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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1902
- Strukturtyp
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- 1902-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1902
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- Deutsch
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10692 Nichtamtlicher Teil. 301, SO. Dezember 1902. Nichtamtlicher Teil. Autzergrrichtlichr Hemmung und Unterbrechung der Verjährung einer Forderung. Dieses Thema wird unter Chiffre vr. L. im »Archiv für junge Kaufleute« von einem Mitarbeiter jenes Blattes auf Seite 143/144 von Heft 6 (vom 15. De zember 1902) behandelt. Der Herr Verfasser stellt dabei einige Behauptungen auf. die nicht nur rechtlich haltlos sind, sondern, wenn sie von unfern jungen wie altern Kausleuten für geltendes Recht gehalten würden, bei Anwendung in der Praxis unter Umständen auch nach teilige Folgen haben könnten. Von einem rechtskundigen Mitarbeiter wird uns zu diesen Ausführungen folgendes geschrieben (Red.): vr. L. behauptet: »Soll außergerichtlich die Ver jährung einer Forderung unterbrochen werden, so bedarf es hierzu eines Aktes — bis hierher ist seine Behauptung voll kommen richtig; denn von selbst wird die Verjährung niemals unterbrochen —, der vom Schuldner ausgehen muß, einer Handlung, in der das Anerkenntnis seiner Schuld liegt. Aus dem Gesetzsstext selbst ist ohne weiteres zu entnehmen, daß ein bloßes Anerkenntnis in Worte», mag die entsprechende Erklärung auch schriftlich erfolgen, nicht die Wir kung haben kann, daß durch sie die Verjährung unterbrochen wird, sondern es muß sich dieses Aner kenntnis in Handlungen äußern, die zur Befriedigung des Gläubigers irgendwie beitragen.« vr. L. führt als solche Handlungen Wechselhingabe, Pfand- oder Bücgschaftbestellung an. Wie vr. L. dazu komnit, dem mündlich oder schriftlich erteilten Anerkenntnis des Schuldverhältnisses die rechtliche Wirkung abzusprechen, die es von jeher — auch nach den früher» Partikularrechten — bis heute immer gehabt hat, ist aus zwei Gründen unerfindlich. Erstens giebt es kein durch greifenderes Mittel, das jeden Rechts- und Prozeßeinwand von vornherein einredeweise abschneidet, als ein ausgesprochenes Schuldanerkenntnis. Wird ein solches mündlich vor Gericht erklärt, so hat dies die Wirkung, daß der Kläger daraufhin sofortige Verurteilung des Beklagten erwirken kann, denn wer ein Schuldverhältnis anerkennt, muß das aus diesem Hervorgehende leisten, es sei denn, daß er nach weist, daß es bereits geleistet ist. Zweitens bewirkt aber auch die bloß mündliche oder schriftliche Anerkennung einer Schuld den Stillstand der bis dahin abgelaufenen Verjährung, weil ja 1. der Schuldner für die vor dem Anerkenntnis liegende Zeit sich nicht mehr wirksam auf ein Erlöschen seiner Verpflichtung infolge Zeitablauses später berufen kann; giebt er doch durch sein Anerkenntnis das gerade Gegenteil zu erkennen, nämlich daß er ungeachtet des Zeitablauses das Schuldvcrhältnis als bestehend gegen sich bekennt. Ferner ist aber auch: 2. im 8 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keines wegs die unterbrechende Wirkung des An erkenntnisses einer Schuld auf den Laus der Ver jährungsfrist davon abhängig gemacht, daß — wie vr. L. im »Archiv für junge Kaufleute« erklärt — das Anerkenntnis sich in Handlungen äußere, die zur Befriedigung des Gläubigers irgendwie beitragen, wie Wechselhingabe, Bürgschaft, Pfandbestellung. Letzteres ist gar nicht notwendig, tz 208 des Bürger lichen Gesetzbuchs, der die außergerichtliche Verjährungsnnter- brechung behandelt, betont ausdrücklich: »Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der »Ver pflichtete- dem »Berechtigten« gegenüber den An spruch anerkennt durch: --) Abschlagzahlung, b) Zinszahlung, e) Sicherheitsleistung oder ck> in andrer Weise.- Es ist hier deutlich gesagt, daß jede Handlung, aus der eine ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des An spruchs hervorgeht, wenn sie vom Schuldner gegenüber dem Berechtigten geschieht, ein Ende des Ablaufes der Verjährungsfrist herbeiführt. Es bedarf mithin, um z. B. vor Kalenderjahresschluß den Lauf der Verjährung kauf männischer Forderungen zu unterbrechen und den Lauf einer vollständig neuen Verjährung herbeizuführen, lediglich eines bloß mündlichen oder schriftlichen Wortanerkenntnisses von seiten des Schuldners gegenüber dem richtigen Gläubiger, und dis Unterbrechung der Verjährung ist rechtliche Thatsache. Der Gläubiger wird allerdings das schriftlich erteilte Anerkenntnis dem mündlichen oder dem stillschweigend durch schlüssige Handlungen und ein entsprechendes Verhalten zu erkennen gegebenen Anerkenntnis vorziehen wegen des eventuell später (bei Klagestellung mit entgegengesetztem Verjährungs einwand) zu erbringenden Nachweises einer zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Schuld. Aber ausgeschlossen ist es nicht, daß der Gläubiger sich auch auf bloß mündliche oder stillschweigend erklärte Anerkenntnisse seiner Schuldner wirksam vor Gericht berufen kann. Eine münd lich vor Zeugen abgegebene Erklärung des Schuldners seinem Gläubiger gegenüber, er erkenne die Schuld an, be wirkt genau ebenso eine Unterbrechung der Verjährung wie die Unterzeichnung eines Schriftstücks, das entweder ein direktes oder ein indirektes Zugeständnis des Bestehens der Schuld in sich schließt. Es bedarf also nicht etwa jedesmal einer formellen Anerkenntniserklärung; sondern jedes Schrift stück, in dem Schuldner, wenn auch indirekt, das Bestehen des Schuldverhältnisses gegen sich einräumt, hat ver jährungsunterbrechende Wirkung. Ebenso auch die bloß mündlich oder stillschweigend aus Handlungen oder Unter lassungen sich unzweideutig zu erkennen gebende Anerkennung Wenn vr. li. im »Archiv für junge Kaufleute« schreibt: »es muß der Akt, der die Verjährung unterbrechen soll, von dem Schuldner ausgehen«, so ist auch dies nicht richtig. Der betreffende Aufsatz enthält übrigens noch eine Reihe andrer relativer Unrichtigkeiten. Der Akt, der die Verjährung hemmen oder unterbrechen soll, kann auch vom Gläubiger ansgehen. Es fallen hierher die Fälle, bei denen der Gläubiger, um seine Forderung aufrecht zu erhalten, ein Stundungs- oder ein Anerkennungs-Formular zur Unterschrift und Genehmigung zusendet mit der Aufforderung, es binnen einer Frist von drei Tagen zu unterschreiben und an ihn zurückzusenden, widrigenfalls er zu gerichtlichen Schritten noch vor Ablauf des Kalenderjahrs der Verjährung wegen genötigt sei. Der Schuldner wird hier vom Gläubiger vor die Alternative gestellt, entweder in eine Stundung mit gleichzeitiger, stillschweigender Anerkennung der Schuld zu willigen, oder eine Klage oder einen Zahlungsbefehl noch vor Ablauf des Kalenderjahrs sich ins Haus senden zu lassen. Auf diesem Gedanken beruht das von Herrn vr. snr. Karl Schaefer (München) für Kaufleute und Gewerbetreibende rc. verfaßte Vcrjährungsunterbrechungs - Formular, von dem hier schon früher die Rede gewesen ist. Je nach der Eigentümlichkeit und der mutmaßlichen Bereitwilligkeit zah-
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