Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19021224
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190212242
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19021224
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-12
- Tag1902-12-24
- Monat1902-12
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Darf der Verfasser Freiexemplare verkaufen? ^ Es ist eine Eigentümlichkeit mancher Spezialgebiete des modernen Handels- und Berkehrsrechts, daß über Fragen, bezüglich deren Beantwortung an sich ein Zweifel eigentlich nicht möglich sein sollte, die Anschauungen in den Kreisen, die als dabei interessierte vor allem in Betracht kommen, mitunter recht weit auseinandergehen; dies gilt nicht am wenigsten auch von dem Verlagsrecht, ja man könnte sagen, ohne durch die thatsächlichen Vorgänge der Uebertreibung geziehen zu werden, daß cs von dem Verlagsrecht in ganz besonderm Maße gilt. Vor dem Erlaß des Verlagsgesetzes erklärte und rechte fertigte sich dies einigermaßen durch den einer gesetzlichen Kodifikation ermangelnden und deshalb des rechtssichern Charakters entbehrenden Zustand, der bis dahin bestand; nachdem aber das Verlagsgesetz die maßgebenden Grundsätze fcstgestellt hat. die bei der Beurteilung der betreffenden Fragen in Betracht kommen, und deren richtige Anwendung in Verbindung mit der sinngemäßen Anwendung der allge meinen. den Rechtsverkehr beherrschenden Prinzipien regel mäßig eine sichere Entscheidung der meisten Streitfragen ohne allzu große Schwierigkeiten ermöglicht, ist die fort dauernde Ungewißheit nicht mehr berechtigt. Voraussichtlich wird nun die Geltung des Gesetzes zu deren Beseitigung allerdings führen; es scheint aber, daß dies längere Zeit beanspruchen wird, als bei seinem Erlaß vielfach angenommen wurde. Bor ganz kurzer Zeit ist aus Anlaß eines praktischen Falls die Frage entstanden, ob dem Verfasser eines Werks gestattet sei. die ihm vertragsmäßig Anstehenden und über gebenen Freiexemplare zu veräußern oder sonst zu verbreiten. Die gesetzliche Vorschrift, auf Grund welcher diese Frage be antwortet werden muß. ist in Z 2 des Verlagsgcsetzes ent halten. wonach der Verfasser sich während der Dauer des Verlagsverhältnifses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werks zu enthalten hat, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Zu dieser Bestim mung tritt noch die bekannte Vorschrift des Bürgerlichen Ge setzbuchs hinzu, wonach Verträge nach Treu und Glauben auszulegsn sind. Berücksichtigt man dies, so ist es ohne weiteres klar, daß cs dem Verfasser nicht gestattet sein kann, dem Verleger während der Dauer des Verlagsverhältnisses Konkurrenz zu machen; die Freiexemplare werden ihm auch nicht zu dem Zweck zur Verfügung gestellt, daß er sie ver kaufe und hierdurch den Absatz der dem Verleger verbleiben den Exemplare erschwere, sondern vielmehr zum Zweck der Verschenkung au Personen oder Körperschaften oder zum eignen Behalten. Setzt sich der Verfasser hiermit in Wider spruch. so handelt er gegen Treu und Glauben und verletzt die Verlagsgrundlagen. Demgemäß ist also zweifellos dem Verfasser der gewerbsmäßige Vertrieb untersagt und dies wird auch von denjenigen anerkannt, die im übrigen in An sehung dieser Frage nicht auf dem strengsten Standpunkt stehen, sondern einer etwas laxeren Ansicht das Wort reden. Eine gewerbsmäßige Verfügung kann aber nicht nur in dem Verkauf der Freiexemplare erblickt werden, sondern auch in dem Verleihen, sofern dies gegen Entgelt geschieht; es unterliegt daher nicht dem geringsten Zweifel, daß der Verfasser eines Romans, der eins seiner Freiexemplare gegen Bezahlung verleiht, sich einer Verletzung des Vertrags schuldig macht, und es ist hierbei in rechtlicher Hinsicht durchaus gleichgiltig, ob der Personenkreis, an den das Verleihen bethätigt wird, ein von Anfang an bestimmter oder ein unbestimmter, also ein wechselnder ist. Bekanntlich erfordert die Feststellung des gewerbsmäßigen Charakters einer Handlung mit Nichten, daß eine Mehrheit v n Han» lungen bezw. Akten vorliegt; unter Umständen wird d« Gewerbsmäßigkeit schon durch die einmalige Bethätigui» des Willens erwiesen werden, woraus auch hierbei besondej Rücksicht zu nehmen ist. Indessen kann die Meinung, daß nur das gewerb! mäßige Verkaufen. Veräußern oder Verleihen dem Verfass! während der Dauer des Verlagsverhältnifses untersagt sei nicht für richtig erachtet werden; vielmehr muß jede gegel Entgelt erfolgende Veräußerung und jedes gegen Entgel erfolgende Verleihen in der gleichen Weise beurteilt werde» Praktisch ist der Unterschied zwischen diesen beiden Ansichtc^ nicht sehr erheblich, wenn, wie soeben ausgeführt worden ist» der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in richtiger Weise aus-s gefaßt wird; immerhin ist es aber aus prinzipiellen Er wägungen geboten, hieraus aufmerksam zu machen. Daß' nach Maßgabe des Z 11 des Urheberrechtsgcsetzcs die Verletzung der ausschließlichen Befugnisse des Urhebers nur durch die mit dem Charakter der Gewerbsmäßigkeit ver sehene Verbreitung begangen wird, kann nicht als entschei dendes Argument zu gunsten der minder strengen Meinung angeführt werden; denn der Verfasser hat gegenüber dem Verleger die Pflichten, die sich aus dem Verlagsvertrag er geben. im Sinne der Grundsätze von Treu und Glauben zu erfüllen, und mit diesen Grundsätzen ist ein Verfahren nicht in.-Einklang zu bringen, das dahin sührt. daß der Verfasser dem Verleger mit seinen Freiexemplaren bei dem Vertrieb der Verlagsartikel Konkurrenz macht. Ein Konkurrenzmachen ist aber in dem Verkauf der Freiexemplare gegen Entgelt zu erblicken. Es muß mit aller Bestimmtheit bezweifelt werden, daß. wie bei der Erörterung des oben erwähnten Falls wiederholt behauptet worden ist. ein Handelsgebrauch sich entwickelt habe und bestehe, der dies sanktioniere. Der Nachweis eines solchen Gebrauchs dürste unmöglich sein. Es liegt aber auf der Hand. daß. selbst wenn die Existenz einer der artigen Usance nachgewiesen werden könnte, darauf bei der Entscheidung der Frage keinerlei Gewicht gelegt werden dürste; denn ein solcher Gebrauch würde sich mit den Grund sätzen von Treu und Glauben in Gegensatz befinden und deshalb auf Beachtung keinerlei Anspruch haben Die Verfügung über Freiexemplare ist dem Verfasser also nur in unentgeltlicher Weise gestattet. Jede entgeltliche Verfügung bildet eine Vertragsverletzung. Wenn hiergegen eingcwendet worden ist. diese strenge Auffassung trage dem Umstand keine Rechnung, daß die Freiexemplare eine Art Vermehrung des Aequivalents bildeten, das dem Verfasser für die Ablieferung des Manuskripts gewährt werde, so ist darauf zu erwidern, daß die Freiexemplare eine solche Be deutung nicht haben, wenigstens regelmäßig nicht. Es mag ausnahmsweise Vorkommen, daß der Autor an Stelle von Honorar eine größere Anzahl von Exemplaren zur eignen und selbständigen Verwertung erhält; aber auf derartige Ausnahmefälle ist bei der Beantwortung der allgemeinen Rechtsfrage keine Rücksicht zu nehmen. Dir zeichnenden Künste in der echsten Kunstausstellung der Berliner Sezession. (Bergt. Nr. 291 d. Bl.) II. Die neue Ausstellung der Berliner Sezession erhält ihre Kennzeichnung im wesentlichen durch die beiden Künstler Steinlen und Grein er. Der elftere ist. wie im Vorbericht mitgeteilt, mit etwa 100 Zeichnungen und Skizzen domi-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder