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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1902
- Sprache
- Deutsch
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— neben verschiedenen anderen Rücksichten — bei dieser Gestaltung natürlich mitspricht. Nummer 2 wäre die richtige Form für die gesetzliche Fassung, wenn man aus irgendwelchen Erwägungen zu dem Ergebnisse gelangte, den Photographien denselben Schutz wie den Kunstwerken zuzuweisen. Denn das Gesetz ist im geringsten nicht dazu verpflichtet, spitzfindige ästhetische Unterscheidungen aufzustellen, sondern es kann genau so, wie im Litteratur- gesetze beispielsweise die öffentlichen Vorträge unter die ge schützten Sachen einbegriffen, amtliche Erlasse und Veröffent lichungen aber davon ausgeschlossen sind, oder noch besser, wie in dem früheren Litteraturgesetze im tz 43 (jetzt im §1,3) eine gewisse Sorte von nicht künstlerischen Ab bildungen in Bausch und Bogen mit in den Geltungs bereich des Gesetzes einbezogen wurden, einfach die Bestim mung getroffen werden, daß dasselbe, was von Kunstwerken gilt, auch von Photographien gelten soll. Dabei kann es dem Gesetzgeber vollkommen gleichgiltig sein, ob nach seiner oder Anderer Meinung und nach wissenschaftlich richtiger Einsicht Photographien mit Kunstwerken in der That und Wahrheit gleichartig sind oder nicht. Auch hat meines Wissens die Gesetzgebung keines ein zigen Landes die Photographien für Kunstwerke erklärt, sondern man hat eventuell lediglich die Photographien aus zählenderweise in die Gegenstände mit eingeschlossen, für welche ein bestimmtes Schutzgesetz erlassen ist. Es ist daher unlogisch, das vierte sogenannte System als ein selbständiges zu proklamieren. Es ist gleichgiltig, aus welchem Grunde man den Photographien denselben Schutz, wie ihn ja doch nicht bloß die Kunstwerke, sondern ebenso die Litteraturwerke und diejenigen der Musik haben, zu teil werden läßt. Ob das aus praktischen oder theoretischen, richtigen oder falschen Gründen beliebt wird, gilt gleichviel. Die dritte Gruppe endlich ist überhaupt keine, der man einen »Standpunkt«, eine »Ansicht« oder ein »System« nach rühmen kann, sondern das ist einfach das sehr kümmerliche Auskunftsmittel eines bestimmten Landes, in dem die Gesetz gebung und die Rechtspflege bekanntlich nicht bloß in diesem einen Punkte hinter den Anforderungen des modernen Ver kehrs und den Errungenschaften der Wissenschaft zurück geblieben ist, nämlich Frankreichs. Da dort ein eigentliches Gesetz, nach dem die Photographien Schutz zu beanspruchen hätten, nicht besteht, sich aber die Ueberzeugung Bahn ge brochen hat, daß den Urhebern photographischer Erzeugnisse notwendigerweise ein gewisser Schutz gegen Ausbeutung ihrer Arbeiten, der ihnen in andern Kulturländern besser gesichert ist, verschafft werden muß, so hat eine an die gröbsten Will- kürlichkeiten und das Hineinpfuschen in gesetzgeberische Befug nisse durch bloße Gerichtssprüche gewöhnte Rechtsprechung den gesetzlich für Kunstwerke festgesetzten Schutz als einen Schubsack angesehen, in den man die Photographie im Not fälle hineinstecken kann. Dann gehört natürlich dazu, daß die betreffende Photographie zuvor für ein »Kunstwerk« erklärt wird. Daß dies weit davon entfernt ist, in allen Fällen angängig zu sein, leuchtet aber ohne weiteres ein; auch müßte die Berechtigung zu einer solchen Gleichstellung unbedingt in irgend einer Form gesetzlich festgestellt werden. Von solcher soliden Begründung der Rechtsverhältnisse hat man Umgang genommen. So bleibt also nichts übrig, als daß jeder irgendwie angestrengte Prozeß wegen unbefugter Nach bildung eines photographischen Werkes mit der Erwägung des Richters darüber beginnt, ob die dem Streite gerade zu Grunde liegende Photographie so, wie sie eben vorhanden ist, als ein »Kunstwerk« oder ein »künstlerisches« Werk be trachtet werden kann oder nicht. Das ist, wie gesagt, lediglich ein kümmerlicher Notbehelf, über den der Stab gebrochen werden muß. Unter der Herrschaft dieses sogenannten Ge dankens weiß kein Mensch, ob er ein schutzfähiges Werk ge schaffen hat, und erfährt das erst — oder auch das Gegen teil —, wenn ihm Schaden zugefügt ist und er den Versuch macht, diesen auf gerichtlichem Wege abzuwehren und zu ahnden. Das ist natürlich — nachdem viel Besseres existiert — nicht mehr diskutierbar. (Fortsetzung folgt). Kleine Mitteilungen. Handelshochschule in Leipzig. — Die Handelshochschule in Leipzig wird im Herbst d. I. in den alten, vom Umbau un berührt gebliebenen Teil des Gebäudes der Loge Minerva an der Schulstraße übersiedeln. Oesterreichisches Musterschutzgesetz. — Im Juli 1900 legte das österreichische Handelsministerium den Handels- und Gewerbckammern, sowie den sonstigen interessierten Körperschaften den Entwurf eines neuen Musterschutzgesetzes samt einem Frage bogen zur Aeußerung vor. Die hierauf eingelaufenen Gutachten wurden, wie wir der Wiener Zeitung entnehmen, vom Handels ministerium in Druck gelegt und herausgegeben. Diese, einen stattlichen Band füllende Sammlung enthält die Aeußerungen von sechzehn Handels- und Gewerbekammern, sowie von juristischen und gewerblichen Körperschaften und Vereinen, von Kunst- Instituten und hervorragenden Fachleuten, sowie Gutachten und Besprechungen des Entwurfs von Fach- und Tagesblättern. Sie ist in der k. k. Hof- und Staatsdruckerei erhältlich. Technische Hochschule in Berlin. — Das Programm der Technischen Hochschule zu Berlin für 1. Oktober 1902/03 ist erschienen und vom Sekretariat für SO -Z, ausschließlich Porto für Zusendung, zu beziehen. Personalnachrichten. f vr. Albrecht Kirchhofs. — Zur Bestattung ihres nach arbeits- und leidensvollcm Lebenswege hochbetagt Heimgegangenen Kollegen Herrn vr. Albrecht Kirchhofs hatten sich am Sonn abend den 23. d. M. zahlreiche Leipziger Buchhändler mit den An gehörigen des Entschlafenen in der Kapelle des schönen Johannis friedhofs, der so manchen Berufsgenossen in seinem Schoße birgt, am palmen- und blumengeschmückten Sarge des Entschlafenen ver einigt. Nach dem feierlich vorgetragenen Choral -Befiehl du deine Wege, würdigte Herr Pastor Scheibe von der reformierten Ge meinde, in deren Vorstande der 'Verstorbene fünfzehn Jahre lang gewirkt hat, dessen treue und unermüdliche Arbeit im An schluß an das Wort des Apostels Paulus (1. Korinther IV, 1, 2) »Dafür halte uns jedermann, nämlich für Christi Diener und Haushalter über Gottes Geheimnisse». »Nun sucht man nicht mehr an den Haushaltern, denn daß sie treu erfunden werden». Er schilderte mit warmen Worten seine schlichte, edle Persönlichkeit, seine treue Sorge um die Seinigen, in deren Kreise er seine Erholung fand, seine Hingebung an die Pflege öffentlicher Interessen, seinen musterhaften Fleiß, seine ihm vor allem wichtige Gründlichkeit und Ernsthaftigkeit in der Bewältigung der Aufgaben, die er sich selbst gestellt hatte und zu deren Erfüllung ihn das Vertrauen seiner Mitbürger, seiner kirchlichen und beruflichen Ge nossen gestellt hatte. Allen diesen Aufgaben habe er sich gewachsen gezeigt, und in schlichter Bescheidenheit, in stiller, aber rastloser Arbeit sei er seinen Weg gegangen; in allem, was er gewirkt habe, sei er als ein treuer Haushalter befunden worden. Seine Arbeit dürfe vielen ein Vorbild sein; die Spuren seines schöpferischen Wirkens würden nicht untergehen, sondern auf lange hinaus seinen Namen dem ehrenden Gedächtnis der Lebenden wach erhalten. — Nach dem Geistlichen trat der Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft in Leipzig, Herr Justizrat Bärwinkel, zum Sarge und würdigte das Andenken des entschlafenen treuen Mitgliedes und Mit arbeiters der Gesellschaft durch warme Dankesworte und Nieder legung eines Lorbeerkranzes. Ihm folgte Herr Kommerzienrat Otto Nauhardt, der im Aufträge des Börsenvereins-Vor- standes dem langjährigen, unermüdlich thätigen Mitglieds des Bibliotheks-Ausschusses und der Historischen Kommission des Börsenvereins Anerkennung und Dank aussprach und seinen Sarg mit dem wohlverdienten Lorbeer schmückte. Im Namen des Vereins der Buchhändler zu Leipzig legte dessen Vor sitzender Herr Hermann Credner einen Kranz am Sarge nieder und rief dem Entschlafenen ein herzliches »Habe Dank- der Leip ziger Kollegenschast zu. — Nach dem Vortrage des Liedes -Es ist bestimmt in Gottes Rat- öffnete sich die Thür des Gottes hauses, und in langem Zuge trug man den teuren Entschlafenen hinab zum Eingänge des Friedhofs, wo man ihn in der ersten Abteilung (rechts vom Eingänge) unter Gebet und Gesang zur ewigen Ruhe bettete.
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