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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1903
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- Deutsch
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^ 120, 27. Mai 1903. Nichtamtlicher Teil. 4237 im Jahr 1886 das 300 jährige Jubiläum der lettischen Literatur gefeiert wurde, konnte man über 3000 bis dahin erschienene lettische Bücher aufzählen. Was die musikalische Produktion betrifft, so wird diese in den Katalogen von Friedrich Hofmeister in Leipzig sorgfältig registriert. Diesen Katalogen sind folgende Zahlen entnommen: l891 Instrumental- Musik 5024 Gesang- Musik 3287 Schriften (Zeitschr., Texte) 298 Insgesamt 8609 1892 5462 3966 325 9753 1893 6071 3976 325 10372 1894 6397 3986 431 10814 1895 6867 3756 313 10936 1896 8030 4719 362 13111 1897 7231 4659 384 12274 1898 7215 4984 397 12596 1899 6680 4479 383 11542 1900 6599 5201 472 12272 1901 6505 5388 483 12376 Durchschn. von 1891—1900: 6558 4301 369 11198. (Fortsetzung solgr). Kleine Mitteilungen. 1. 8. Vom Reichsgericht. Verlagsrecht. (Nachdruck ver boten.) — Kann man einen Vertrag auf unbestimmte Zeit aus dehnen? Diese Frage beschäftigte das Reichsgericht in einem Prozeß, der gegen die Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart an gestrengt war. Im Jahr 1892 hatte die Deutsche Verlags-Anstalt mit dem Professor Haupt, Lehrer an der Hochschule in Haltimore, der sich damals in Wiesbaden aufhielt, einen Vertrag abgeschlossen über die Lieferung des Manuskripts eines Werks »Das alte Testa ment«, das für Amerika bestimmt war und in etwa 20 Bänden in englischer Sprache und illustriert erscheinen sollte. Der Her ausgeber glaubte in drei bis vier Jahren das Werk vollendet zu haben, und sollte dafür ein Gehalt von jährlich 6000 em pfangen. Es sind aber bis jetzt nur sechs Bände dieses Werks zum Erscheinen gekommen. Die Herstellung hat vielfach Schwierig keiten zu überwinden gehabt. Ursprünglich sollte das Werk in Deutschland fertig gestellt werden, doch mußte schließlich die An fertigung in Amerika stattfinden, weil nur Werke, die dort her gestellt sind, in Amerika den Nachdruckschutz genießen. Der Verlags-Anstalt dauerte aber die Fertigstellung dieses »Alten Testaments« zu lange (es war ursprünglich auch eine Heraus gabe des »Neuen Testaments- geplant), und nachdem ver- schiedentliche Korrespondenzen mit dem Herausgeber die Sache nicht beschleunigt hatten, schrieb im Dezember 1899 die Verlags anstalt an den Herausgeber einen Brief, worin sie bemerkte, daß sie von dem Vertrag zurückzutreten beabsichtige und daß versucht werden solle, das Werk aus andre Weise, vielleicht durch Abgabe an eine andre Verlagshandlung, zu Ende zu führen. Der Heraus geber habe schon sieben Jahre jährlich 6000 bezogen und es sei erst kaum ein Drittel des Werks fertig geworden. — Der Herausgeber wollte sich hierauf nicht cinlassen, und als nun die Verlagsanstalt die Zahlung des Gehalts einstellte, erhob er im Jahr 1900 Klage auf Zahlung des halbjährlichen Gehalts (bis zum 1. Juli 1900) in Höhe von 3000 Die Verlagsanstalt erhob Widerklage auf Schadenersatz in Höhe von 92 984 der ihr durch die verschiednen Änderungen in der Herstellung des Werks, während der verflossnen Erscheinungszeit, entstanden sei. Der Kläger machte geltend, daß er mehr getan habe, als er kon traktlich verpflichtet gewesen sei, und berief sich darauf, daß die Verlagsanstalt verschiedentlich ihre Anerkennung über die ge lieferten Ärbeiten ausgesprochen habe, auch trage die Verlags anstalt Schuld an der Verzögerung. Das Landgericht Stuttgart hat dem Klageanspruch statt gegeben und die Widerklage der Verlagsanstalt abgewiesen. Da gegen legte die Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein und machte geltend, daß der Kläger so nachlässig gearbeitet habe, daß nach sieben Jahren noch nicht ein Drittel des Werks fertig geworden sei, infolgedessen sie sich berechtigt halte, von dem Vertrag zurückzutreten; zumal der Herausgeber schon im Mai 1898 auf das bestimmteste versprochen habe, das Werk bald fertig zu stellen. Er habe schon 1893 die Manuskripte von 37 deutschen Mitarbeitern in Händen gehabt. Diese 37 Mit arbeiter wurden als Zeugen angerufen. Für eine Verzögerung, die einmal durch ein Direktionsmitglied der Verlagsanstalt ent standen sei, habe der Kläger eine Entschädigung von 1000 Dollars erhalten. Das Oberlandesgericht wies aber die Berufung ab. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Nun ergriff die Verlagsanstalt das Rechtsmittel der Revision beim Reichsgericht. Die Revision stützte sich darauf, daß die Vorderrichter die Grundsätze des neuen Verlagsrechts nicht richtig gewürdigt hätten. Unter den vorliegenden Verhältnissen könne die Beklagte von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Das Reichsgericht hat die Revision für begründet angesehen. Es hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Urteil sagt, der Vertrag sei in der Voraussetzung abgeschlossen worden, daß das Werk in vier Jahren fertig werde, und dafür sollten jährlich 6000 ^ bezahlt werden. Diese Kalkulation habe dem Vertrage zu gründe gelegen. Die Verlagsanstalt sei nicht verpflichtet, die Manuskripte in so kleinen Teilstücken anzunehmen, daß dadurch vielleicht ein Zeitraum von zwanzig Jahren bis zur Vollendung des Werks hingehe und dem Autor dafür jährlich 6000 zu zahlen seien. Es sei rechtlich unhaltbar, wenn der Verufungsrichter annehme, der Kläger hätte noch anderweitig zu tun gehabt. Wenn er seine Zusage nicht erfüllen konnte, so hätte er es nicht übernehmen dürfen, das Werk in vier Jahren fertig zustellen. Dieser Verzug habe aber auch Bedeutung für die Widerklage. 1.8. Vom Reichsgericht. Verlagsrecht.*) (Nachdruckver boten.) — Von prinzipieller Bedeutung für den buchhändlcrischen Verlag ist die Entscheidung des Reichsgerichts in einem Prozeß, den die Schriftstellerin Bertha Behrens (W. Heimburg) gegen I. M. Gebhardt's Verlag in Leipzig angestrengt hatte. Es handelte sich um die Auslegung des Z 2 des neuen Verlagsrechts gesetzes vom 19. Juni 1901, melcher sagt: -Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertrags verhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werks zu enthalten, die einem Dritten während der Daner des Urheber rechts untersagt ist. Dem Verfasser verbleibt jedoch die Be fugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung: (nun kommen Punkte bezüglich Übersetzung in fremde Sprachen, Umwandlung in andre Form und Bearbeitung von Werken der Tonkunst); dann heißt es weiter: »Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Ver breitung in einer Gesamtausgabe befugt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahr verstrichen sind.« Im Jahr 1882 waren in I. M. Gebhardts Verlag zwei Werke der Heimburg erschienen, die Novelle -Ihr einziger Bruder« und acht kleine Novellen, unter dem Titel »Waldblumen«. Ihre spätern Werke hatte die Schriftstellerin in anderm Verlag erscheinen lassen. Diese Verlagsfirma nun beabsichtigte eine neue Folge der illustrierten Ausgabe der gesammelten Romane und Novellen von W. Heimburg herauszugeben, und im Juni 1902 teilte die Verfasserin bezüglich jener beiden erst erwähnten Werke dieses Vorhaben der Firma I. M. Gebhardts Verlag mit unter Hinweis auf den Schlußsatz des 8 2 des Verlagsrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901. I. M. Gebhardts Verlag aber verbot dieses und drohte mit Nachdrucksklage. Darauf hat die Verfasserin Klage gegen I. M. Gebhardts Verlag beim Landgericht Leipzig erhoben auf »Anerkennung, daß sie (Klägerin) berechtigt sei, die erwähnten beiden Werke in der Gesamtausgabe mit erscheinen zu lassen«. Die beklagte Firma machte geltend, daß das neue Verlaas- rechtsgesetz keine Übergangsbestimmungen enthalte, und daß die vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes geschlossenen Verträge nach dem alten Recht (hier dem sächsischen) in Geltung geblieben seien. Nach dem Vertrag habe der Verleger unbeschränktes Eigentum an jenen Werken. Wenn die Auffassung der Klägerin Behrens (Heim burg) richtig sei, so habe der Verleger ja nur zwanzig Jahre das Verlagsrecht, denn nach Ablauf dieser Zeit könne der Verfasser ja ein andres Werk schreiben und dann dieses mit dem ersten zusammen einem neuen Verleger geben als »Gesamtausgabe«. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der Be gründung, daß beide Parteien beim Abschluß des Vertrags im Jahr 1882 in Sachsen ihren Wohnsitz hatten (die Klägerin, die jetzt in Ballenstedt a. H. ihren Wohnsitz hat, lebte 1882 in Nieder lößnitz), und daß deshalb die Klage nach sächsischem Recht zu be handeln sei. Nach dem sächsischen Bürgerlichen Gesetz-Buch sei es verboten, Werke, die in einem andern Verlag erschienen seien, ohne Zustimmung des Verlegers in eine Gesamtausgabe aufzunehmen. Der Zweck des neuen Verlagsrechtsgesetzes sei nicht, ein neues Recht zu schaffen, sondern das in Übung befindliche Recht fest zustellen. Auch jetzt, nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, könne zwischen Autor und Verleger vereinbart werden, daß dem Autor das Recht, nach zwanzig Jahren eine Gesamtausgabe herauszugeben, nicht zustehe. Der Verleger könne sich die Rechte, die ihm früher zugestanden seien, auch jetzt ausbedingen. Könne er sich aber dieses Recht auch jetzt noch ausbedingen, so könne ihm *) Vgl. Nr. 57 d. Bl. vom 10. März 1903. 563
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