Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030716
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190307160
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030716
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-07
- Tag1903-07-16
- Monat1903-07
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 162, 16. Juli 1903. Nichtamtlicher Teil. 5541 kum den Anschein erweckt, sein Blatt erhalte von jenen Behörden jene Ankündigungen als Inserat, der macht eine Veranstaltung, die darauf berechnet und geeignet ist, das Publikum über seine eigenen geschäftlichen Verhältnisse un richtig zu belehren, den Tatsachen widersprechend ihm eine irrige Überzeugung aufzudrängen, und der macht, wenn zugleich aus den vorliegenden Umständen hervorgehl, daß er diese Veranstaltung mit Absicht und Berechnung trifft, mit dieser zugleich ein besonders günstiges Angebot für sein Blatt und zur Jnserataufgabe für sein Blatt, oder er will wenigstens damit ein solches beim Publikum Hervor rufen. Ob in einem auf gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus Z 1 des Gesetzes gegen un- lautern Wettbewerb entstandnen Prozeß der betreffende Richter sich stets jenem Gedankengang anschließen und auf Unterlassung des Wiederabdrucks amtlicher Anzeigen gegen über dem in Frage kommenden Kvnkurrenzblatt erkennen wird, ist eine Frage, die wir offen lassen müssen. Es wird hier ganz auf die freie richterliche Beweiswürdigung an kommen. Unbedingt mit »Ja« läßt sich diese Frage daher nicht beantworten, und es will uns scheinen, als ob bei der allerdings nicht ganz ungekünstelten Substanziierung der Begriffsmerkmale des unlautern Wettbewerbs aus den kon kreten Tatumständen, das Gesetz gegen unlautern Wettbewerb in unserm Falle in seiner jetzigen Fassung noch nicht genügend klar und umfassend, daher noch ergänzungs bedürftig ist. Mit besserm Erfolg ließe sich in unserm Falle voraus sichtlich auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückgreifen und mit einem Schadensersatz- und Untersagungsanspruch auf Grund der Ztz 824 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen unlautere Machenschaften der besprochnen Art vorgehen. K 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt: »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Andern vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem Andern zum Ersatz des Schadens verpflichtet.« tz 824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärt den für schadensersatzpflichtig, welcher der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines Andern zu gefährden, oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, auch dann, wenn er die Un wahrheit (der Mitteilung) zwar nicht kennt, aber kennen muß. Erfolgte der Wiederabdruck von amtlichen Anzeigen aus andern Blättern nach der Überzeugung des Richters nicht in der als Hauptzweck zu erkennen zu gebenden Absicht, die Leser des Konkurrenzblatts über amtliche Vorgänge und Er lasse im öffentlichen Interesse durch die Zeitung aufzuklären, sondern sollte damit hauptsächlich dem privaten, auf geschäft lichen Wettbewerb gerichteten Interesse des Zeitungs konkurrenzunternehmers nach einer das Publikum irre leitenden Richtung gedient und hauptsächlich dieses Interesse auf Kosten des andern Zeitungsunlernehmens — das zugleich Amtsblatt ist — gefördert werden, so dürfte es kaum zweifel haft sein, daß sich mit den Ztz 826 und eventuell auch Z 824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgreich gegen verdeckte un lautere Konkurrenzhandlungen der vorgenannten Art bei den Gerichten wird vorgehen lassen, denn solche bewußt vorsätzlich vorgenommene, wenn auch nach dem Urheberrecht nicht zu beanstandende Handlungen verstoßen gegen die guten Sitten und verstoßen auch gegen die anständige Verkehrssitte im Druck- und Zeitungsgewerbe. Der allgemeine Grundsatz: gul jui-s suo ntitur, neminem laeckit, »wer von einem Rechte, das ihm zusteht, Gebrauch macht, verletzt niemanden«, fände in der guten Sitte und Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. in der gewerblichen Verkehrssitte auch hier seine Schranke, worüber hinaus er nicht mehr eine »erlaubte« Handlung erzeugen könnte. Auch die verdeckte und versteckte Behauptung einer den wahren Verhältnissen nicht entsprechenden Tatsache ist eine »Unwahrheit« und stellt sich als eine Behauptung wahrheitswidriger Verhältnisse, hier geschäftlicher Verhältnisse dar. Wenn auch das abgedruckte Inserat einer amtlichen Ankündigung an sich nichts Unrichtiges und Unwahres im Wiederabdruck enthält, so liegt demungeachtet in der Ver anstaltung des Wiederabdrucks als solcher unter Berück sichtigung der ihr berechneterweise gegebenen Zweck bestimmung die Aufstellung und Verbreitung einer wahrheitswidrigen Tatsache, durch die das Publikum über den Bezug von Inseraten und das Ansehen des betreffenden Blatts irregeleitet und ein anderes ähnliches Unternehmen in seinem Bestände und seinem Erwerb indirekt geschädigt zu werden Gefahr läuft oder laufen kann. Die Wichtigkeit der Ztz 824 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ergänzungsbestimmungen des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb, in Fällen, in denen dieses seiner Fassung wegen versagt oder in seiner Rechtswirkung prekär erscheint, liegt an diesem Beispiel wieder einmal klar am Tage. Leider ist die Bedeutung seiner beiden allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbestimmungen und ihre Brauchbarkeit in der Praxis heute noch vielen Gewerbetreibenden, die durch sogenannte verdeckte unlautere Wettbewerbshandlungen be einträchtigt und oft schwer geschädigt werden, viel zu wenig bekannt. Es sei deshalb bei dieser Gelegenheit ganz besonders darauf hingewiesen. Für vorsätzliche, schikanöse Handlungen, die sich — weil gegen die guten Sitten — als unerlaubt dar stellen, erweist sich Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfolgreiches Universalmittel, wie das kalte Wasser in vielen Fällen, in denen am menschlichen Körper etwas krankt. Der durch die unsittliche Handlung verursachte Schaden ist hier in der Regel ein negativer, d. i. ein entgangner Gewinn. Diesen nachzuweisen in Fällen unlautrer Wett- bewerbshandlungen ist durchaus nicht schwer, weil ein ziffermäßiger Verlust nicht bewiesen zu werden braucht. Es genügt vollkommen, wenn an der Hand der gegebnen Verhältnisse das Gericht die Überzeugung gewinnen kann, daß ein bestimmter Gewinn mit einer gewissen Wahrschein lichkeit zu erwarten gewesen wäre, wenn die unlautern Wettbewerbshandlungen des Konkurrenten unterblieben wären. vr. Ernst Müller definiert für derartige Schadensersatz klagen, für die die Grundsätze der 88 249 ff. und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, in seinem Kommentar den entgangnen Gewinn dahin, daß er sagt: »Entgangen ist der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besondern Umständen (unter denen die unlautre Wettbewerbshandlung vorgenommen wurde), insbesondre nach den getroffnen Veranstaltungen und Vorkehrungen als wahr scheinlich gelten konnte.« Wo, wie z. B. auch in vielen Fällen des unlautern Wettbewerbs, eine Ermittlung und ziffermätzige Ausrechnung des Schadens unmöglich erscheint, wird im Zweifel gegen und nicht zu Gunsten des unlautern Konkurrenten zu entscheiden sein. Or. Müller steht auf dem Standpunkt, es entspreche dem Geist unsrer Urheber- und gewerblichen Rechtsschutzgesetze, bezüglich der Festsetzung des Schadens- und seiner Höhe möglichste Beweglichkeit im Sinne der amerikanischen, englischen und französischen Judikatur in solchen Fällen walten zu lassen, damit die Beweispflicht für den durch unlautre Konkurrenzhaudlungen geschädigten Teil nicht wiederum zur bloßen Plage und die Wohltaten der gewerblichen Schutzgesetze nicht wieder illusorisch würden. Ebendeshalb und von demselben modernen Geiste getragen, hat auch für alle Schadensersatzklagen unsre Reichszivilprozeß- 736
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder