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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1903-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1903
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- Deutsch
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2770 Amtlicher Teil. ^ 79, 6. April 1903. Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, wrlche in dieser Nummer sinn erstenmale angekündigt lind (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblatts.) II—Umschlag. I. G. Cotta'sche Buchhandlung Nachfolger G. m. h. H. 2787 in Stuttgart. Bismarcks Briefe an seine Gattin aus dem Kriege 1870/71. 2 geb. 2 80 Duncker L Humblot in Leipzig. 2785 Wenckstern, Einführung in die Volkswirtschaftslehre. Etwa 5 »L. E. Haberland in Leipzig. 2782 Usisseiv, Uokkuurnn u. Nunusssvitsoli, Uus8isoli- äsutsolw vvä ckeutsob-russisolis Uancksls-Xorrssxonäsnü. 8 Aöb. 9 P. Haustein in Bonn. 2781 Irautmann, l?inn vvä Uiläsbravä. 4 50 Otto Harraffowitz in Leipzig. 2781 LsitrÜAg rar Lüobsrlruncls uncl UlrilolvAis Vu^vst IVilinunns gsrviclmst. 28 F. A. Herbig in Berlin. 2788 6ills, Lz'stematisolis Tinsuwmonstsllnn^ äs8 kr-cv^ösisollsv Arum- MLtisollsv Usrlrstotks clor llsLlsolivIs. 40 ->). C. L. Hirschfcld in Leipzig. 2783 Uancl- unä Dsüi-bueü äsr LtÄütsvisssvssllLktsv. Lä. VIII. 1. llsil: UslkksUsli, Das Uslä. Mvu 17 50 Asb. in Ualbkrun? etvn 19 50 «H. Fr. Paul Lorenz, Reiseführer-Verlag in Freibnrg i. Br. 2785 dlos, kdsin vvä Rdsinlnncls von Usiäsldsi'A bis Düsssläork in 1b l'nASn. 1 ^ 20 A Lsz'cllitL, Dsr LoüvurL^valck uncl äis unArsnLSnclen Usbists. 10. ^.uü. 2 Paul Nitschman» in Berlin. 2782 Paul, Wie sollen wir geistig arbeiten? 5. Ausl. 1 Freydank, Wie verbessern wir unser Gedächtnis? 3. Ausl. 1 Franz Pietzcker in Tübingen. 2785 Honsell, Die Winterstationen und Heilquellen Algeriens. Ca. 2 ^ 50 A. Schnmanns Verlag in Leipzig. 2786 Krauß, Streifziigc im Reiche der Frauenschönheiten. Geb. 15 Hermann Seemann Nachfolger in Leipzig. 2789 Drivrsssiv Duiss von llo8eana, Du allsin! 75 Oaprioistto. 7b Kocnsts ck'Lckltions Ilttsro-iros st artistlczuss in Daris. 2788 Vckam, Ua ltvss. 3 kr. 50 o. — ^u Lolsil äs ävillst. 3 kr. 50 o. Dumas, 2sma. 3 kr. 50 o. Lols, Visions äs l'Inäs. 3 kr. 50 o. Bernhard Tanchnitz in Leipzig. 2788 Osrarä, lös Msrnal IVoman. (1. Lä. vol. 3647.) Allgemeiner Verein für Deutsche Litteratnr in Berlin. 2786 Grothe, Auf türkischer Erde. 7 ^ 50 -ft geb. 9 Bernh. Friedr. Voigt in Leipzig. 2784 Arnheim, Schmiedearbeiten. In Mappe etwa 3 Cnyrim, Konservieren. 3. Ausl. 2 50 -ß. Creuzburg, Lackierkunst. 11. Ausl. 5 geb. 6 50 -ß. Gründling, Erbbegräbnisse. In Mappe etwa 6 Keller, Holzverzierungen. 3. Ausl. In Mappe etwa 4 50 Opderbecke, Bauformenlehre. 2. Aufl. 5 geb. 6 Scholtz, Grabsteinschriften. Etwa 3 50 -H. Trempenau, Hotelbuchführung. 3. Aufl. 2 50 H. Hermann Walther in Berlin» II 1 Veyschlag, Gehören die Jesuiten ins Deutsche Reich? 4. Aufl. 1 Hcttmnth Wollerman» in Braunschwcig. 2782 Silex, Gcschäftsaufsätze für Fortbildungsschulen. 40 -H. Nichtamtlicher Teil. Abdruck von 'Ausarbeitungen« aus Zeitungen und Zeitschritten ohne Er laubnis des Verfassers. (Nachdruck verboten.) Ein für Verleger, Herausgeber, Redakteure, Schriftsteller gleich wichtiges Urteil hat am 19. Januar 1903 das k. Amts gericht I Berlin, Abteilung 27, in einem Rechtsstreite wegen verbotenen Nachdrucks und der hieraus erwachsenden Ent schädigungsansprüche gefällt. Es handelte sich bei diesem Rechtsstreit weniger um den materiellen Gesichtspunkt, als darum, eine allgemein wichtige Frage, die im Berufsleben tagtäglich auftaucht, einmal prinzipiell zur rechtlichen Entscheidung zu bringen, damit Verleger, Schriftsteller und Journalisten, für welch' letztere der Fall auch eine Rolle spielt, darnach ihr Verhalten einzurichten wissen. Kläger war in jenem Rechtsstreit ein Münchener Schriftsteller, Beklagter ein kais. Geheim. Regierungsrat in seiner Eigenschaft als Herausgeber und Verleger einer Berliner Fachzeitschrift. Es handelte sich darum festzustellen, ob nach dem neuen Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 1901 die Verlage von Zei tungen und Zeitschriften das Recht haben, den in ihren pe riodischen Sammelwerken erscheinenden literarischen Stoff im Austausch der Exemplare zum Abdruck und zur beliebigen Weiterbenutzung sich gegenseitig zu überlassen und ob und in welchen Fällen derartiger Weiterbenutzung die betreffenden »Verfasser« vorher um ihre »Zustimmung« angegangen werden müssen, bezw. aufzufordern sind, ihre Honoraransprüche für diese Weiterverwendung ihrer Arbeiten anzugeben und den Verlegern zu liquidieren. Das Berliner Amtsgericht hat diese Frage an der Hand des seit 1902 geltenden neuen Urheberschutzgesetzes (Z 18) und des neuen deutschen Verlags rechtsgesetzes (Z 42) dahin entschieden, daß unabhängig von den zwischen den einzelnen Verlagen unter sich, sei es schriftlich oder mündlich, vereinbarten, oder aus Vordrucken auf den Zeitungs- und Zeitschriften köpfen sich ergebenden Abdrucksbedingungen die Verfasser der einzelnen gedruckten Arbeiten stets dann um ihre Ein willigung und die Liquidierung ihrer Honoraransprüche von den weiterbenützenden Verlagen vorher anzu gehen seien, wo es sich um Arbeiten handele, die nach Z 18 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes unter die Kategorie der »Ausarbeitungen« fielen, denen nach ihrem Gedankeninhalt der Charakter eines eignen Geistes erzeugnisses (Schriftwerks) von wissenschaftlichem, technischem oder unterhaltendem Inhalt nicht abzusprechen sei. Hierunter fielen aber nicht nur Ausarbeitungen von wissenschaftlichem, technischem oder belletristischem Wert, son dern es könne schon ein einfaches Referat über einen wissens werten Gegenstand, z. B. über einen Prozeß, der eine wich tige Rechtsfrage behandle und zur Entscheidung bringe, sich als eine Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts darstellen, wenn sich ergebe, daß dessen Verfasser den Tatbestand und die Entscheidung nicht bloß wiedergegeben, sondern in eigner Gedankentätigkeit verarbeitet, mit eignen Bemerkungen und Schlußfolgerungen versehen und dadurch für andre allgemein faßlich und mundgerecht gemacht habe. Ein referierender Artikel dieser Art sei unbedenklich eine Ausarbeitung wissen schaftlichen Inhalts im Sinn von Z 18 Absatz 2 des Urheber rechtsgesetzes, die nicht zur bloßen tatsächlichen Kenntnis und Unterhaltung diene, sondern auch die Belehrung des Lesers
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