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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1903
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- 28.07.1903
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- Deutsch
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5818 Nichtamtlicher Teil. ^ 172, 28. Juli 1903. Kleine Mitteilungen. Rechtsprechung. (Mitgeteilt von der Fachzeitschrift »DaS Recht» (Hannover, Helmings VII. Jahrg. Heft 14 v. 2b. VII. 03.) — Zu § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der allgemeine Grundsatz des K 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bei gegen seitigen Verträgen in den K 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über gegangen und gelangt bei ihnen danach zur Geltung. Der Rück tritt vom Vertrag ist gemäß § 349 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erklären. Die Erklärung liegt nicht bereits in der Mitteilung der nunmehrigen Ablehnung der Leistungsannahmc; sie ist nach H 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom Schuldner ge setzten Frist abzugeben. Mangels Abgabe der Erklärung, die Leistung abzulehnen, die bei Abs. 1 K 326 des Bürgerlichen Ge setzbuchs mit der Fristleistung verbunden, im Falle des Abs. 2 K 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jedoch ohne Fristbestimmung erfolgt, besteht ein Recht zum Rücktritt ebensowenig wie ein Schadensanspruch. Die Beteiligten bleiben vielmehr an den Ver trag gebunden. Die Übereinstimmung zur Auflösung des Vertrags' kann freilich aus dem spätern Verhalten der Vertragschließenden entnommen werden. (Oberlandesgericht Breslau, II. C.-S., 8. Juni 1903. sSchönfeld.j.) Zu K 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist eine Zusicherung, daß für eine Reihe von Jahren die Dividende eines Unternehmens in einer bestimmten Höhe durch Hinterlegung von Wertpapieren ge deckt sei, dahin zu verstehen, daß die Sicherstellung nicht durch Hinterlegung von Aktien desselben Unternehmens, sondern von andern, sichern, an der Börse eingeführten Wertpapieren erfolgt ist; das Gegenteil muß ohne besondere Frage des Käufers aus drücklich erklärt werden. (Oberlandesgericht Köln, 18. März 1903. sScheerbarth.j) Zu HZ 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; HZ 1, 6 des Gesetzes, betr. denSchutz von Gebrauchsmustern v om 1. Juni 1901 (R.-G.-Bl. S. 290). Wenn ein eingetragenes Ge brauchsmuster nicht neu ist, so kann zwar der durch die Ein tragung in seinem Erwerbe beeinträchtigte Kaufmann, wie jeder mann, auf Bewirkung der Löschung klagen, auf Schadensersatz aber nur, wenn der Beklagte bei der Anmeldung wußte, daß das Modell schon anderweit im Gebrauche sei, denn dann widerstritt die Anmeldung den guten Sitten, und es kommt H 826 des Bürger lichen Gesetzbuchs zur Anwendung. Fahrlässigkeit aber genügt nicht, denn ein allgemeiner Satz dahin, wer vorsätzlich oder fahr lässig einem andern Schaden zufügt, habe diesen zu ersetzen, findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. H 823 Abs. 1 bezieht sich im Gegensatz zu H 823 Abs. 2 und H 826 nicht auf Beschädigung des Vermögens im allgemeinen. (Oberlandsgericht Breslau, 26. Juni 1903. (Meyer.j) Bürgerliches Gesetzbuch H 826. Es enthält keinen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn jemand die Erfahrungen und Kennt nisse, die er als Angestellter in dem Geschäfte eines andern (ohne Vertrauensbruch) gewonnen hat, für sein eigenes Geschäft ver wertet. (Reichsgericht II, 13. März 1903. 385/02. Jur. W. 1903 Beil. S. 60.) Bürgerliches Gesetzbuch H 138. Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn man sich den Ersatz des durch eine strafbare Handlung zugefügten Schadens vom Täter gegen Zusicherung der Rückgängig machung der Folgen einer schon erstatteten Strafanzeige ver sprechen läßt. (Oberlandesgericht Marienwerder, 9. Mai 1902. Jurist. Mon. f. Posen 1903 S. 21.) Bürgerliches Gesetzbuchs 632. Wurde über den Preis nichts vereinbart, so ist darin die stillschweigende Verabredung des orts üblichen, eventuell des angemessenen Preises zu finden. Be hauptet in einem solchen Falle der Beklagte die Beredung eines bestimmten Preises, so bestreitet er damit einfach den vom Kläger geltend gemachten Klagegrund, und den Kläger trifft die Vewcis- last. (Reichsgericht VI, 12. Januar 1903. 299/02. Seuff. Archiv Bd. 58 Nr. 137.) Zu HZ 126, 127 Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist für die Abänderung eines schriftlich abgeschlossenen Vertrags gleichfalls Schriftform vereinbart, so sind dadurch die Beteiligten nicht ge hindert, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende neue Vereinbarung ohne Beobachtung jener Form zu treffen. -Wenn die Parteien vereinbaren, daß die Änderung eines schriftlich geschlossenen Vertrags nur dann gelten solle, wenn sie gleichfalls schriftlich erfolgt, so ist, solange sie bei der Ver einbarung stehen bleiben, eine nur mündlich vereinbarte Änderung nichtig. Aber die Parteien können sich durch eine solche Ver einbarung, die sie nur in ihrem eigenen Interesse treffen, nicht die Möglichkeit nehmen, eine den gesetzlichen Erforder nissen entsprechende neue Vereinbarung ohne Beachtung der früheren rechtswirksam zu treffen, sie können sich über die von ihnen selbst gesetzte Schranke, auf deren Beachtung nur sie ein g Arch. Recht haben, hinwegsetzen. Daß sie das wollen, darf nicht schon dann angenommen werden, wenn sie sich mündlich über eine Änderung des Vertragsverhältnisses einigen, vielmehr bringt es die getroffene Vereinbarung mit sich, daß solche Beredungcn als unverbindliche Vorbesprechungen anzusehen sind. Aber wenn sie die Ernstlichkeit des Willens, daß die mündliche Einigung bindend, daß sie ein Vertrag sein soll, dadurch an den Tag legen, daß sie das Vereinbarte in Vollzug setzen, so ist die frühere Verein barung für diesen Fall außer Kraft gesetzt, der neue Vertrag ohne Beobachtung der vereinbarten Form giltig. (Bayr. Oberstes Landesgericht, 19. Juni 1903. (Scherer.j) Zivilprozeßordnung H 21. Die Gehaltsklage eines für ein Zweiggeschäft angestellten Handlungsgehilfen kann selbst dann im Gerichtsstände der eingetragenen Zweigniederlassung erfolgen, wenn von derselben aus keine unmittelbaren Geschäfte abgeschlossen werden. (Oberlandesgericht Darmstadt, 6. März 1903. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 150.) Ein ungetreuer Gehilfe. — Ein ungetreuer Mitarbeiter war der Buchhandlungsgehilfe Wackermann, der sich am 22. d. M. wegen Diebstahls vor der 1. Ferienstrafkammer des Berliner Landgerichts II verantworten mußte. Der Prozeß ist schon seit zwei Jahren im Gange, und seit Eröffnung des Haupt verfahrens haben nicht weniger als sechs Verhandlungstermine in dieser Sache auf Antrag des Angeklagten stattgefunden. Zum Nachteil seiner Arbeitgeberin, der Buchhändlerswitwe Frau Michow zu Charlottenburg, bei der Wackermann vier Monate lang als Gehilfe tätig war, hatte letzterer sich bereichert, indem er durch die Buchhändler-Bestellanstalt einen Ballen Bücher nach dem andern aus dem Michow'schen Geschäft an seine eigene Adresse: Wackermann-Schöneberg bei Berlin, abgesandt hatte. Nicht weniger als 762 Bände und Broschüren waren auf diese Art aus dem Michow'schen Lager beiseite geschafft und zu Wackermann gebracht worden. Durch einen Zufall wurde die Un treue des Gehilfen entdeckt, als eines Tages auf der Versand liste ein Ballen mehr notiert war, als versendet werden sollten. Es war sofort festzustellen, daß Wackermann zwei Ballen an sich selbst nach Schöneberg adressiert und fortgcschafft hatte. Die Ehefrau des Wackermann betreibt in der Belzigcr- straße zu Schöneberg eine Buchhandlung. Eines Tages betraten Beamte der Schöneberger Kriminalpolizei den Laden. In der Wackermannschen Privatwohnung und im Geschäft beschlagnahmte dann der Kriminalwachtmeister Beckmann eine ganze Fuhre von Buchhändlerware, Verlags-, Sortiments- und Antiquariats-Exemplare, die mittels Gespanns nach dem Gewahrsam im Moabiter Kriminalgerichtsgebäude ge bracht wurden und als Beweisstücke in den verschiedenen Terminen den Gerichtsraum anfüllten. Vor dem Untersuchungsrichter hatte Wackermann s. Z. ein offnes Geständnis abgelegt, jedoch dieses vor Gericht widerrufen, indem er dem bestohlenen Prinzipal das Eigentumsrecht an den beschlagnahmten Büchern bestritt. Der Verteidiger hatte in frühern Terminen von den be schlagnahmten Beweisstücken behauptet »üabsnt 8ua kata libolli-- und dazu geltend gemacht, es sei, von irgend einer Massen-Auf- lage stammend, ein Exemplar dem andern völlig gleich und im Verlags- bezw. Sortimentsgeschäft des Buchhandels überhaupt nicht festzustellcn, ob gerade jenes oder dieses Exemplar aus dem Michowschcn Geschäft hcrrühre. Eine ungeheure Arbeitslast erwuchs durch diesen Einwand, sowohl dem Gericht als auch dem Be stohlenen. Im vorletzten Termin war diesem sogar aufgegeben worden, durch Vorlegung der Remittendenliste den Nachweis zu führen, daß von Verlegern zurückoerlangte Bücher, die im Michow- schen Geschäft abhanden gekommen waren, tatsächlich bei Wacker mann vorhanden waren. Diese streitigen Bücher lagen als Beweis stücke vor, und der Staatsanwalt stellte fest, daß nach dem Er gebnis der Beweisaufnahme auch insoweit Wackermann des Dieb stahls schuldig sei, von seinem früheren Geständnis ganz abgesehen. Der Gerichtshof gewann die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und erkannte auf einen Monat Gefängnis. Piellusch. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in Wien. — Der Statthalter in Niederösterreich hat, wie die Österreichisch-Ungarische Buchhändler-Correspondenz meldet, in Abänderung der gegen wärtig in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Sonntags ruhe mit Kundmachung vom 12. Juli 1903 angeordnet, daß im Gebiete der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien der Betrieb überhaupt, also sowohl der Warenverkauf als die Kontorarbeit, in allen Handelsgewerben an allen Sonntagen des Jahres mit einziger Ausnahme der Zeit zwischen dem 17. und 24. Dezember zu ruhen habe. Der Be trieb der Reisebureaus bleibt an Sonntagen von 9 bis 11 Uhr vormittags gestattet, und auch beim Zeitungsvertrieb finden die Bestimmungen Uber die Sonntagsruhe keine Anwendung.
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