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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1903
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- Deutsch
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6166 Nichtamtlicher Teil. ^ 185, 12. August 1903. eine Vermehrung der den Gesellschaften nach dem Gesell schaftsvertrag obliegenden Leistungen nur mit Zustimmung sämt licher beteiligten Gesellschafter beschlossen merken kann. Diese Vorschrift steht der Einführung der Amortisation von Geschäfts anteilen durch Abänderungsbeschluß der Gesellschaftermehrheit entgegen. Die Amortisation eines Gesellschaftsanteils bewirkt das entsprechende Ausscheiden des von ihr betroffenen Gesell schafters, den Untergang des amortisierten Anteils. Tritt dem nächst eine Ersatzpflicht der Gesellschafter auf Grund des H 31 Absatz 3 des Gesetzes ein, so muß jeder nach der Amortisation in der Gesellschaft verbliebene Gesellschafter zur Aufbringung der Ersatzsumme einen höheren Beitrag leisten, als dies ohne die Amortisation der Fall gewesen wäre. Die Erstattungsverbind lichkeit der Gesellschafter wird alsdann durch Übertragung der Bei träge, die die amortisierten Anteile betroffen hätten, auf die nicht amortisierten Anteile vergrößert. Die Amortisation hat also mit andern Worten für diesen Fall eine Vermehrung der Leistungen zur Folge, die den Gesellschaftern auf Grund des Gesellschafts vertrags nach dem Gesetz obliegen. Damit sind die Voraus setzungen des Z 53 Absatz 3 des Gesetzes gegeben. Jeder Gesell schafter kann durch die Amortisation in der gedachten Weise zu einer Vermehrung der ihm obliegenden Leistungen genötigt sein. Deshalb bedarf es auch der Zustimmung jedes Gesellschafters zu einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags, zufolge deren ihm in dieser Hinsicht Leistungen über seine frühere Verbind lichkeit hinaus obliegen können. (Kammergericht Berlin, 12. Januar 1903.) Zu Z 53 Abs. 3 Ges. betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ein Mehrheitsbeschluß, demzufolge sich die Gesell schafter in den Gesellschaftsversammlungen nur durch andere Ge sellschafter vertreten lassen dürfen, ist nicht eintragungsfähig, wenn durch diesen Beschluß nach Lage der Verhältnisse ein Teil der Gesellschafter besonders benachteiligt wird. Allerdings erscheint es grundsätzlich zulässig, daß der Gesell schaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Ver tretung von Gesellschaftern in den Gesellschafterversammlungen nur durch andere Gesellschafter vorsieht (zu vergl. die Kommentare von Birkenbihl S. 249, Liebmann S. 130, Parisius-Crüger 3. Ausl. S. 216). Das Gesetz steht einer derartigen Vorschrift nicht im Wege. Es bestimmt im Z 47 Absatz 3 nur, daß Vollmachten zur Aus übung des Stimmrechts der schriftlichen Form bedürfen, und selbst diese Norm befindet sich unter denjenigen, welche nach 8 4b Absatz 2 des Gesetzes lediglich in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gelten. Zuzugeben ist auch, daß im allgemeinen eine solche Anordnung über die Vertretung sich im Wege der Abänderung (Ergänzung) des Gesellschaftsvertrags durch Mehrheitsbeschluß gemäß tz 53 des Gesetzes treffen läßt. Allein für diesen wie für jeden Abänderungsbeschluß gilt die Regel, daß er nur dann von einer Mehrheit mit bindender Kraft für alle Gesellschafter gefaßt werden kann, wenn er sämtliche Gesellschafter in leichmäßiger Weise trifft. Es ist als anerkannten Rechtens zu czeichnen, daß die besondere Benachteiligung eines Teils der Mitglieder eines Vereins durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder versammlung unwirksam ist (zu vergl. Entsch. des R.-G. in Z.-S. Bd. 41 S. 99). Die Begründung zum Entwürfe des Gesetzes, be treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erachtet denn auch als selbstverständlich, daß das auf dem Gesellschaftsvertrage beruhende Rechtsverhältnis der Gesellschafter nicht ausschließlich zum Nachteil eines Teils derselben durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden könne. Sie stellt als Grundsatz auf, daß im Zweifel kein Gesellschafter sich eine Änderung des Gesellschafts vertrags gefallen zu lassen brauche, die eine nicht alle Mit glieder gleichmäßig treffende Schmälerung seiner allgemeinen Mitgliederrechte zum Gegenstände habe (Entwurf von 1891, Vahlcnsche Ausgabe S. 103; zu vergl. die Kommentare von Birkxnbihl S. 276, Neukamp, 2. Ausl. S. 148, Parisius-Crüger S. 232 f.). Nun richtet sich zwar hier der in der Versammlung vom 23.Juli1902 gefaßte Beschluß über die Gesellschaftervertretung nicht ausdrücklich gegen einzelne Gesellschafter. Die Vorinstanzen haben aber auf Grund ihrer Kenntnis der Verhältnisse näher begründet, daß dieser Beschluß auf einen Teil der Gesellschafter in einer sie gegenüber den andern benachteiligenden Weise ein wirken würde. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß bei einem an sich dem Gesetze nicht widersprechenden Beschlüsse die besondern Verhältnisse der einzelnen Gesellschaft nicht berück sichtigt werden dürften, ist unzutreffend. Die Frage, ob ein Beschluß wie der vorliegende die einzelnen Gesellschafter in gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Weise trifft, ist mit Recht nach den Umständen des Falles entschieden. (Kammergericht Berlin, 12. Januar 1903.) Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Larl OsorAs 8oülaArvort - LataloA. Vsmsioimis der im dsut- soüsn Luoüüandsl smoüisnsvsn Lüollsr und Imvdüartsn in 8aoülioüsr ^nordvuvA. IV. Land 1898—1902, bsarbsitst von Xarl dsorA. Hannover 1903, Vsrlax von Csbrüder dänsolcs. 16. InsksrunA. Iwx.-8". 8. 481—512. — 8r8oüsint in os,. 60 lüs- koruvASn ä, ^ 1.30. Allgemeine Militär- und Sport-Bibliographie. Monatsbericht über die Militär- und Sportlitteratur des In- und Auslandes, Organ für militärische Winterarbeiten, nebst literarischen Auf sätzen und Besprechungen. Verlag von Zuckschwerdt L Co. in Leipzig. XII. Jahrgang 1903. Nr. 7, Juli. Gr. 8". S. 105—120. Weitere Äußerungen über Bücher, Der deutsche Buchhandel und die Wissenschaft (vergl. Nr. 177, 179, 180, 18l, 182, 183, 184 d. Bl.): Berliner Tageblatt Nr. 399 vom 8. August 1903. 1. Beiblatt. Besprechung von vr. Hans Schmidkunz, Berlin-Halensee. Chemnitzer Tageblatt Nr. 352 (Abendausgabe). Artikel: »Buchhändlersorgen« von der Nationalliberalen Korrespondenz, Leipzig. Berliner Abendpost Nr. 185 vom 9. August 1903. Artikel: »Der Buchhändlerring- (zum Teil wörtlich derselbe Inhalt, wie in dem ebenso überschriebenen, hier schon verzeichneten Artikel der »Berliner Zeitung«). (Sprechsaal.) Die Gehälter im Buchhandel und die Allgemeine Vereinigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen. (Vergl. Nr. 179, 182 d. Bl.)' Zu meiner Freude sehe ich eine Entgegnung des Zentral vorstandes der Allgemeinen Vereinigung im Börsenblatt. Ich stelle zunächst fest, daß ich an den Maßnahmen des Zentral vorstandes durchaus keine Kritik geübt, sondern ausdrücklich gesagt habe, ich wollte die milde Beurteilung der »Handelswacht« nicht verschärfen. Doch das ist ziemlich gleichgültig. Aber das möchte ich feststellcn, daß der Zentralvorstand, wenn er als »Arbeitgeber auftritt, sich bezüglich des Gehalts nur nach den üblichen Sätzen, nach dem guten Durchschnitt, richtet. Ja, mit welchem Recht be streitet er dann der Prinzipalität im Buchhandel das Recht, sich gleichfalls nach den üblichen Sätzen, auch dem guten Durchschnitt, zu richten? Der Zentralvorstand hat nach diesem Vorkommnis entschieden kein Recht, höhere Gehälter zu fordern, als sie »durch schnittlich« üblich sind. Nun wissen wir ja, daß der Zentralvorstand von den Ge hilfenstellen in Hamburg, über die er statistisches Material zu haben behauptet, sagte, daß 60 Prozent mit 75—100 ^ monatlich dotiert wären. Da wäre der gute Durchschnitt 90 ^ monatlich. Wie kommt nun die »Buchhändler-Warte« dazu, eine hamburgische Sortimentsfirma öffentlich in hämischer und gehässiger Weise an- zugrcifen, wenn diese eine Stellung für einen jungen Gehilfen mit einem Anfangsgehalt von 120 ausschreibt? Das Gehalt erhebt sich doch weit über den -guten Durchschnitt«! Wie kann und darf sie dieses Gehalt einen Jammerlohn nennen? — über den Zentralvorstand wird, so glaube ich, bald das Wort gesprochen werden, das im Propheten Daniel 5, 27 zu lesen ist. Die »ständige Hilfskraft« jedoch mag sich bei der »Handelswacht« bedanken, durch deren Veröffentlichungen sie »vom guten Durch schnitt« erlöst worden ist. Hamburg, 10. August 1903. Justus Pape. Für Verleger. Ein Unbekannter, der bis zum Mai d. I. von Österreich aus unter dem Namen verschiedener Gymnasiallehrer Freiexemplare von Büchern zu erschwindeln suchte, versucht dasselbe jetzt von Bayern aus. Er bittet um Bücher für Gymnasiallehrer Or. F. König, Regensburg, Domplatz, und Gymnasiallehrer Or. F. A. Jung in Freising, die beide nicht existieren. Charakteristisch ist, daß er immer gleichzeitig zwei Postkarten schreibt, eine in lateinischen Buchstaben mit blauer Tinte, die andere in deutschen Buchstaben mit schwarzer Tinte oder umgekehrt. Der angebliche Absendungsort deckt sich nie mit dem Poststempel. Wir sind nicht geschädigt, haben aber, da der Schwindler ein gehende Sendungen nur auf Grund gefälschter Legitimationen er langen kann, gegen ihn an zuständiger Stelle in Regensburg An zeige erstattet und möchten vor ihm warnen. Hannover. Hahnsche Buchhandlung.
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