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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1902
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- 03.07.1902
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- Deutsch
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^ 151, 3. Juli IS02. Nichtamtlicher Teil. 3415 welchem nach Vorstehendem die Unzuständigkeit des erkennen den Gerichts geltend gemacht werden kann, bereits ver strichen, so muß die Sache vor dem nach dem neuen Gesetz Gesetz unzuständigen Gerichte bis zur rechtskräftigen Er ledigung fortgesetzt werden. Daher kann auf Grund des neuen Gesetzes die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts in allen in der Berufungsinstanz schwebenden Sachen nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, daß dies bereits in erster Instanz, wenn auch erfolglos, geschah In der Revisionsinstanz bildet die Unzuständigkeit überhaupt nur unter der Voraussetzung einen Gegenstand richterlicher Prüfung, daß der Einwand derselben von den Angeklagten rechtzeitig erhoben, aber von dem Gerichte verworfen wurde. Daß durch die sofortige Anwendung des Gesetzes vom 13. Juni 1902 mehrfach eine Verjährung der Strafverfolgung von Prcßdelikten zu beobachten sein wird, ist nicht zuzugeben Allerdings setzt die Unterbrechung voraus, daß der in sach licher Hinsicht zuständige Richter eine richterliche Handlung vornimmt; dagegen wird nicht vorausgesetzt, daß der Richter auch in örtlicher Beziehung zuständig ist Auch die Hand lung des in örtlicher Beziehung nicht zuständigen Richters unterbricht die Verjährung. Hiernach wird es nicht zum kleinsten Teile au den Be teiligten, d h. den Angeschuldigten, liegen, daß die Vor schriften über das zuständige Gericht in Preßsachen alsbald auch bei den anhängigen Sachen Platz greifen. Or. Fuld. Die Bewahrung von Büchern.*) Der Verfasser unternimmt es in diesem Essay, wie er sein Buch bescheiden nennt, die Methoden zu zeigen, nach denen der Mensch in verschiedenen Zeitaltern und Ländern diejenigen Gegenstände, bewahrt, gebraucht und Anderen zugänglich gemacht hat. In diese Untersuchung sollen die Lage, Große und Anordnung der Räume, in denen diese Schätze untergebracht werden, einbezogen werden, ferner die allmähliche Entwicklung der Einrichtung, der Kataloge und anderer Mittel zum Schutze oder zur leichteren Benutzung. thoden abändert. Die frühesten Aufbewahrungsorte von Büchern standen im Zusammenhänge mit Tempeln oder Palästen, entweder weil die Priester in allen Kulturstufen zu den gelehrten Klassen gehörten, während die Herrscher Künste und Wissenschaften beschützten, oder weil eine Unterbringung an solcher Stelle größere Sicherheit bot. Das älteste Archiv oder, wir dürfen beinahe sagen, die älteste Bibliothek befand sich in dem Palaste Assurbanipals, des von den Griechen Sardanapal genannten assyrischen Königs und wurde 1852 von A. H. Layard in dem heutigen Kurdendorfe Kujundschik am linken Ufer des Tigris, gegenüber der Stadt Mosul, entdeckt. Als Seitenstück zu diesen assyrischen Entdeckungen sei die un bestimmte Nachricht des Athenaeus von umfangreichen Bibliotheken erwähnt, die im sechsten^ Jahrhundert vor unsrer Zeitrechnung von Polykrates, Tyrann non Samos, und Peisistratos, Tyrann von Athen, zusammengebracht worden sein sollen und von denen die Bibliothek des Peisistratos nach Aulus Gellius allen zugänglich war, die sie zu benutzen wünschten. Die Aechtheit dieser Er zählungen ist zweifelhaft; wir haben auch keine Einzelheiten über oic bibliothekarische Bewahrung von Büchern in Griechenland während des goldenen Zeitalters der griechischen Litteratur. Xeno- phon spricht von einer Anzahl von Bänden im Besitze des Euthydemus, eines Anhängers des Sokrates, und Athenaeus nennt die Namen einiger Büchersammler, unter denen sich Euripides und Aristoteles befinden. Mit Bezug auf Aristoteles hat uns Strabo eine Ueberlieferung erhalten, daß er der erste war, der eine Sammlung von Büchern zusammenbrachte und die Könige von Aegypten lehrte, wie man eine Bibliothek einrichten solle, was so zu verstehen sein dürfte, daß er die Anordnung der Bücher zuerst in ein bestimmtes System brachte, das später von den Ptolemäern (XVIII, 330 pp.) I^sx.-Zo. Oawdriä^s, Univsr8it^ kr688, 6. kV in Aegypten angenommen wurde. Die Gründung der ersten Bibliothek zu Alexandria wird Ptolemaeus II. (285 — 247 v. Ehr.) zugeschrieben, während unter Eumenes (197—159 v. Ehr.) nach Strabo eine Bibliothek zu Pergamon entstand. Nach der Dar stellung des Vitruvius ist anzunehmen, daß letztere öffentlich war. Der Nachfolger des Eumenes überließ die Bibliothek den Römern, und Antonius soll sie der Cleopatra geschenkt haben. Bis zur Regierung des Augullus gab es in Rom keine öffent liche Bibliothek. Julius Caesar hatte die Absicht, eine solche in größtem Maßstabe zu errichten, und bereits M. T. Varro beauf tragt, dafür Bücher zu sammeln; doch war es erst dem G. Asinius Pollio, dem Freunde des Horaz und Vergil, Vorbehalten, die im illyrischen Feldzug gemachte Beute zu diesem Zweck zu verwenden. Plinius sagt von ihm, daß er als erster die menschlichen Fähig keiten zum Gemeingut machte und die Büsten verstorbener Autoren in der Bibliothek aufstellte. Kaiser Augustus bereicherte Rom mit zwei Bibliotheken, eine in dem Tempel des Apollo auf dem pala- tinischen Hügel und eine in dem Porticus Octaviae auf dem Campus Martius. Von den andren 26 öffentlichen Bibliotheken Roms seien nur diejenigen von Tiberius, Vespasian und Trajan genannt. Die Bibliothek des Lucullus war nach Plutarch jeder mann zugänglich. Seneca giebt verschiedene wertvolle Aufschlüffe über Anordnung der Bibliotheken. Zur Einrichtung derselben gehörten u. a. koruli, loeulamsuta, plutsi, ps^mata, armaria. rc. Das Christentum änderte im wesentlichen nichts an der rö mischen Auffassung einer Bibliothek. Die Philosophen und Autoren Griechenlands und Roms mögen sich gelegentlich mit den Kirchen lehrern zusammengefunden haben oder wohl auch von ihnen ver drängt worden sein; aber in andrer Hinsicht statteten letztere in Voethius spricht in seiner Schrift: äs oon8oIations pdilogopdias von einer Bibliothek, deren Mauern mit Elfenbein und Glas ge schmückt waren, und Jsidorus, Bischof von Sevilla (600—636), er zählt, daß die besten Architekten gegen vergoldete Decken in Bi- marmor für den Fußboden, weil der Glanz des Goldes den Augen schädlich sei, während das Grün des Cipollin beruhigend auf sie wirke. Die römische Vorstellung einer Bibliothek wurde 1587 vom Papste Sixtus V. verwirklicht, als die gegenwärtige vatikanische Bibliothek nach den Entwürfen des Architekten Domenico Fontana errichtet wurde. Wir haben keinen gleichzeitigen Bericht darüber, daß der Papst oder seine Berater eine unmittelbare Nachahmung beabsichtigt hätten; aber die flüchtigste Besichtigung des großen Raumes zeigt, daß wir die Hauptzüge einer römischen Bibliothek der Renaissance besonders in Italien nicht angebracht, an solcher Stelle und zu einem solchen Zeitpunkte einen andern Plan zu erwarten. Neben den römischen Bibliotheken, die noch während verschie dener Jahrhunderte unsrer Zeitrechnung bestanden, entwickelte sich eine andere Art von Bibliotheken, die eng mit dem Christen tum zusammenhingen. Die zum Gebrauch der neuen Gemein schaften bestimmten Bücher mußten an dem Orte aufbewahrt werden, wo sich die Gemeinden versammelten, wie verschiedene Stellen in den Kirchenvätern darthun. In Jerusalem hatte Bischof Alexander, gestorben 250, eine Bibliothek zusammengebracht. Als Eusebius einige achtzig Jahre später seine Kirchengeschichte schrieb, be- zeichnete er diese Bibliothek als ein Magazin von Urkunden, welches Palästina. Der hl. Hieronymus sagt bestimmt^ daß sie von Pamphilus zusammengebracht war, der in seinem Eifer den Demetrius Phalereus und Pisistratus zu erreichen trachtete. Augustinus gab auf seinem Totenbette im Jahre 430 Anweisungen, daß die Kirchenbibliothek zu Hippo von seinen Nachfolgern sorg fältig bewahrt werden sollte. Auch die Mönchsorden ginge frühe daran, Bücher zu sammeln. So bestimmte die Regel des hl. Pachomius (292 — 345), dessen Kloster sich in Tabennisi bei Denderah in Oberägypten befand, daß die Bücher des Klosters in einem Schranke in der Mauer auf bewahrt werden sollten. In der Regel des hl. Benedikt vom sechsten Jahrhundert befinden sich verschiedene die Bibliothek be treffende Vorschriften, die von den verschiedenen allmählich ent stehenden Mönchsorden, den Cluniacensern, Karthäusern, Cister- ciensern, Augustinern, Prämonstratensern, Franziskanern rc. aus genommen und erweitert wurden. Diese Regeln geben uns Aufschluß über die Verwaltung und Aufbewahrung der Klosterbibliotheken, über Zahl und Verleihung der einzelnen Bücher, über die dem Verderber oder Dieb eines Werkes angedrohten Strafen. Um das Entwenden eines Werkes zu verhindern, wurde dieses vielfach mit einer eisernen Kette am Pult oder Büchergestell befestigt. (Schluß folgt). 709*
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