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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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79, 6. April 1903. Nichtamtlicher Teil. 2771 und die Erweiterung dessen Wissens auf irgend einem Ge biete bezwecke. Solche Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder auch nur unterhaltenden Inhalts, wenn sie auch in Zeitungen oder Zeitschriften bereits erschienen, seien unbedingt gegen Weiterbenutzung durch Nachdruck zu gunsten der je weiligen Verfasser gesetzlich geschützt. Wolle ein andrer Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag, bezw. dessen Redaktions personal solche druckschriftlichen Erzeugnisse für sich, bezw. die eigne Zeitung oder Zeitschrift zum Wiederabdruck verwenden, so könne er dies nicht anders, als daß er sich vorerst mit dem Verfasser in Verbindung setze und von diesem die Er mächtigung zur Weiterbenutzung der Arbeit einhole. Kosten los, ohne den Verfasser zu befragen, dürften solche Ar beiten nicht aus einer Zeitung oder Zeitschrift in die andre übernommen werden. Geschehe dies, so handle der die Arbeit für sich in Benutzung nehmende Verlag, Heraus geber oder Redakteur mindestens fahrlässig, wenn er den Artikel Nachdrucke, und setze sich Schadensersatzansprüchen aus der Bereicherung mit fremden Gute aus. Gegenüber der klaren Bestimmung des Gesetzes (tz 18 Abs. 2 11.G.) könne diese Rechtsfolge nicht etwa dadurch abgewendet werden, daß die einzelnen Verlage unter sich Abkommen träfen, wonach sie sich gegenseitig den Abdruck der in ihren Zeitungen oder Zeitschriften erschienenen Aufsätze, sei es schlechthin oder unter der Bedingung der Quellenangabe gestatteten. Sei dies auch journalistischer Brauch, so könne sich jene Übung stets nur auf das Verhältnis zwischen Verlag und Verlag, nicht aber auf das Verhältnis zwischen Verfasser und Drittverleger beziehen, der dessen Arbeit für seine Zwecke im Wege der Reproduktion weiterbenutzen wolle. Es habe deshalb in allen Fällen, wo der Verleger, Herausgeber oder Redakteur in einer Zeitung oder Zeitschrift eine Arbeit gedruckt finde, die sich bei näherer Prüfung als eine Ausarbeitung, sei es belehrenden und unterrichtenden, sei es bloß unterhaltenden, sei es tech nischen Inhalts darstelle (und hierunter fällt — was bisher seitens der Redaktionen noch nicht genügend beachtet worden ist — fast jeder größere Zeitungsartikel oder Zeitschriftenaufsatz, der sich nicht auf eine rein tatsächliche Wiedergabe beschränkt), bevor er die Arbeit in seine Druckschrift aufnehme, erst der Einwilligung auch des »Verfassers« sich zu versichern. Erst dann, wenn die Einwilligung durch den Verfasser des Artikels erteilt sei, habe er die Berechtigung, die Arbeit in seiner Druckschrift abzudruckcn. Diese Grundsätze gälten auch dann, wenn ein besonderer Rechtsvorbehalt oder ein Nachdrucksverbot nicht über der Ausarbeitung stehe oder die Arbeit ohne Ver fassernamen erscheine, denn Arbeiten, die unter den Begriff dieser Gattung von Schriftwerken fielen, seien in Deutsch land auch ohne Verfasserangabe und ohne jeden Vorbehalt gegen Weiterbenutzung durch Nachdruck geschützt. Der Verleger, Herausgeber, Redakteur einer Zeitung oder Zeitschrift dürfe, wenn er eine Ausarbeitung wissenschaft lichen, technischen oder bloß unterhaltenden Inhalts in einer andern Zeitung oder Zeitschrift finde, die ihm für seinen Leserkreis gleichfalls passend und interessant er scheine, sich nicht der Annahme hingeben, der Verleger der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift sei zur Verfügung über einen Aufsatz, dessen Verfasser nicht bezeichnet sei oder kein Nachdrucksverbot aufweise, berechtigt oder er habe die Weiterbenutzung des Aufsatzes ja durch einen entsprechenden Vermerk am Kopf der Druckschrift freigegeben. Gerade das Gegenteil sei im Zweifel an- zunchmen d. h., daß der Verfasser der Arbeit mit deren Weiterbenutzung durch Abdruck nicht ohne weiteres ein verstanden sei. Zu einer andern Annahme sei der dritte Verleger, Herausgeber und Redakteur nur dann berechtigt, wenn Ümstände vorlägen, aus denen entnommen werden könnte, es habe im gegebnen Fall der »Verfasser« dem Verleger der die Arbeit zuerst veröffentlichenden Zeitung oder Zeitschrift das Recht zur druckschriftlichen Verbreitung der Arbeit ausschließlich (Z 42 Abs. 2 Verlagsgesetz) über tragen. Nur in diesem Fall sei bei Zeitschriften der die Arbeit zuerst veröffentlichende Verleger auch der ausschließlich Verbreitungsberechtigte. Unsrer Ansicht nach kann der Umstand, daß der Verleger an einer Ausarbeitung wissen- chaftlichen rc. Inhalts für seine Zeitung oder seine Zeit- chrift das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung vom Verfasser erhalten hat, ihm noch nicht die Befugnis geben, diese Arbeit andern Zeitungs- und Zeitschriftverlagen zum Wiederabdruck zu überlassen, denn dieses Recht ist in dem Rechtserwerb zur ausschließlichen Vervielfältigung der Arbeit in einer Zeitung oder Zeitschrift, nämlich der vom Verfasser der Arbeit bestimmten, nicht eingeschlossen. Der Beklagte war durch zwei Rechtsanwälte im Prozeß vertreten, wurde aber wegen unbefugter Benutzung fremder Geistesarbeit, verübt durch fahrlässigen verbotenen Nachdruck, zur Schadensersatzleistung verurteilt. Beklagter legte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Berlin ein, dieses be stätigte indes das erstinstanzliche Urteil und trat dessen recht lichen Ausführungen rückhaltlos bei. Das Gericht bemerkte noch, daß wenn sich die Verleger nach einem bestehenden Ge brauche die Arbeiten ihrer Mitarbeiter gegenseitig im Aus tausch der Nummern zusendeten zum eventuellen Abdruck, dadurch in keiner Weise den Rechten der Verfasser vor gegriffen werden könne. Der seine Berechtigung zur Weiter benützung des Aufsatzes (wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts) lediglich vom Verleger ableitende Zeitungs- oder Zeitschriften-Redakteur, -Herausgeber oder dritte Verleger begehe einen unzulässigen Abdruck, in dem er ein fremdes Geisteserzeugnis (Artikel) ohne dessen »Verfasser« kostenlos für sich verwende, wozu ihm der Erst oerleger, der lediglich das Recht der Veröffentlichung und Verbreitung der Arbeit in seiner Zeitung vom Verfasser erworben habe, nicht ermächtigen könne. Auch der Um stand, daß der fragliche Aufsatz bereits im Wege des Abdrucks in mehrere Zeitungen oder Zeitschriften über gegangen sei, gebe andern dritten Verlegern, Heraus gebern, Redakteuren von Zeitungen und Zeitschriften kein Recht, nun auch ihrerseits den Aufsatz zu benutzen und abzudrucken, denn bannt sei er noch nicht Gemeingut ge worden, sondern nach wie vor Eigentum des geistigen Erzeugers geblieben. Es stünde in solchen Fällen mehrfacher Verbreitung des Abdrucks vielmehr dem Verfasser gegenüber jeder Zeitung oder Zeitschrift, die den Artikel gebracht habe, ein Allspruch nicht bloß auf das übliche Honorar, sondern auf vollen Schadensersatz zu. Es sei daher auch ganz gleichgültig für die Frage des Schadensersatzes aus unerlaubtem Abdruck, aus welcher Zeitschrift oder Zeitung Beklagter den Abdruck (ohne den Verfasser zu befragen) bewirkt habe. In diesen Fällen wird sich allerdings bei mangelnder Quellenangabe (wie dies zur Verdeckung des Nachdrucks ja häufig geschieht) die Zeitung oder Zeitschrift schwer feststellen lassen, welche die Arbeit zuerst brachte und vom Verfasser rite zum Abdruck erworben hat und daher auf Anfrage den Verfasser zum Zweck der Ein holung der Erlaubnis zur Weiterbenutzung bezeichnen kann nach Name und Wohnort. Ist der Verfasser durch Anfrage bei verschiedenen Blättern, die den Artikel brachten, nicht zu ermitteln, so muß eben die Weiterbenutzung der Arbeit mangels Berechtigung zum Wiederabdruck unterbleiben. Vorstehendes Urteil ist auch noch insofern von Bedeutung, als es mit den in Heft 10/1902 der Zeitschrift »Gewerblicher Rechts schutz« unter der Aufschrift »Zeitungs- und Zeitschriften-Urheber- und Verlagsrecht« von Landgerichtsrat vr. Hermann Ortloff gebrachten Nechtsausführungen (S. 302 ff.) in Widerspruch steht. 367*
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