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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1903
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030716
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5540 Nichtamtlicher Teil. ^ 162, 16, Juli 1905. wenn ein Dritter, z. B. ein anderes Zeitungs-, Zeitschrift oder sonstiges druckschriftliches Unternehmen, die Ankündigung für ihre Zwecke benutzen und verwerten und druckschriftlich oder in andrer Form vervielfältigen will. Auch derjenige, der im Auftrag der Behörde den ersten Abdruck der amt lichen Anzeige bewerkstelligt hat oder durch eine Druckerei als Verleger hat bewerkstelligen lassen, hat weder ein Recht, gegen eine Weiterbenutzung im Weg des Wiederabdrucks Einspruch zu erheben, noch kann er oder die Behörde die Weiterverbreitung in der neuen druckschriftlichen Form hemmen. Es herrscht mithin rücksichtlich amtlicher Ankündigungen urheberrechtlich vollkommene Verwertungs- und Abdrucks- freiheit. Ein etwa der Publikation beigesetzter Rechts vorbehalt oder ein Nachdrucksverbot bleibt außer Betracht. Es zählen hierher auch amtliche Entscheide und Erlasse, z. B- gerichtliche Publikationen und Veröffentlichungen von Verwaltungs- und kirchlichen Behörden, sowie Veröffent lichungen von Schriften, die amtlicher Natur sind, von irgend einer Amtsstelle ausgehen und zum amtlichen Ge brauch hergestellt wurden. Ein Abdruck oder Wiederabdruck kann hier niemals einen Eingriff in Urheber-, Drucker-, Verlags- und Submissionsrechte darstellen, weil es an solchen Geisteserzeugnissen einen Urheberschutz oder ein ausschließ liches Submissionsrecht, das durch Druck ausgeübt werden könnte, nach Lage unsrer Gesetzgebung nicht gibt. Höchstens das Strafgesetz kann in Betracht kommen, insoweit es sich zugleich um einen Verstoß gegen eine im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegebene Bestimmung handeln könnte. Zu den abdrucksfreien amtlichen Ankündigungen, Ent scheidungen, Schriftstücken gehören natürlich solche amtliche Schriftwerke nicht, die z. B. als selbständige Druckwerke von der Behörde herausgegeben werden und auch im nicht amtlichen Verkehr, z. B. im Buchhandel oder im Selbst verlag der Behörde, erscheinen und an das Publikum käuf lich abgegeben werden. Solche Schrift- und Druckwerke haben Urheberschutz; es darf von ihnen in Zeitungen, Zeit schriften ein Ganz- oder Teilabdruck nicht vorgenommen werden. Würde also die Behörde einen Abdruck, z. B. aus einem amtlich herausgegebenen, dem Publikum zugänglichen Werke (Gerichtsentscheidungen. Kursbuch, Fahrordnungen mit besonderm Text) einer Zeitung oder Zeitschrift gestatten, so dürste der in der Zeitung oder Zeitschrift erscheinende Ab druck ohne Einwilligung der Behörde und des Zeitungs verlegers in einer andern Zeitung oder Zeitschrift nicht abgedruckt, verbreitet und weiter verwertet werden. Die vom Urheberrechtsgesetz zugelassne Abdrucksfreiheit bezüglich amtlicher Ankündigungen muß sich indes da, wo von ihr Gebrauch gemacht wird, stets in dem allgemeinen Rahmen der Gesetze bewegen. Die mit dem Abdruck ein tretende Verwertung solcher Schriftwerke im erwerbswirt schaftlichen Interesse eines Konkurrenzunternehmens (Zeitung, Zeitschrift) muß immerhin nach außen einwandfrei sein. Einwandfrei ist sie aber nur dann, wenn ihr nicht zugleich der Vorwurf gemacht werden kann, es werde vermittels des freigegebnen Abdrucks bezw. Wiederabdrucks außer der öffentlichen Bekanntgabe und Weiterverbreitung ein un lautrer Zweck, nämlich die Hervorrufung einer Täuschung beim Publikum oder einer Verwechslung, ein bloßer Schein erfolg angestrebt. Dies läge allerdings dann vor, wenn die Bekanntgabe amtlicher Ankündigungen im Wege des Wiederabdrucks aus einer Zeitung oder Zeitschrift in der erweislichen Ab sicht geschähe, um dieser Zeitung zu schaden, indem hier durch beim Publikum der Anschein hervorgerufen werden soll, das abdruckende Blatt sei ein sogenanntes Amtsblatt, d. h. es sei von den Behörden, deren Ankündigungen im Wiederabdruck darin erscheinen, zum Publikationsorgan für amtliche Ankündigungen auserwählt. Es ist allgemein be kannt, daß sogenannte Amtsblätter (Privat-Drnckschriftunter- nehmungen, die von den Behörden bei Inseraten bevorzugt werden) in der Öffentlichkeit ein erhöhtes Vertrauen genießen, was deren Jnhaltswiedergabe betrifft, wie auch Angaben über Auflage, Verbreitung rc. Die Freiheit des Abdrucks amtlicher Ankündigungen gestattet jedem Blatte, durch Wiederabdruck amtlicher Publi kationen aus andern Blätter sich stofflich zu bereichern und sich daneben den Anschein eines sogenannten Amtsblatts zu geben. Zweifellos kann auf diese Weise viel Unfug verübt und auch Schaden gestiftet werden. Ein unlautrer Kon kurrenzfall im allgemeinen Sinn kann in einem solchen Treiben unschwer gefunden werden, sobald das Lese- und inserierende Publikum zweier Zeitungen oder Zeitschriften hierdurch irre geführt und über das wahre Amtsblatt getäuscht werden soll. Es fragt sich aber, ob dieser mit dem Wieder abdruck sich verbindende Nebenzweck so stark hervortritt, daß er als »Hauptzweck« der Publikation erscheint und man den straflosen Wiederabdrucks-Veranstalter auf Grund des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb gerichtlich in An spruch nehmen kann. Für solche Fälle der Konkurrenz ausübung kommt hier lediglich tz 1 des Gesetzes gegen un lautern Wettbewerb in Betracht. Aber dessen Anwendbarkeil erscheint hier in mehr als einer Richtung nicht über allen Zweifel erhaben und der richterlichen Sachbeurteilung anheim gegeben. Jener Z 1 verlangt als Voraussetzung für die ge richtliche Geltendmachung eines »Untersagungsanspruchs« a) unrichtige Angaben tatsächlicher Art, b) ein besonders günstiges »Angebot«, das scheinbar durch jene unrichtigen Angaben hervorgerufen wird oder werden kann. Unrichtige Angaben tatsächlicher Art werden aber in unserm Falle direkt nicht gemacht, und daß der Wiederabdruck amtlicher Ankündigungen aus andern Blättern in seiner Fort setzung durch mehrere Nummern ein besonders günstiges Angebot oder nur scheinbares Angebot beim Publikum Her vorrufen könne, wäre nur dann zu bejahen, wenn man die Annahme als unumstößliche Tatsache dabei unterstellen könnte, es habe durch den gesetzlich zulässigen Wiederabdruck die Zeitung selbst sich dem Publikum als ein für Anzeigen besonders günstiges Blatt öffentlich anbieten wollen. Es wird auf die besondern Verhältnisse des einzelnen Falls, die Zahl der Abdrucke und die Art ihrer Erscheinungs weise ankommen, um bei der richterlichen Würdigung dieser rechtserheblichen Punkte ein bestimmtes und zuverlässiges Urteil fällen zu können, ob in unserm Fall die Voraussetzungen des Z 1 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb als unzweideutig und untrüglich vorhanden und somit, wenn auch nur mittelbar, als feststehend vom Gericht angenommen werden können. Unterstützend für eine solche Annahme könnte hier allerdings der vierte Absatz jenes Gesetzesparagraphen 1 wirken, welcher sagt, es seien den »Angaben tatsächlicher Art« auch alle solche Veranstaltungen gleich zu achten, die (wenn auch nicht rein tatsächlicher Natur) darauf berechnet und geeignet sind, Angaben tatsächlicher Art (auf andre Weise) zu ersetzen. Mit Hilfe dieses vierten Absatzes ließe sich das Ver gehen des unlautern Wettbewerbs in unserm Fall dahin aufbauen und rechtlich konstruieren, daß sich sagen ließe: Wer durch fortgesetzten, wenn auch rechtmäßigen Wiederabdruck amtlicher Ankündigungen aus Konkurrenz blättern, die tatsächlich Amtsblätter sind, beim Publi-
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