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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1903
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- Erscheinungsdatum
- 14.05.1903
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- Deutsch
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^ 110, 14. Mai 1908. Nichtamtlicher Teil. 3847 schriften kann nur da, aber überall da eintreten, wo Exem plare der Druckschrift »zum Zweck der Verbreitung« lagern, die noch nicht in ausschließliches Privateigentum llber- gegangen sind und selbst nicht wieder Verbreitungszwecken dienen, wie das bei öffentlichen Bibliotheken (nicht Vereius- bibliotheken), öffentlichen Lesezirkeln, Leihbibliotheken, Kasinos rc. der Fall ist. Die Beschlagnahme kann sich mithin sowohl auf die eigentlichen Lagervorräte des Druckers und Verlegers erstrecken, als auch auf Exemplare, die bereits abgegeben, aber an Orte gelangt sind, wo sie zum Zweck der Weiter verbreitung oder der öffentlichen Kenntnisnahme feilgehalten, aufgelegt, ausgestellt oder beziehbar sind. Beachtenswert und oft von schwerwiegenden Nachteilen begleitet ist der Umstand, daß sich die vorläufige Beschlagnahme von Druck schriften nach Z 27 des Preßgesetzes auch auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen er strecken oder auf die Ablegung des Satzes ausdehnen kann. In Fällen, wo die vorläufige Beschlagnahme die Druckschrift noch während der Fortsetzung des Drucks ereilt, ist diese Wirkung der Beschlagnahme von tiefgreifenden Folgen auf das Vermögen des Druckers oder Verlegers. IV. Von der auf Verfügung der Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaften durchgeführten Beschlagnahme ist die Be schlagnahme durch einstweilige richterliche Verfügung oder durch Urteilsspruch zu unterscheiden. Beiden Arten von Beschlagnahmen geht eine richterliche Prüfung des subjektiven und objektiven Tatbestands desjenigen Delikts voraus, auf Grund dessen die Beschlagnahme der Druckschrift erfolgt. Während die den Polizeibehörden eingeräumte Befugnis zur Beschlagnahme von Druckschriften ebenso wie diejenige der Staatsanwaltschaften stets eine fakultative und keine zwingende ist, so muß die richterliche Beschlagnahme nach Z 41 des Strafgesetzbuchs überall von amtswegen verfügt werden, wo der Inhalt einer Druckschrift, Abbildung oder Darstellung sich als strafbar erweist und eine Verurteilung aus dem Inhalt der Druckschrift stattfindet. Die Beschlagnahme ist in solchen Fällen spätestens in dem ergehenden Strafurteil vom Richter anzuordnen. Aber es erstreckt sich diese richterliche Beschlag nahme nur auf Druckexemplare, die sich entweder im Besitz des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder im Buchhandel befinden, oder auf öffentlich ausgelegte oder öffentlich angebotne Exemplare, einerlei welche Personen die Ausleger oder Anbieter sind und wo diese öffentliche Aus legung oder das öffentliche Anbieten stattfindet. Diese mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung definitiv werdende Beschlagnahme hat eine mündliche gegenseitige Verhandlung, eine genaue Prüfung des Sach verhalts, eine umständliche Begründung des Delikts, wegen dessen die Beschlagnahme erfolgt, zur Voraussetzung. Sie ist auch zulässig (§ 42 St.-G.-B-), wenn es sich um eine Druckschrift, Abbildung oder Darstellung strafbaren Inhalts handelt, wegen deren eine Verurteilung oder Ver folgung des Herstellers oder Verbreiters nicht ausführbar ist. Während die polizeiliche und staatsanwaltschastliche Be schlagnahme einer Druckschrift den Zweck haben, die Weiter verbreitung der Druckschrift zu hemmen oder Ordnungs widrigkeiten in deren Erscheinungsform zu rügen und die Überführungsmittel sicherzustellen, hat die mittelst Urteils erkannte richterliche Beschlagnahme von Druckschriften straf baren Inhalts den Zweck, die Unbrauchbarmachung bezw. Vernichtung solcher Exemplare herbeizuführen. Die graphischen Künste auf der grohen Berliner Kunstausstellung 1903. sechste Ausstellung des Verbands deutscher Illustratoren. Seit Jahren wird im Berliner Publikum darüber ge klagt, daß alljährlich sogeuannte Große Berliner Kunstaus stellungen stattfinden und daß diese Veranstaltungen wohl in großen Räumen stattfänden, inhaltlich aber wenig groß artige Leistungen aufwiesen. Professor Paul Meyerheim bekennt sich in einer Plauderei, die jüngst in der Vossischen Zeitung erschien, auch nicht zu den Wortrednern der großen Kunstausstellungen: »So ein mit Kunstwerken vollgestopfter Glaspalast bleibt immer eine Bildermassen mordsanstalt«, sagt er. »Die guten Sachen darin sehen nicht so gut aus wie sie verdienen, und die schlechten nicht so schlecht wie sie verdienen«. Man sei sehr froh, wenn alle paar Jahre einmal eine gute Oper oder ganz wenige gute Musikstücke auftauchten; aber auf einer Kunstausstellung sollten alljährlich 3000 Meisterwerke zu sehen sein allein in Berlin, 2000 in München, 4000 in Paris und je 1000 in andern großen Kunststädten. Dieser Anforderung, jährlich etwa 10 000 gute Kunstwerke zur An schauung zu bringen, könne unmöglich Genüge geleistet werden. So leicht sei die bildende Kunst nicht. Uni so welliger war es zu verstehen, wie es möglich war, daß die Werke des »Verbands Deutscher Illustratoren« im vorigen Jahr der Großen Kunst-Ausstellung fern bleiben durften. Bildete der betreffende Saal doch bisher stets einen Hauptanziehungspunkt und fand man hier doch stundenlang Kunstfreunde, die gar langsam von Bild zu Bild gingen und, wenn endlich müde geworden, sich auf den bequemen Bänken und Stühlen an den Tischen niederließen, ivo neue illustrierte Werke zum Beschauen ausgelegt waren. Oft war es halbe Stunden lang nicht möglich, einen Platz an diesen Tischen zu erobern. Hier unter den Zeichnungen ist das Publikum stets reichen, intimen Genusses sicher. Wenngleich auch hier unmöglich jedes Jahr ausschließlich Meisterwerke erscheinen können, so bieten diese Zeichnungen in ihren so mannigfachen Techniken und Motiven, in ihrem mehr oder minder innigen Eingehen auf deil Text, zu dem sie zumeist geschaffen wurden, doch stets eine reiche Fülle des Genusses. Erzieherisch sind die Zeich nungen und Skizzen von unschätzbarem Wert für das Volk, und es ist nlit Freuden zu begrüßen, daß die Illustratoren iil diesem Jahr auf der Großen Kunst-Ausstellung nicht fehlen. Allerdings hätten wir den Zeichnungen des »Verbands deutscher Illustratoren- einige der kleinern Säle im Innern des Ausstellungs-Palastes gewünscht, wo inan beschaulicher und erbaulicher sich ihrem Genuß längere Zeit hingeben könnte. Die frühere Unterkunft in dem großen Saal zunächst dem Zugang zum Lehrter Bahnhof war schon nicht sonderlich ge eignet; jetzt nun hat man den Verband in der einen Hälfte der frühern Skulpturenhalle (Saal 1) am Haupteingang und in dem anschließenden Saal Nr. 7 untergebracht. Der erstre Raum aber ist ein Durchgangsraum, zum ruhigen Genießen völlig ungeeignet. Weht nun gar ein Lüftchen draußen, oder bläst ein frischer Wind von Westen oder Süden her durch die großen, stets weit geöffneten Türen, dann kann kein Gesunder ohne Nachteil für seinen Körper hier dauernd verweilen, Rheumatiker aber müssen hier mit Schmerzen inne werden, daß sie im interessantesten Teil der Ausstellung keine bleibende Stätte haben dürfen. Auch in den andern Sälen ist es zumeist zugig, weil man den Galeriedienern die Weisung erteilt hat, alle Türen, selbst die Notausgänge offen zu halten. .Über den Übelstand 513*
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