Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzetle oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 176. Leipzig, Sonnabend den 1. August 1903. 70. Jahrgang. Amtlicher Teil. Uekauntmachung. Wir haben die Freude, den Mitgliedern des Börsenvereins hierdurch mitteilen zu können, daß nunmehr im ganzen Deutschen Reiche neue Verkaufsbestimmungen Geltung erlangt haben, deren Grundsätze die folgenden sind: 8 1. Auf Zeitschriften, Schulbücher im Einzelverkauf und Lehrmittel, sowie auf alle Verkäufe bis zum Gesamt beträge von 10 darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar, noch in Rechnung. Anmerkung: Im Königreich Sachsen sind »Bücher bis zu 3 ^ Ladenpreis« skontofrei; in Schlesien »Verkäufe bis zu einem Ladenpreis von 5 >x«; in Berlin und Leipzig »Verkäufe bis zu einem Ladenpreis von 3 im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-Vereins darf überhaupt kein Skonto gewährt werden. 8 2. Bei Verkäufen, die nicht unter Z 1 fallen, darf bei Barzahlung oder längstens halbjährlicher Begleichung ein Skonto von 2°/^ gewährt werden. Anmerkung: In Brandenburg, Berlin und Leipzig darf bei solchen Verkäufen ein Skonto bis zu 5A, im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-Vereins überhaupt kein Skonto gewährt werden. 8 3. Ein Skonto bis zu SPs, darf künftig gewährt werden an Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken, mit Ausnahme der unter K 1 fallenden Verkäufe. Einzelne besondere Ausnahmen können übergangs weise zwischen dem Orts- und Kreisvereine und dem Vorstande des Börsenvereins vereinbart werden. Bezüge von Schulbüchern jeder Art und zu jedem Ladenpreise in Partien können an Behörden und Lehranstalten mit 5«/<, rabattiert werden. Anmerkung: In Brandenburg und Berlin darf an Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken, in Leipzig an solche Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken, deren Rechnungen aus staatlichen oder städtischen Kassen bezahlt werden, mit Ausnahme der unter H 1 fallenden Verkäufe, mit 10A geliefert werden. Die in Österreich-Ungarn und in der Schweiz geltenden Verkaufsbestimmungen sind noch günstiger für den Buchhandel. Auch für Musikalien sind vom 1. Januar 1903 an neue wesentlich vorteilhaftere, vom Verein der Deutschen Musikalienhändler beschlossene und von allen Orts- und Kreisvereinen einzuhaltende Verkaufsbestimmungen in Kraft getreten. Alle Verkaufsbestimmungen, die von Orts- und Kreisvereinen beschlossen worden sind, sind bei Verkäufen in und nach den genannten Gebieten einzuhalten (Satzungen § 3 Ziffer 5). So ist denn durch das einmütige Zusammenwirken aller Beteiligten ein hocherfreulicher Erfolg unsrer gemeinsamen Bestrebungen zur Hebung der wirtschaftlichen Lage und dadurch mittelbar auch zur Förderung der dem Sortimentsbuch handel obliegenden Kulturaufgaben zu verzeichnen. Von der Ehrenhaftigkeit aller Buchhändler erwarten wir volle Unterstützung unserer, auf unbedingte Aufrecht erhaltung dieser Bestimmungen gerichteten Bemühungen. Bei der Durchsichtigkeit und Klarheit der neuen Verkaufs bestimmungen dürfen wir hoffen, daß Jrrtümer und Verstöße gegen sie immer seltener Vorkommen werden. Leipzig, den 1. August 1903. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Albert Brockhaus. vi-. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler. Ernst Bollert. Alexander Francke. Bernhard Hartmann. Börsenblatt tür den deutschen Buchhandel 70. Jahrgana. 78S