Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020703
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190207039
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020703
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-07
- Tag1902-07-03
- Monat1902-07
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5414 Nichtamtlicher Teil. ^ 151, 3. Juli 1902. «Isred HStder in Wien ferner: Aimmsrausr. 16. ^aür§. 1902. 4 8kts. (1. u. 2. 3kl. V, 139 U. ItXIX 8.) leSX.-ZO. n. 8. — B. G. Teubner in Leipzig. 6rssk 'st 6. ^o^'. ^8^^601-1712.)1^sx°^8o. ^^'n?3. 6l) Wiener Volksbuchhandlung in Wien. Glühlichter, neue. Hrsg.: Jgn. Brand. Red.: Emil Kralik. 1902. Nr. 163. (8 S. m. z. Tl. färb. Abbildgn.) gr. 4°. —. 10 C. F. Winter'sche Verlagsh. in v.^6ku-!°0Imn u. I.. ^Vill. ^18.—20?^^^8/327—4^Ä^ u. 4 LI. IllrlclLrAll.) §r. 8". ^s v. 1. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, Welche in dieser Vnmmer zum erstcnnmle angekündigt sind M. H. Baherle in München. Beck L Barth in Athen. 3skt 1. kro Icplt. (4 Lstts) 16 Jaeobi ä- Zocher in Leipzig-R. Kosmopolit. 8sris 19—22. ä. 1 Vol. V. 5423 Paul List in Leipzig. 5424/25 Eschstruth, Illustrierte Romane und Novellen. 3. Serie. 1. Lieferung. 40 H. E. Pierson's Verlag in Dresden. 5423 2s)rsr, 8u1amit. 1 ^ 50 §sb. 2 50 c^. Linäsr, 6säiolits. 2 ^sb. 3 Verlagsanstalt vorm. G. I. Manz in Regensburg. 5422 vr. A. Müllers Anleitung zum geistlichen Geschästsstil und zur geistlichen Geschäftsverwaltung. 9. Aufl. Bearb. v. Geiger. 1. Teil. 5 40 H. Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. Nomansammlung -Deva«. Vd. 20—25. 5427 Leopold Weiß in Wien. 5426 5423 Nichtamtlicher Teil. Gerichtsstand der Presse. Zur Anwendung des Gesetzes vom 13. Juni 1902 auf anhängige Sachen. Die Anwendung des Gesetzes vom 13. Juni 1902, be treffend die Abänderung des Z 7 der deutschen Strafprozess ordnung,*) auf die anhängigen Rechtssachen verursacht an scheinend mancherlei Zweifel, die insbesondere unter dem Ge sichtspunkte der sogenannten Rückwirkung sich geltend machen. Nach dem durch das genannte Gesetz geänderten Text ist, wenn der Thatbestand der strafbaren Handlung durch den Inhalt einer im Jnlande erschienenen Druckschrift begründet wird, als das Gericht, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen ist, nur dasjenige Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das jenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es fragt sich nun, in welcher Weise diese Vorschrift Anwendung zu finden hat auf die zur Zeit des Inkraft tretens des Gesetzes anhängigen Sachen, die bei einem Gericht anhängig sind, das nach dem Inhalt jenes nicht mehr als das zuständige zu betrachten ist Das Gesetz enthält keine Vorschrift über den Zeit punkt seines Inkrafttretens; cs tritt daher mit dem vier zehnten Tage nach der Ausgabe der Nummer des Reichs gesetzblattes, das seinen Inhalt publiziert, in Kraft. Die Nummer 30 des Reichsgesetzblattss ist tu Berlin am 18. Juni 1902 ausgegeben worden, so daß das Gesetz am 2. Juli 1902 in Kraft tritt. Vorschriften der Prozeßgesetze, die das bisherige Recht ändern oder aushcben, finden mit dem Tage ihres Inkrafttretens Anwendung auf die bereits rechtshängigen Sachen, es sei denn, daß durch besondere Uebergaugs- und Ueberleitungs-Vorschristen eine abweichende *> Vgl. Börsenblatt Nr. 142 vom 23. Juni 1902.' Bestimmung getroffen ist. Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt und im Lause des Jahres 1900 und teilweise noch des Jahres 1901 in Betreff der Anwendung der Borschriften der revidierten Civilprozeßordnung auf die am 1. Januar 1900 anhängig gewesenen Civilprozeß- streitigkeiten vielfach seitens der Gerichte anerkannt worden. In dein Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 sind Uebergangsvorschriften enthalten, durch die dargethan wird, daß die Reichsgesetzgebung gleichfalls auf dem Boden dieser Anschauung steht. Nach Z 8 sind in den am Tage des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung an hängigen Strafsachen für das weitere Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung maßgebend; jedoch kann die Landes gesetzgebung die zur Ueberleitung des Verfahrens erforder lichen Bestimmungen treffen, was auch seiner Zeit geschehen ist. Wenn jedoch vor dem Tage des Inkrafttretens ein End urteil erster Instanz ergangen war, so finden auf die Er ledigung der Sache bis zur rechtskräftigen Erledigung die Vorschriften der bisherigen Prozeßgesetze Anwendung. Wendet man die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze auf die vorliegende Frage an, so ergiebt sich folgendes. Ist am 2. Juli 1902 ein Verfahren wegen eines Preßdclikts bei einem Gerichte anhängig, das fortan als das unzuständige zu bezeichnen ist, so hat dieses seine Un zuständigkeit auszusprechen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens bereits beschlossen ist oder nicht. Ist letzteres der Fall, so kann die Unzuständig keit von Amts wegen ausgesprochen werden; ist dagegen die Eröffnung des Hauptverfahrens bereits beschlossen, so bedarf es eines Antrages des Angeschuldigten, der hierauf gerichtet ist, und dieser Antrag kann nur bis zu der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptversahrens in der Hauptvcrhandlung gestellt werden. Hat eine Vorunter suchung stattgefundcn, so muß der Angeschuldigte den Ein- waud der Unzuständigkeit bis zu dem Schluffe derselben erheben. Nach diesen Bestimmungen ist auch hierbei zu verfahren. Ist in den anhängigen Sachen der letzte Zeitpunkt, bis zu
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder