270, 21. November IS02. Amtlicher Teil. SS0S A. Hartltben'S Verlag in Wir». 9838 Koller, Neueste Erfindungen und Erfahrungen. XXX. Jahrg. 1903. 7 bO Bruno Setzling in Berlin. 9641 Gebrüder Jänecke in Hannover. 9647 Carl Zügel'« Verlag in Frankfurt a M. 9646 von ChappuiS, Bei Hofe und im Felde. 3 geb. 4 .<l. Jos. «Sselsche «uchbandlun« in Kempten. 9644 Schneider, Leo XIII. 3 geb. 4 Drerup, Welt und Leben. 2 ^ 20 geb. 3 Roth, Sappho'S Verse. 2 ^ 20 geb. 3 Otto Petter« in Heidelberg. 9646 Traumann, Wald und Höhle. Eine Faust-Studie. 1 ,/l. Herrmann, Gedichte. 2ö Richard Schröder (vorm. Cd. Döring» Erben) in Berlin. 9642 Neckarsulmer, Berliner Saison. 2 Wilhelm Süfferott in Berlin. 9643 -Aus sernen Landen». Vierteljährlich 2 jährlich 8 Verlag »er Sozialpolitische» Rundschau, 964S 2r. Eduar» Schnapper in Frankfurt a,M. Kriedr. Bieweg L Sohn in Braunschweig. 9648 * . * Die gute und die schlechte Erziehung in Beispielen. Geb. 2 rtnEiche Bekernntntctchttngen. Bekanntmachung. Wir haben die Freude den Mitgliedern des Börsenvereins hierdurch Mitteilen zu können, daß im ganzen Deutschen Reiche neue Verkaufsbestimmungen, teilweise schon jetzt, teilweise vom 1. Januar 1903 an, Geltung erlangt haben, deren Grundsätze die folgenden sind: 8 l. Auf Zeitschriften, Schulbücher im Einzelverkauf und Lehrmittel, sowie auf alle Verkäufe bis zum Gesamt beträge von 10 darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar, noch in Rechnung. Anmerkung: In Berlin und im Königreich Sachsen sind -Bücher bis zu 3 ^ Ladenpreis- skontosrei, in Leipzig -Verkäufe bis zu einem Ladenpreis von 3 : im Königreich Bayern darf überhaupt kein Skonto gewährt werden. § 2. Bei Verkäufen, die nicht unter Z 1 fallen, darf bei Barzahlung oder längstens halbjährlicher Begleichung ein Skonto von 2"/o gewährt werden. Anmerkung: In Brandenburg, Berlin und Leipzig darf bei solchen Verkäufen ein Skonto bis zu s°/, im Königreich Bayern überhaupt kein Skonto gewährt werden. 8 3. Ein Skonto bis zu 5°/„ darf künftig gewährt werden an Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken, mit Ausnahme der unter tz 1 fallenden Verkäufe. Einzelne besondere Ausnahmen können übergangsweise zwischen dem Orts- und Krcisvereine und dem Vorstände des Börsenvereins vereinbart werden. Bezüge von Schulbüchern jeder Art und zu jedem Ladenpreise in Partien können an Behörden und Lehranstalten mit 5»/„ rabattiert werden. Anmerkung: In Brandenburg und Berlin darf an Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken mit 10"/, geliefert werden. Die in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz geltenden Verkaufsbestimmuugen sind noch günstiger für den Buchhandel. In Schlesien und Wllrzburg stehen die Beschlüsse noch aus. Auch für Musikalien treten vom I. Januar 1903 an neue wesentlich vorteilhaftere, vom Verein der Deutschen Musikalienhändler beschlossene Verkaussbestimmungen in Kraft. Alle Verkaussbestimmungen, welche von Orts- oder Kreisvereinen beschlossen worden sind, sind bei Verkäufen in und nach den genannten Gebieten einzuhalten (Satzungen 8 3 Ziffer 5). So ist denn durch das einmütige Zusammenwirken aller Beteiligten ein hocherfreulicher Erfolg unserer gemein samen Bestrebungen zur Hebung der wirtschaftlichen Lage und dadurch mittelbar auch zur Förderung der dem Sorti mentsbuchhandel obliegenden Kulturaufgaben zu verzeichnen. Bon der Ehrenhaftigkeit aller Buchhändler erwarten wir volle Unterstützung unserer, auf unbedingte Ausrecht- erhaliung dieser Bestimmungen gerichteten Bemühungen. Bei der Durchsichtigkeit und Klarheit der neuen Verkaufsbestim mungen dürfen wir hoffen, daß Jrrtümer und Verstöße gegen sie immer seltener Vorkommen werden. Leipzig, den 21. November 1902. Der Vorstand des öörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Albert Brockhaus. Or. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler. Ernst Vollert. Alexander Francke. Wilhelm Müller. BsNknblaN für dev deutschen Bllchdoudel. gg Iadwauo. 126S