5638 Fertige Bücher ^ 165, 20. Juli 1903. Illusttitte Iski'buck äer V/ellZescliickte III. dabrAsnA, dio dosobiobto dos dubios 1902 ontbaitond, ist soobsn orsobionon. — ^.nslisksrnnA unob in VoipLiA und Wien. Vis L» 10 Lxpl. 25°/g, von 10 Vxpl. ub Isst u. bar 300/g, von 20 Lxpl. ab 350/^, 100 Ilxpl. init 40O/o- Vurtio-Rubutt unob kür ^vmiscüto VoLÜAS luoinor ,Illnstiirtsn dubrbüobor". LIsF. Zsbundono Lxpl. leoston 2 ^ ord., 1 ^ 50 H no. n. 1 ^ 33 ^ bar, kost n. bar 11/10 üxpl. Virslrts ffünkleilo-Vuleoto init balboin I'orto. ^sseksn. Karl pr0cklÄ8i<3. < Heute gelangte zur Ausgabe und wurden alle vorliegenden Bestellungen expediert: Das bürgerliche Recht des Deutschen Weichs unö Preußens von De. Heinrich Dernburg, Geheimem Justizrat, Professor an der Universität Berlin, Mitglied des Herrenhauses. Vierter HLand: Deutsches Familienrecht. Geh. 10 geb. 12 Gleichzeitig erschien die für das gebildete Publikum bestimmte Sonderausgabe dieses Bandes unter dem Titel: Deutsches Familieurecht von De. Heinrich Aerndurg, Geheimem Justizrat, Professor an der Universität Berlin, Mitglied des Herrenhauses. -- Geh. 10 geb. 12 Auszug aus dem Vorwort der Sonderausgabe: Ungezählte Hunderttausende von Exemplaren des neuen Gesetzbuches wurden in allen Kreisen der Nation verbreitet; begierig suchte inan sich aus ihnen über das neue Recht zu vergewissern. Doch enttäuscht legte man das Gesetzbuch zur Seite, denn man mußte erkennen, daß ihm eine ausschließlich juristische Fassung zu teil wurde, daß es in einer dem Laien kaum zugänglichen Sprache geschrieben ist, daß seinen Zwecken ferne liegt, dem Volke unmittelbar sein Verständnis zu öffnen. So verstärkte das neue Gesetz buch bei vielen die Ansicht von der Unnahbarkeit des Rechtes. Es ist dies zu beklagen, am meisten für das Familienrecht. Denn hierbei handelt es sich um Dinge, die jeden persönlich angehen. Die Schritte, welche man hier tut, betreffen nicht bloß das eigene Wohl, sondern nicht minder das Heil und die Zukunft der Angehörigen, oft die Schicksale der Teuersten, welche der Mensch besitzt. Man denke an das gesetzliche eheliche Güterrecht. Wie viele lassen es ohne weiteres eintreten, ohne es zu kennen, im Vertrauen auf die Weisheit des Gesetzgebers, ohne zu überlegen, ob es für den gegebenen Fall paßt, ob es etwa das künftige Schicksal der geliebten Tochter sicherstellt. Und doch gibt der Gesetzgeber jedem die Macht, das eheliche Güterrccht, den besonderen Umständen gemäß, zu gestalten. Daher ist es Pflicht dessen, der zu einer Ehe zu schreiten gedenkt, seines Vaters oder Vormundes, das Recht kennen zu lernen, unter dessen Herrschaft er sich begibt, nicht bloß im allgemeinen, sondern im einzelnen, und sich selbst von den Mitteln zu überzeugen, die das Gesetz offen stellt, um denjenigen Rechtszustand herbeizuführen, der für Gegenwart und Zukunft der Beteiligten er sprießlich ist. Wir bitten um Verwendung, auch für die Sonderausgabe. Halle a/S-, den 18. Juli 1903. Buchhandlung des Waisenhauses. st (^) 8ooben orsobion kolFendo Hovität: r r«e! IlSM lllill sullm öilllkt r M likNI ^VKlt>8>6b6N ^ von Foseik Niülivr (6onk). > Vrois 1 lob lloksro L oond. und kost mit250/g, Kar 7/6. ^ 1 krodeexemxlar mit 50o/<>. Vor bobsnnto Vonillstonist (Vrunbkurtor S XoitnnA, Lorliuor IsAsblutt u. s.) bo- v bandelt in dioson HovoUon dio soziale st brage dor Foistix arbeitenden 8tändo. I Losondors interessant ist dio 1'itolnovollo, X in dor Lwoi lratbolisebe Okarror in ibrow > tVirlren Iobonsxvs.br Zosobildort werden < und die dsutlieb orlconnon lässt, dass os st kür den Lntbolwisinns boiuon lkortsobritt > Asbon bann. I lob bitte dioso wiebtige klovität, dio st iob gern ä oond. liokoro, verlangen r.n wollon. Vor Vrkolg; wird niobt snsbloibon. 6onk, dnli 1903. ^ Henri Nodert Vvrln^. ll. Uovpli, Verlag, ALailaml. In moinow Verlags ist orsobionon: «. IX >., vi « Nrlli kidlioKrsÜL r^s livl vllsllo oon nuinoross nots sulla, c^nostiono dol duollo o sullo rooonti IsAÜs untidnollistiobs di Kerinania, Austria, o Itaiia. — 1 Vd. 80. v. 570 Loiton. 20 kr. — Littö Lv verlangen. Nuilund, 18. dnli 1903. II. Ilovpli, Vvrlnx.