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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1902
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1902
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- Deutsch
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-ii 290, 15. Dezember 1902. Nichtamtlicher Teil. 10459 einer Frist und die während derselben erfolgte Veröffent lichung einer Uebersetzung beanspruchen. Dies ist jedenfalls die aus Z 55 des Gesetzes sich ergebende Folge, und insoweit hat die Erklärung des Regiernngskominissars zweifellos das Richtige getroffen. Soweit zu ersehen, wird diese Ansicht auch von keiner Seite bestritten. Ist nun das Werk überhaupt nicht in Deutschland erschienen, oder ist cs zwar in Deutschland erschienen, aber nach der im Ausland erfolgten Veröffentlichung, so steht dem ausländischen Urheber ein Schutzanspruch nach dem deutschen Gesetze überhaupt nicht zu, sondern seine Rechte in Deutsch land beurteilen sich lediglich nach den vertraglichen Vor schriften, die zwischen Deutschland und seinem Heimatsstaat vereinbart worden sind. Wenn der Ausländer einem Mit- gliedstaat der Berner Union angchört, so kommen die Bestimmungen der Berner Konvention und der Pariser Zusatzakte in Betracht. Nun bestimmt Artikel 2 der Konvention, daß die einem der Verbandsländer un gehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger in den übrigen Ländern, und zwar sowohl für die überhaupt nicht veröffentlichten, als für die in einem Verbandslande zum erstenmal veröffentlichten Werke, diejenigen Rechte bean spruchen können, die die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden; indessen kann in keinem Land der Schutz für eine längere Zeit gewährt werden, als der Gesetzgebung des Ur sprungslands entspricht. Auf diesen Artikel beruft sich die Ansicht, daß den Angehörigen eines Verbandsftaats in Deutsch land der bedingungslose Uebersetzungsschutz auch dann zustehe, wenn sie das betreffende Werk nicht zuerst in Deutschland haben erscheinen lassen. Indessen ist diese Auslegung nicht haltbar. Es wird von ihr übersehen, daß in der Internationalen Konvention die Regelung der Uebersetzungsbesugnis den Gegenstand einer besondern Norm bildet (Artikel 5), und daß durch Artikel 5 für die Ausübung dieser Befugnis Sonderrecht aufgestellt wird, das neben Artikel 2 gilt und dessen Tragweite ein schränkt. Wenn Artikel 5 die Ausübung der ausschließlichen Uebersetzungsbesugnis von der Erfüllung einer gewissen Be dingung abhängig gemacht hat, so soll diese Bedingung in allen denjenigen Fällen gelten, in denen die Gleichstellung des Verbandsangehörigen mit dem Inländer nur auf Grund der internationalen Rcchtssetzung praktisch beansprucht werden kann. Bei der nach internationalen Vorschriften zu be urteilende» Gleichstellung muß auch den Bedingungen nach gelebt werden, die die internationalen Vorschriften hierfür aufstellen. Der Ausländer, der sein Werk nicht zuerst in Deutschland erscheinen läßt, kann den Anspruch auf Gleichstellung mit dem Reichsangehörigen nur auf die Artikel 2 und 5 der Berner Konvention stützen; mit andern Worten: er kann nur unter Erfüllung der in dem letztgenannten Artikel enthaltenen Bedingungen den Schutz gegen Uebersetzungen in Anspruch nehmen, den das deutsche Gesetz dem Reichsangehörigen schlechthin zu teil werden läßt. Die entgegengesetzte Auslegung läßt sich nur durch eine vollständige Ignorierung des Artikels 5 aufrecht erhalten; sie muß argumentieren, daß durch Artikel 2 die Verbands angehörigen mit den eignen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, und zwar nicht nur in Ansehung der bei Inkrafttreten der beiden mehrgenannten Verträge den eignen Staatsange hörigen bereits eingeräumten Rechte, sondern auch bezüglich derjenigen, die ihnen später noch eingeräumt werden; sie verkennt vollständig, daß die gewünschte Gleichstellung von Nachdruck und Uebersetzung auch bei der Beratung der Pariser Zusatzakte auf sehr starke» Widerstand stieß, und daß die Regierungen einer bedingungslosen Gleichstellung der Uebersetzung mit dem Nachdruck nicht zustimmen zu können erklärten Legt man nun gleichwohl aus die in Artikel 5 ent haltene Bedingung kein Gewicht, so setzt man sich geflissent lich über die Auffassung hinweg, die auf den Konferenzen der Delegierten der Verbandsstaaten ausgesprochen worden sind, und auf deren Berücksichtigung schließlich die Fassung des Artikels 5 beruht; so aber wird weiter die Erreichung des Zwecks, der mit Artikel 5 verfolgt wurde, unmöglich gemacht. Man hat angenommen, daß im internationalen litterarischen Verkehr jedes übersetzungsfähige Werk auch innerhalb einer Frist von zehn Jahren werde übersetzt werden, so daß bezüglich solcher Werke, die nach zehn Jahren noch nicht übersetzt wo>den seien, die Behandlung als Gemein gut der Uebersetzung gegenüber sich ohne weiteres recht- fertigen lasse. Würde nun der ausländische Verbands angehörige in Deutschland schlechthin dem Reichsangehöngen gleichgestellt sein, so wäre die Behandlung als Gemeingut auch nach zehn Jahren noch nicht möglich. Es liegt auf der Hand, daß diese Auslegung den Absichten nicht entspricht, die die Regierungen der Verbandsstaatcn seiner Zeit ge hegt haben. Darauf ist es jedenfalls auch zurückzuführen, daß in den übrigen Verbandsländern sich die Auffassung Geltung verschafft hat, daß der Ausländer, wenn schon Verbandsangehöriger, nicht auf Grund des nationalen Gesetzes die Gleichstellung besitzt, sondern nur auf Grund der internationalen Verträge sich auch bei dem Schutz gegen Uebersetzung nur auf Z 5 des Berner Vertrags berufen kann. Das Argument, das in dieser Praxis der übrigen Verbandsstaaten enthalten ist, besitzt vielleicht nicht die Be deutung, die ihm der Kommissar des Bundesrats in der oben wiedergegebenen Erklärung in der Kommissionsberatung beigelegt hat; anderseits ist es allerdings nicht unbeachtet zu lassen und um so mehr geeignet, die Richtigkeit der im Vor stehenden vertretenen Ansicht zu bestätigen, als diese nicht ctiva nur vom formal-juristischen Standpunkt, sondern auch vom Standpunkt der Billigkeit Beifall verdient. In der Praxis kommt die Erfüllung der Bedingungen des Z 55 durch einen Ausländer im Verhältnis selten vor; der Ausländer läßt viel mehr, wie das auch den gegebenen Verhältnissen entspricht, sein Originalwerk zuerst in seinem Heimatsstaat erscheinen und tritt erst dann der Uebersetzung in die deutsche Sprache oder in eine andre näher. Um so wichtiger und bedeutungs voller ist es, daß er sich alsdann nur innerhalb des Rahmens des Artikels 5 und nach Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift auf die Ausschließlichkeit der Uebersetzungs- befugnis berufen kann. Kleine Mitteilungen. Jubiläum der Buchhändler-Lehranstalt zuLeipig — Der vom Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig er nannte Festausschuß für die Feier des fünfzigjährigen Bestehens der Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig am Sonntag de» 4. Januar 1903 weist in Nr. 289 d. Bl. (Seite 10 423) erneut auf die Feier hin und wiederholt feine Bitte an alle alten Schüler der Anstalt um baldigste Mitteilung ihres Wohnorts, um ihnen die Festordnung rechtzeitig zugehen lassen zu können. Zuschriften sind an Herrn Adolf Titze in Leipzig zu lichten. Abgabe auf Postpakete nach Coluinbien. — Aus Columbien liegt folgende Nachricht vor, die für Versendungen nach dort Bedeutung hat: Nach einem Beschluß des Ministeriums der Hacienda, Nr. 54 vom 18. August d. I. betreffend Entrichtung von Abgaben auf Postpakete anstatt der für die darin enthaltenen Waren zu erhebenden Konsulatsgeburen, erheben die betreffenden Postämter aus Grund des Dekrets Nr. 865 vom 28. Mai d. I. ab außer den zur Zeit vorgeschriebenen Einfuhrzöllen als Ersatz für die KonsulatSgcbühren von den Waren, die die Postpakete etwa enthalten, 2 vom Hundert des Werts, den die Faktura oder der Begleitbrief oder die Versicherungssumme angiebt. Fehlen diese Dokumente, so erfolgt die Wertscstsetzung durch das Postamt 1372'
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