NiscuIM fiir den Kiitillieii Pilchhanilkl. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 sür Nichtmilglicder 20 Beilagen werden nicht angenommen. Nr. 65. Leipzig, Freitag den 20. März 1903. 70. Jahrgang. Amtlicher Teil. M e k a nn 1 m a ck u u g. Wir haben die Freude, den Mitgliedern des Börsenvereins hierdurch mitteilcn zu können, daß im ganzen Deut schen Reiche neue Verkanfsbestimmnngcn, vom 1. Januar 1903 an (in Schlesien vom 1. Juli 1903 an), Geltung erlangt haben, deren Grundsätze die folgenden sind: 8 1. Auf Zeitschriften, Schulbücher im Einzelverkauf und Lehrmittel, sowie ans alle Verkäufe bis zum Gesamt beträge von 10 darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar, noch in Rechnung. Anmerkung: Im Königreich Sachsen sind >Bücher bis zu 3 ^ Ladenpreis- skontofrei; in Schlesien »Verkäufe bis zu einem Ladenpreis von 5 in Berlin und Leipzig »Verkäufe bis zu einem Ladenpreis von 3 ^«; im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-Vereins darf überhaupt kein Skonto gewährt werden. 8 2. Bei Verkäufen, die nicht unter 8 1 fallen, darf bei Barzahlung oder längstens halbjährlicher Begleichung ein Skonto von 2«/g gewährt werden. Anmerkung: In Brandenburg, Berlin und Leipzig darf bei solchen Verkäufen ein Skonto bis zu b"/„, im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-Vereins überhaupt kein Skonto gewährt werden. § 3. Ein Skonto bis zu 5°/« darf künftig gewährt werden an Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken, mit Ausnahme der unter 8 1 fallenden Verkäufe. Einzelne besondere Ausnahmen können übergangsweise zwischen dem Orts- und Kreisvereine und dem Vorstande des Börsenvereins vereinbart werden. Bezüge von Schulbüchern jeder Art und zu jedem Ladenpreise in Partien können an Behörden und Lehranstalten mit 5«/g rabattiert werden. Anmerkung: In Brandenburg und Berlin darf an Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken, in Leipzig an solche Behörden, öffentliche und Anstaltsbibliothekeu, deren Rechnungen aus staatlichen oder städtischen Kassen bezahlt werden, mit Ausnahme der unter H 1 fallenden Verkäufe, mit 10"/^ geliefert werden. Die in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz geltenden Verkanfsbestimmungen sind noch günstiger für den Buchhandel. Auch für Musikalien sind vom 1. Januar 1903 an neue wesentlich vorteilhaftere, vom Verein der Deutschen Musikalienhändler beschlossene Verkaufsbestimmungen in Kraft getreten. Alle Verkaufsbestimmungen, welche von Orts- oder Kreisvereinen beschlossen worden sind, sind bei Verkäufen i n und n a ch den genannten Gebieten einzuhalten (Satzungen § 3 Ziffer 5). So ist denn durch das einmütige Zusammenwirken aller Beteiligten ein hocherfreulicher Erfolg unserer gemeinsamen Bestrebungen zur Hebung der wirtschaftlichen Lage und dadurch mittelbar auch zur Förderung der dem Sortimentsbuchhandel obliegenden Kulturaufgaben zu verzeichnen. Von der Ehrenhaftigkeit aller Buchhändler erwarten wir volle Unterstützung unserer, auf unbedingte Aufrechterhaltung dieser Bestimmungen gerichteten Bemühungen. Bei der Durchsichtigkeit und Klarheit der neuen Verkaufsbestimmungen dürfen wir hoffen, daß Jrrtümer und Verstöße gegen sie immer seltener vokommen werden. Leipzig, den 16. März 1903. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Albert Brockhaus. vr. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler. Ernst Vollert. Alexander Francke. Wilhelm Müller. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 7ü. Jahrganz. z03 Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Psg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt.