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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1903
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- Deutsch
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182, 8. August 1903. Nichtamtlicher Teil. 6075 unerlaubte Wiedergabe im guten Glauben begangen und die öffentliche Verwahrung dieser Gegenstände bis zum Erlöschen des Urheberrechts vom Nachbildner auf seine Kosten zu gestanden und zur Ausführung gelangt. Die Strafe der unerlaubten Wiedergabe von Geistes werken trifft auch den Verbreiter; sie ist eine geringere Geldstrafe in diesem Fall, wie überhaupt das dänische Gesetz die unerlaubte Wiedergabe von Geisteswerken nur mit 100 bis zu 2000 Kronen im Maximum bestraft und Straflosigkeit eintreten läßt, wenn die unerlaubte Wiedergabe im guten Glauben veranstaltet wurde. Unerlaubte öffentliche Auf führungen von Bühnenstücken und Musikdramen werden auf fallend gering (mit 500 Kronen höchstens) bestraft. II. Kunstbildwerke und Wiedergaben von solchen. In Deutschland muß der deutsche Künstler es zulassen, wenn ein andrer sein Originalwerk, das der zeichnenden oder malenden Kunst angehört, zu einer Nachbildung in der plastischen Kunst getreu benutzt und umgekehrt. In Dänemark ist dies gesetzlich unstatthaft, weil auch solche Nachbildungen als ausschließlich dem Schöpfer des Original werkes kraft Urheberrechts zustehend angesehen werden und daher von dessen Ermächtigung abhängig sind. Ein weiteres Beispiel: In Deutschland besitzt der deutsche Architekt an seinen Bauten keinen unmittelbaren Urheberschutz, daher be steht auch kein Verlagsschutz, was Wiedergaben von Bauten betrifft. Diese können als Ganzes oder in einzelnen Teilen, z. B. in ihren Ornamenten, beliebig nachgebildet werden, es sei denn, daß letztere selbst als Modelle oder Muster durch Eintragung besonders geschützt sind. Nur der originale Bauplan oder die vom Künstler (Architekten) gefertigte Originalzeichnung, nach der das Werk hergestellt wurde, ist nach Z 1 Ziffer 3 als solche in Deutschland gegen Verviel fältigung und gewerbsmäßige Verbreitung geschützt. Das Bauwerk als solches genießt in Deutschland gegen Nach bildung keinen Schutz. Anders in Dänemark. Dort dürfen auch deutsche Bauten oder Wiedergaben von solchen, soweit sie Kunstwerke sind (weder ganz noch teilweise) ohne den Urheber nicht nachgebildet werden, und zwar auch nicht in einer andern Kunstform. Die Urheber solcher Bauwerke sind genau ebenso geschützt wie die übrigen Urheber. In Dänemark ist sogar ein allgemeiner Gebäudeschutz (auch von Nichtkunstbauten), der auch ein Verlagsrecht an Wiedergaben von Gebäuden ermöglicht, gesetzlich statuiert. An diesem Schutz nehmen zufolge Beitritts Dänemarks zur Konvention die deutschen Bauunternehmer und die deutsche Verlagswelt in gleicher Weise teil, was die in Deutschland oder Dänemark errichteten Gebäude und deren Wiedergaben betrifft. Es ist in Däne mark jede unfreie Benutzung eines originalen Bauplanes oder einer originalen Bauzeichnung, die von einem Architekten gefertigt und nach der ein Gebäude erbaut ist, gesetzlich bei Strafe untersagt. Ferner dürfen solche Pläne und Zeichnungen auch nicht in der Weise zur Herstellung andrer Bauten be nutzt werden, daß nach ihnen wiederum Zeichnungen, Modelle, Skizzen, Pläne gefertigt werden und nach diesen wiederum von Dritten gebaut und eine indirekte Nachbildung des Originalgebäudes erzielt wird. Dänemark gewährt mithin den deutschen Künstlern und Architekten mittelbaren all gemeinen Bautenschutz im eignen Lande. Unter unmittel barer oder nur mittelbarer Benutzung fremder Originalpläne, Zeichnungen, Skizzen, Modelle ausgeführte fremde Gebäude irgend welcher Art oder Abbildungen solcher Gebäude (in Deutschland im Verlag erschienen) können, weil in Dänemark als unerlaubte Nachbildungen seit 1. Juli d. I. geltend, von den deutschen Urhebern oder deren Verlegern künftig in Dänemark beschlagnahmt werden. Die bis zum l. Juli 1903 nach altem Recht bewirkten Herstellungen werden geduldet und sind nicht verfolg- oder beschlagnahmbar, Neben öffentlicher Bestrafung der Nachbildner kann vom Urheber die Vernichtung des Konkurrenzbauwerks oder dessen Auslieferung zu einem Taxwert verlangt werden. Ebenso können bildliche Wiedergaben von deutschen Bauwerken, die in Deutschland von einem deutschen Verlage ohne den Urheber her gestellt sind, um in Dänemark feilgeboten und verbreitet zu werden, in Dänemark verfolgt und beschlagnahmt werden, weil nach dänischem Urheberschutzgesetz jede Wiedergabe von Kunstbauwerken und auch die Wiedergabe von Ge bäuden irgendwelcher Art unter Benutzung der Original pläne, Zeichnungen, Skizzen, Modelle untersagt ist und als ungesetzliche Nachbildung gilt. Auch die schuldhaft fahrlässige Nachbildung oder unfreie Be nutzung fremder Originalzeichnungen usw. von Gebäuden zu Wiedergabezwecken und die fahrlässig hergestellte getreue Nachbildung fremder Bau-, Kunst-, Schriftwerke oder Abbildungen ist in Dänemark vom Verletzten (Urheber, Künstler, Verlag, Kunstverlag) strafrechtlich verfolgbar; in Deutschland ist sie es nicht. Die Verfolgung kann binnen eines Jahres nach Kenntnis begehrt werden; in Deutschland binnen dreier Monate. Ebenso kann jeder Ver kauf von nicht erlaubten »Wiedergaben« aus der schöpfe rischen Tätigkeit eines Andern (Verbandsangehörigen) hervor gegangener Werke in Dänemark strafrechtlich verfolgt und können Ersatzansprüche vom Hersteller des Originalwerkes oder dessen Verleger auch dann gestellt werden, wenn die Wiedergabe (Nachbildung) in Deutschland erlaubt, d. h. frei gegeben ist. Nach dänischem Urhebergesetz ist jede Veröffent lichung unfreier Wiedergaben das ausschließliche Recht des Urhebers des Originalwerkes. Wird eine andre Kunstform bei Wiedergabe eines Kunstwerkes gewählt, werden andre Maß- und Größenverhältnisse angewandt, ein andrer Stoff für die Wiedergabe verwendet, Änderungen, Zusätze, Weg lassungen vorgenommen, so wird dadurch die Wiedergabe nicht zu einer erlaubten, es sei denn, daß ein ganz neues selbständiges Werk hierdurch in die Erscheinung träte. Auch die Wiedergabe nach einer erlaubten Wiedergabe ist eine unerlaubte, ungesetzliche und strafbare. Das dänische Urheberrecht kennt nur zwei erlaubte Wiedergaben von Kunstwerken ohne Ermächtigung des Verfassers, und zwar in der Reproduktion als Bild (Abbildung). Es ist in Dänemark gestattet, erlaubterweise hergestellte Ab bildungen von Kunstwerken, ohne Einholung der Geneh migung des Urhebers und Verlages in kritische oder historische Arbeiten in Verbindung mit dem Text oder in Erläuterung des Textes unter deutlicher Angabe des Urhebers und des Verlages, in dem sie erschienen sind, aufzunehmen. Ferner ist die Wiedergabe von Kunstwerken in Bildform ohne Er mächtigung des Künstlers erlaubt bei Herstellung von Ab bildungen öffentlicher Straßen, Plätze, des Innern oder der Außenseite von Gebäuden, nur darf das abgebildete Kunstwerk dabei nicht den Hauptgegenstand ausmachen. Das ausschließliche Wiedergaberecht geht dem Künstler nicht ver loren, wenn er sein Werk verkauft oder verschenkt. Haus-, Bild-, Denkmalverkauf halten, wenn nichts andres verein bart ist, das Wiedergaberecht für den Künstler offen. Nur bei Überlassung von Porträtbildern und Porträtbüsten ent- äußert sich der Verfertiger mit der Hingabe des Bildes an den Porträtierten oder Besteller des Rechtes auf Wiedergabe. Zum Verkauf ausgebotene, öffentlich ausgestellte oder sonst wie veröffentlichte Kunstwerke können von den Gläubigern des Herstellers in Dänemark gepfändet und zum Zwangs verkauf gebracht werden. — Dies sind in kurzen Umrissen die Hauptgrundzüge des für das schriftstellerisch und künstlerisch schaffende Deutsch land beachtenswerten neuen dänischen Urheberschutzgesetzes vom 1. Juli 1903. 807*
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