf Notenplatten. Ich möchte sagen, eine gewisse Inkonsequenz mag schon darin zu erblicken sein, aber eine Inkonsequenz, die auch sonst in dem Gesetz u finden ist, insofern nämlich im beschränkten Umfange in der That owohl bei Werken der Tonkunst, wie auch bei Werken der Lit- tcratur eine Wiedergabe, sei es in Sammelwerken, sei es in anderen Werken, gestattet ist. Die eigentliche Inkonsequenz besteht meines Erachtens aber darin, daß überhaupt ein Nachdruck gestattet sein soll, nämlich auch der Nachdruck, ^gestattet auf einem Werke selbst. Die Verfertiger solcher Musikwerke haben meines Erachtens gar keinen Anlaß zu Klagen,- sie müssen froh sein, daß sie bereits so viel erreicht haben durch das Schlußprotokoll der Berner Konvention. In der Begründung ist auch gesagt, cs würde ohne die angefochtene Bestimmung den Verfertigern von Musik werken die Konkurrenz erschwert werden. Ich habe mir von Sachverständigen sagen lassen, daß bei derartigen Musikwerken das Musikwerk als solches, der Bau des Musikwerkes, die ganze Art und Weise seiner Einrichtung die Hauptsache ist, daß der Preis bestimmt wird durch das Musikwerk selbst, und daß der Preis für die Notenplatten und dergleichen, der sich natürlich erhöht, wenn die Musikwerksabrikanten gezwungen würden, die Erlaubnis des Autors gegen eine gewisse Lizenz einzuholen, — daß der für die Preisbildung gar nicht in Betracht kommt, ver schwindend klein ist. Jedenfalls ist zunächst Rücksicht zu nehmen auf die idealen Forderungen der Komponisten. Diese haben doch für ganz bestimmte Instrumente ihre Werke ge schrieben. Ihnen kann es nicht gleichgiltig sein, wenn durch andere Instrumente ihre Sachen ins Publikum ge bracht werden, durch Leierkasten, Drehorgeln. Handelt es sich um leichte Sachen, Couplets und dergleichen, da mag cs anders sein. Sind es aber ernste Sachen, z. B. patriotische Lieder, dann ist es wirklich eine Zerstörung des guten Geschmacks, eine Profanierung, wenn man ohne weiteres, noch dazu, ohne daß der Autor gehört wird, zuläßt, daß diese Sachen durch Dreh orgeln, Leierkasten u. s. w. verbreitet werden. Es ist auch ein Widerspruch, wenn man den guten Musikern verbietet, ohne Erlaubnis des Komponisten Tonwerke zur Dar stellung zu bringen oder sie umzusetzcn, dagegen den Verfertigern von Drehorgeln undLeierkasten alles dies gejstattet, sowie denen, welche Leierkasten und Dreh orgeln drehen. Nein, wir müssen hier mehr Rücksicht nehmen auf unsere Komponisten und Musiker. Ich habe schon erwähnt, daß ich abweichend von Herrn vr. Spahn eigentlich gewünscht hätte, daß die Schutzpflicht über haupt weiter ausgedehnt worden wäre. Aber ich beschcide mich, daß dies nach Lage der Verhältnisse nicht zu erreichen ist. Ich möchte aber doch nicht unerwähnt lassen, daß es vielleicht der Er wägung wert ist, ob nicht nach Ablauf der Schutzfrist der Drucker, der Unternehmer, der Verleger, der Veranstalter verpflichtet sein sollte, wie es, wenn ich nicht irre, nach italienischem Gesetz der Fall ist, eine gewisse Abgabe zu zahlen, die dann nicht den Erben des Urhebers zufällt, sondern der schon vorhin von mir erwähnten Stiftung -Urheber-Schatz-, Es ist aber möglich, daß man auch diesem Vorschläge nicht weiter nachgehen kann. Um so mehr aber möchte ich für einen anderen Vorschlag ein- tretcn, der sich auf die Entschädigung der Komponisten und Dichter von Bühnenwerkc» bezieht. Nach K 38 des Entwurfs soll aller dings, wenn vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der aus schließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk öffentlich aufgeführt oder öffentlich vorgetragen wird, der Geschädigte Schadenersatz erhalten. Aber es ist gar kein Zweifel — das beweist ja die Praxis —, daß es außerordentlich schwer ist, den entstandenen Schaden festzustellen. Es ist mit Recht gesagt worden, daß ein juristisch zwingender Beweis in dieser Beziehung nicht geführt werden kann. Es ist deshalb durchaus richtig, daß im bisherigen Gesetz von 1870 die Entschädigung betragen soll die ganze Ein nahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf sie verwendeten Kosten. Ich würde vorschlagen, diese Bestimmung wieder ins Gesetz aufzunehmen. Der Schadenersatz, der jetzt nach dem Ent wurf den Tondichtern und Verfassern von Bühnenstücken gewährt werden soll, steht nur auf dem Papier; praktisch realisierbar scheint er mir nicht zu sein. Endlich die Bestrafung. Auch da muß ich mich zu meinem Bedauern in Gegensatz zu Herrn vr. Spahn erklären. Ich würde doch empfehlen, auch den fahrlässigen Nachdruck unter Strafe zu stellen. In der Begründung heißt es, Frankreich, Belgien, die Niederlande und Oesterreich kennen nur die Bestrafung des vor sätzlichen Nachdrucks. Am meisten Eindruck macht vielleicht der Hinweis auf Oesterreich, weil das österreichische Gesetz das jüngste Gesetz ist. Ich möchte deshalb geltend machen, daß von der Be strafung des fahrlässigen Nachdrucks im österreichischen Gesetz gegen den ausdrücklichen Protest des großen österreichischen Journalisten- und Schriftstcllerverbandes -Concordia- abgesehen worden ist, und daß der angesehenste Schriftsteller Oesterreichs über das Urheberrecht, Ludwig Mitteis, diese Lücke tadelt. In Norwegen, Dänemark und England wird der fahrlässige Nachdruck bestraft. Und das nnt Recht. Denn es ist bekannt, das die meisten Nachdrucksvcrgehcn fahrlässig geschehen, oder doch daß der Vorsatz kaum zu beweisen ist. Ich glaube, es liegt keine Veranlassung vor, auf die Nachdrucker irgendwie Rücksicht zu nehmen. Der alte Lessing hat ganz Recht, wenn er die Nachdrucker als -faule Hum meln» bezeichnet, -die über den Honig der fleißigen Bienen so gleich herfallen-. Der Autorität des Herrn vr. Spahn möchte ich die Autorität des Geheimrats Dambach gegenübcrstellen, welcher, wie ich gelesen habe, vor nicht langer Zeit in einer Vereinigung von Sachverständigen erklärt hat, daß die Bestrafung des fahrlässigen Nachdrucks die Quintessenz des ganzen bisherigen Gesetzes ist, und daß ohne diese das ganze Gesetz nahezu wertlos sei. Ich schließe mich auch den Be schlüssen des letzten deutschen Juristentages an, der sich auf Grund ausführlicher Gutachten dafür entschied, daß auch der fahrlässige Nachdruck strafbar sein soll. Das wären in der Hauptsache die Wünsche, die ich dem Ent wurf eines Gesetzes Uber das Urheberrecht an Werken der Litte- ratur und der Tonkunst mit auf den Weg geben möchte. Ich möchte beantragen, daß dieser Entwurf, und auch der über das Verlagsrecht, auf das ich gleich komme, einer Kommission nicht von 14, sondern von 21 Mitgliedern überwiesen wird. Ich spreche meine Freude und auch den Dank meiner politischen Freunde aus, daß uns gleichzeitig das Verlagsrecht jetzt mit vorgelegt ist; denn es unterliegt keinem Zweifel, daß, wenn dies nicht geschehen wäre, in das Urheberrecht manche Be stimmungen hätten ausgenommen werden müssen, die jetzt im Ver lagsrecht sachgemäß geordnet sind, und daß auch für die Verleger und Schriftsteller ein schwieriger Zustand entstehen würde, wenn sie sich jetzt auf Grund des Gesetzes über das Urheberrecht ver ständigt hätten, und nachher ein Verlagsgesetz gekommen wäre, welches vielleicht diese Vereinbarungen beeinträchtigt oder um- gestoßen hätte. Einen Vorzug des Entwurfs des Verlagsrechts erblicke ich auch darin, daß er sich auf die Werke der Litteratur und der Ton kunst beschränkt. Es ist ja ganz klar für jeden, der sich mit der Sache befaßt hat, daß der Kunstverlag wesentlich anders ist als der Verlag solcher Werke. Denn zwischen Bildner und Verleger tritt noch der Nachbildner. Die Arten der Reproduktion sind ganz verschiedener Art. Nach H 1 und nach der Begründung soll sich der Entwurf des Verlagsrechts nur auf Werke der Litteratur und Tonkunst beziehen. Es würden also ausscheiden die Abbil dungen wissenschaftlicher und technischer Art. Ich würde aber doch dankbar sein, wenn vom Regierungstische darüber noch eine aus drückliche Erklärung erfolgte, ob diese Abbildungen wissenschaft licher oder technischer Art aus diesem Verlagsrechte Ausscheiden, und zwar deshalb, weil bei den Beratungen des Ausschusses des deutschen Buchhändlerbörsenvereins Herr Geheimrat Daude, der ! damals als Sachverständiger zugegen war, erklärte, solche Abbil- 51'
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